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Vergleich

CSDDD und LkSG im Vergleich: Anwendungsbereich, Aktivitätskette, Haftung und Sanktionen nach dem Omnibus

LkSG und CSDDD im Vergleich: Schwellenwerte, Lieferkette, Pflichten, Bußgelder, Haftung und was die Umsetzung ändert. Stand: 30. Oktober 2026.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen in Deutschland mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland unmittelbar, während die EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) Unternehmen erst über nationale Umsetzungsgesetze ab dem 26. Juli 2029 bindet, Unternehmen aus der EU nur bei mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz.

Grundlage auf deutscher Seite ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), das seit dem 1. Januar 2023 gilt und dessen Text unverändert ist (Stand: 30. Oktober 2026). Die CSDDD wird hier in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 verglichen, die seit dem 18. März 2026 in Kraft ist. Den Gesamtüberblick gibt die Startseite zum Lieferkettengesetz.

Die Tabelle stellt 18 Merkmale nebeneinander, von der Rechtsnatur bis zur Harmonisierung; die Abschnitte darunter erläutern die Unterschiede. Die CSDDD wird auch CS3D abgekürzt.

LkSG und CSDDD auf einen Blick (Stand: 30. Oktober 2026):

Merkmal LkSG CSDDD (Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470) Fundstelle
Rechtsnatur Bundesgesetz, verpflichtet Unternehmen unmittelbar Richtlinie an die Mitgliedstaaten; Unternehmen bindet erst das nationale Umsetzungsgesetz § 1 LkSG; Art. 39 CSDDD
Stand Text unverändert; Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 nicht verkündet Seit 25. Juli 2024 in Kraft; geändert durch die Richtlinien (EU) 2025/794 und (EU) 2026/470, siehe CSDDD und Omnibus I BGBl. I S. 2959; ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024
Termine Pflichten seit 1. Januar 2023, im Jahr 2023 ab in der Regel mindestens 3 000, seit 1. Januar 2024 ab mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland Umsetzung bis 26. Juli 2028; nationale Vorschriften gelten ab 26. Juli 2029; Erklärung nach Art. 16 für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2030; CSDDD-Zeitplan § 1 Abs. 1 LkSG; Art. 37 Abs. 1 CSDDD
Anwendungsbereich Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland, in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer im Inland, keine Umsatzschwelle Mehr als 5 000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Nettoumsatz; Drittstaatsunternehmen mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union § 1 Abs. 1 LkSG; Art. 2 Abs. 1 und 2 CSDDD
Schutzgüter 12 menschenrechtsbezogene und 8 umweltbezogene Verbote, Anlage mit 14 Übereinkommen; geschützte Rechtspositionen nach § 2 LkSG Anhang Teil I und Teil II; Teil II nennt auch Übereinkommen, die die LkSG-Anlage nicht enthält, etwa CITES und Ramsar § 2 Abs. 2 und 3, Anlage LkSG; Anhang CSDDD
Reichweite Lieferkette: eigener Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer regelmäßig, mittelbare Zulieferer bei substantiierter Kenntnis Aktivitätskette: vorgelagerte Tätigkeiten, nachgelagert nur Vertrieb, Beförderung und Lagerung; Aktivitätskette nach Art. 3 CSDDD § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 3 LkSG; Art. 3 Abs. 1 Buchst. g CSDDD
Risikoanalyse Einmal im Jahr sowie anlassbezogen; Risikoanalyse nach § 5 LkSG Scoping-Untersuchung, dann eingehende Bewertung; Bewertung mindestens alle fünf Jahre § 5 Abs. 4 LkSG; Art. 8 Abs. 2, Art. 15 CSDDD
Pflichten Neun Sorgfaltspflichten Acht Schritte § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG; Art. 5 Abs. 1 CSDDD
Beschwerden Beschwerdeverfahren mit öffentlich zugänglicher Verfahrensordnung; Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG Beschwerdeverfahren und Meldemechanismus § 8 LkSG; Art. 14 CSDDD
Beendigung Abbruch als letztes Mittel unter drei kumulativen Voraussetzungen; Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG Keine Pflicht zur Beendigung; Aussetzung, soweit das anwendbare Recht sie erlaubt; Verhinderung, Behebung und Abhilfe nach Art. 10 bis 12 CSDDD § 7 Abs. 3 LkSG; Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 7 CSDDD
Klima Keine Klimapflicht Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels gestrichen, nie angewendet; gestrichener Klimaübergangsplan nach Art. 22 CSDDD Art. 22 CSDDD, gestrichen durch die Richtlinie (EU) 2026/470
Bericht Jahresbericht weiter im Gesetz; das BAFA prüft seit 1. Oktober 2025 keine Berichte mehr; LkSG-Berichtspflicht und Dokumentation Jährliche Erklärung auf der Website § 10 Abs. 2 LkSG; Art. 16 CSDDD
Dokumentation Mindestens sieben Jahre Mindestens fünf Jahre § 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG; Art. 5 Abs. 4 CSDDD
Behörde BAFA; BAFA und LkSG Von jedem Mitgliedstaat zu benennen § 19 Abs. 1 LkSG; Art. 24 CSDDD
Geldbußen Gestaffelte Bußgeldrahmen mit Umsatzregel, Beträge und Bedingungen im Abschnitt zur Durchsetzung; Ausschluss von öffentlichen Aufträgen Höchstgrenze 3 % des weltweiten Nettoumsatzes, festgelegt im nationalen Recht; CSDDD-Sanktionen und Aufsicht § 24 Abs. 2 und 3, § 22 LkSG; Art. 27 Abs. 4 CSDDD
Vollzugspraxis Bußgelder seit 1. Oktober 2025 nur bei schweren Verstößen mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen (Verwaltungspraxis) Vor dem 26. Juli 2029 nicht anwendbar BAFA, Kurzmeldung vom 1. Oktober 2025
Haftung Keine zivilrechtliche Haftung, besondere Prozessstandschaft; Haftung nach dem LkSG EU-Haftungsgrundlage gestrichen; Ersatz nur bei Haftung nach nationalem Recht; Verjährung mindestens fünf Jahre § 3 Abs. 3, § 11 LkSG; Art. 29 CSDDD
Harmonisierung Entfällt Vollharmonisierung für Art. 6, 8, 9, 10 Abs. 1 bis 5, 11 Abs. 1 bis 6 und 14 bis 16; Angleichung bestehender Gesetze erlaubt Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 CSDDD

Rechtsnatur: Geltendes Bundesgesetz und umsetzungsbedürftige Richtlinie

Das LkSG ist ein geltendes Bundesgesetz, das Unternehmen unmittelbar verpflichtet und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durchgesetzt wird; die CSDDD ist eine Richtlinie, die sich nach Art. 39 an die Mitgliedstaaten richtet, die ihre Vorgaben bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen müssen. Die Rechts- und Fachaufsicht über das BAFA führt nach § 19 Abs. 1 LkSG das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS); den Gesetzestext veröffentlicht gesetze-im-internet.de.

Die nationalen Vorschriften zur CSDDD gelten ab dem 26. Juli 2029 für alle erfassten Unternehmen ohne Stufen, und die Erklärung nach Art. 16 betrifft erstmals Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030 (Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Geändert wurde die Richtlinie durch die Richtlinien (EU) 2025/794 und (EU) 2026/470 (konsolidierte Fassung vom 18. März 2026). Das deutsche Gesetz erklärt die Seite zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Schwellenwerte im Vergleich: 1 000 Arbeitnehmer gegen 5 000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. Euro

Das LkSG erfasst Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland ohne Umsatzschwelle (§ 1 Abs. 1 LkSG), während die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz erfassen müssen. Die Tabelle zeigt beide Anwendungsbereiche mit den Regeln für Konzerne, Franchise und Drittstaatsunternehmen.

Kriterium LkSG (§ 1) CSDDD (Art. 2)
Sitz Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßiger Sitz oder Zweigniederlassung nach § 13d HGB in Deutschland; Anwendungsbereich des LkSG Unternehmen aus der EU (Abs. 1); Drittstaatsunternehmen (Abs. 2)
Beschäftigte In der Regel mindestens 1 000 im Inland Im Durchschnitt mehr als 5 000; für Drittstaatsunternehmen kein Beschäftigtenkriterium
Umsatz Keine Schwelle Mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweit; Drittstaatsunternehmen mehr als 1,5 Mrd. Euro in der Union
Konzern Konzernzurechnung nach § 1 Abs. 3 Oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die die Schwellen erreicht (Abs. 1 Buchst. b)
Franchise Keine eigene Regel Mehr als 75 Mio. Euro Lizenzgebühren in der Union und mehr als 275 Mio. Euro weltweiter Nettoumsatz (Abs. 1 Buchst. c)

Seit der Richtlinie (EU) 2026/470 erfasst das LkSG damit mehr Unternehmen als die CSDDD, denn es setzt bei einer niedrigeren Beschäftigtenzahl an und verlangt keinen Mindestumsatz.

Der Text im Amtsblatt spricht von „mehr als“ 5 000 Beschäftigten, die Internetseite der Europäischen Kommission von „at least 5000 employees“; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt. Einzelheiten erläutert die Seite zum CSDDD-Anwendungsbereich mit Schwellenwerten.

Reichweite in der Kette: Zulieferer und Geschäftspartner

Beide Regelwerke reichen über das eigene Unternehmen hinaus, schneiden die Kette aber unterschiedlich zu: Das LkSG knüpft die regelmäßigen Pflichten an den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer, während die Umsetzungsgesetze zur CSDDD eine risikobasierte Betrachtung der gesamten Aktivitätskette verlangen. Die Lieferkette nach § 2 Abs. 5 LkSG reicht von der Gewinnung der Rohstoffe bis zum Endkunden; mittelbare Zulieferer kommen erst bei substantiierter Kenntnis einer möglichen Verletzung hinzu (§ 9 Abs. 3 LkSG).

Die Aktivitätskette nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g CSDDD umfasst vorgelagert die Tätigkeiten der Geschäftspartner, nachgelagert dagegen nur Vertrieb, Beförderung und Lagerung, die für das Unternehmen oder in seinem Namen erfolgen. Eine Beschränkung auf unmittelbare Geschäftspartner, wie sie der Kommissionsvorschlag COM(2025) 81 vorsah, wurde nicht übernommen. Nach Art. 8 Abs. 2a Buchst. c CSDDD erlaubt das nationale Recht den Unternehmen, Bereiche mit unmittelbaren Geschäftspartnern vorzuziehen, wenn negative Auswirkungen dort gleich wahrscheinlich oder gleich schwerwiegend sind. „Lieferkette“ und „Aktivitätskette“ sind deshalb nicht austauschbar.

Jährliche Risikoanalyse und risikobasierte Ermittlung

Das LkSG verlangt die Risikoanalyse einmal im Jahr sowie anlassbezogen (§ 5 Abs. 4 LkSG); nach Art. 8 Abs. 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 sehen die Umsetzungsgesetze dagegen eine Scoping-Untersuchung auf Grundlage vernünftigerweise verfügbarer Informationen vor, an die sich eine eingehende Bewertung anschließt. Informationsanfragen an Geschäftspartner mit weniger als 5 000 Beschäftigten sehen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2a Buchst. a CSDDD nur vor, wenn sich die Informationen nicht auf anderem zumutbarem Weg beschaffen lassen.

Bei den Prüfintervallen müssen die Umsetzungsgesetze nach Art. 15 CSDDD eine Bewertung mindestens alle fünf Jahre und nach jeder wesentlichen Änderung vorsehen, nach Art. 7 Abs. 3 CSDDD zudem eine Überprüfung der Strategie mindestens alle 24 Monate. Das LkSG verlangt die Wirksamkeitsprüfung von Prävention, Abhilfe und Beschwerdeverfahren einmal im Jahr sowie anlassbezogen (§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5). Einzelheiten erklärt die Seite zur Risikoermittlung nach Art. 8 und 9 CSDDD.

Pflichtenkatalog: Neun Sorgfaltspflichten und acht Schritte

Das LkSG zählt in § 3 Abs. 1 Satz 2 neun Sorgfaltspflichten auf, die CSDDD in Art. 5 Abs. 1 acht Schritte; zu den meisten LkSG-Pflichten gibt es ein Gegenstück in der Richtlinie, zu einigen nicht. Eine Grundsatzerklärung und einen Menschenrechtsbeauftragten kennt die CSDDD nicht; nach Art. 7 sehen die Mitgliedstaaten stattdessen eine Strategie mit einem Verhaltenskodex vor. „Abhilfe“ bedeutet in der deutschen Fassung der CSDDD Wiedergutmachung (Art. 12), während § 7 LkSG dem Art. 11 CSDDD entspricht.

Pflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG (neun Sorgfaltspflichten des LkSG) Gegenstück nach Art. 5 Abs. 1 CSDDD (Sorgfaltspflichten der CSDDD)
Risikomanagement (§ 4 Abs. 1) Einbeziehung in Strategie und Risikomanagement (Art. 7)
Betriebsinterne Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3) Kein Gegenstück
Regelmäßige Risikoanalysen (§ 5) Ermittlung, Bewertung und Priorisierung (Art. 8 und 9)
Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2) Strategie mit Verhaltenskodex (Art. 7)
Präventionsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1, 3 und 4) Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen (Art. 10)
Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3) Beendigung tatsächlicher negativer Auswirkungen (Art. 11)
Beschwerdeverfahren (§ 8) Meldemechanismus und Beschwerdeverfahren (Art. 14)
Pflichten bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) Risikobasierte Ermittlung in der gesamten Aktivitätskette (Art. 8)
Dokumentation und Bericht (§ 10) Dokumentation (Art. 5 Abs. 4) und Erklärung (Art. 16)
Keine eigene Pflicht im Katalog Wiedergutmachung (Art. 12)
Keine eigene Pflicht im Katalog Einbindung der Interessenträger (Art. 13)
Keine eigene Pflicht im Katalog Überwachung (Art. 15)

Drei inhaltliche Unterschiede gehen über die Zuordnung hinaus. Interessenträger: Nach § 4 Abs. 4 LkSG sind die Interessen der Beschäftigten, der Beschäftigten in den Lieferketten und der unmittelbar Betroffenen angemessen zu berücksichtigen; nach Art. 13 CSDDD sehen die Mitgliedstaaten eine wirksame Einbindung mit Konsultation bei Ermittlung, Aktionsplänen und Wiedergutmachung vor (Art. 13 Abs. 3 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Letztes Mittel: § 7 Abs. 3 LkSG gebietet den Abbruch nur unter drei kumulativen Voraussetzungen; nach Art. 10 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 7 CSDDD sieht das nationale Recht keine Beendigungspflicht vor, sondern die Aussetzung, soweit das anwendbare Recht sie erlaubt, und keine neuen oder erweiterten Geschäftsbeziehungen. Klima: Das LkSG kennt keine Klimapflicht, und Art. 22 CSDDD wurde durch die Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen, bevor er angewendet wurde.

Beschwerdeverfahren und Meldemechanismus

Ein Beschwerdeverfahren verlangen beide Regelwerke: das LkSG in § 8 mit einer öffentlich zugänglichen Verfahrensordnung in Textform, die CSDDD in Art. 14 mit einem Beschwerdeverfahren, das die Mitgliedstaaten vorschreiben müssen, und zusätzlich einem Meldemechanismus, der jeder Person und jeder Organisation offensteht (Art. 14 Abs. 5). Das LkSG-Verfahren muss auch Hinweise auf Risiken und Verletzungen bei mittelbaren Zulieferern ermöglichen (§ 9 Abs. 1 LkSG). Beschwerdeberechtigt sind nach Art. 14 Abs. 2 CSDDD Betroffene, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen sowie bei Umweltauswirkungen zivilgesellschaftliche Organisationen. Mehr dazu zeigt die Seite zum Beschwerdeverfahren nach Art. 14 CSDDD.

Dokumentation: Sieben gegen fünf Jahre

Die Dokumentation ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG mindestens sieben Jahre aufzubewahren; nach Art. 5 Abs. 4 CSDDD müssen die Mitgliedstaaten eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren vorschreiben. Der Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG ist weiterhin geltendes Recht, doch nach der Kurzmeldung des BAFA vom 1. Oktober 2025 werden Berichte nicht mehr geprüft, und eine Einreichung ist nach der BAFA-Seite zur Berichtspflicht nicht mehr möglich (Verwaltungspraxis, Stand: 30. Oktober 2026). Nach Art. 16 Abs. 1 CSDDD sehen die Mitgliedstaaten stattdessen eine jährliche Erklärung auf der Website vor, spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag.

Durchsetzung: Aufsicht, Geldbußen und Haftung

Das LkSG wird heute vom BAFA durchgesetzt; für die CSDDD muss jeder Mitgliedstaat nach Art. 24 eine eigene Aufsichtsbehörde benennen, und die Sanktionen legt das nationale Umsetzungsgesetz innerhalb der Vorgaben des Art. 27 CSDDD fest. Die Behörden sind der Kommission bis zum 26. Juli 2028 mitzuteilen (Art. 24 Abs. 7 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470) und erhalten nach Art. 25 Abs. 5 mindestens Befugnisse für Anordnungen, Sanktionen und einstweilige Maßnahmen.

Nach § 24 Abs. 2 LkSG beträgt das Bußgeld je nach Tatbestand bis zu 800 000 Euro (§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7 Buchst. a und b und Nr. 8), bis zu 500 000 Euro (Nr. 1, 2, 4, 5 und 13) oder bis zu 100 000 Euro (Nr. 9 bis 12); für juristische Personen gilt in den ersten beiden Gruppen das Zehnfache, also bis zu 8 Mio. und 5 Mio. Euro (§ 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG mit § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG), und bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes sind nach § 24 Abs. 3 LkSG nur bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. Euro und nur für die Tatbestände Nr. 6 und Nr. 7 Buchst. a möglich. Seit dem 1. Oktober 2025 verhängt das BAFA Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen (Kurzmeldung des BAFA vom 1. Oktober 2025; Verwaltungspraxis, Stand: 30. Oktober 2026). Die LkSG-Bußgelder und den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 22 LkSG erläutert eine eigene Seite.

Die Höchstgrenze von 3 %, die das nationale Recht nach Art. 27 Abs. 4 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 festlegt, bezieht sich auf den weltweiten Nettoumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres, bei obersten Muttergesellschaften auf den konsolidierten Umsatz. Die deutsche Sprachfassung nennt diese Geldbußen „Zwangsgelder“; sie sind nicht dasselbe wie das Zwangsgeld nach § 23 LkSG.

Haftung gegenüber Betroffenen

Das LkSG begründet keine zivilrechtliche Haftung (§ 3 Abs. 3 LkSG), erlaubt aber inländischen Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen, Ansprüche Betroffener in besonderer Prozessstandschaft geltend zu machen (§ 11 LkSG).

Die EU-weite Haftungsgrundlage des Art. 29 Abs. 1 CSDDD hat die Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen. Nach Art. 29 Abs. 2 sichern die Mitgliedstaaten nur noch vollständigen Ersatz, wenn ein Unternehmen nach nationalem Recht haftet; die Verjährungsfrist beträgt nach Art. 29 Abs. 3 Buchst. a mindestens fünf Jahre. Art. 29 steht nicht in der Liste der vollharmonisierten Vorschriften, strengere nationale Regeln bleiben daher möglich. Mehr dazu steht auf der Seite zur zivilrechtlichen Haftung nach Art. 29 CSDDD.

Was sich mit der Umsetzung für Unternehmen in Deutschland ändert (Stand: 30. Oktober 2026)

Für Unternehmen in Deutschland gilt bis auf Weiteres das LkSG in seiner unveränderten Fassung; die CSDDD wird erst mit einem deutschen Umsetzungsgesetz verbindlich, das bis zum 26. Juli 2028 erlassen sein muss und dessen Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 gelten (Stand: 30. Oktober 2026). Der Regierungsentwurf zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474, Kabinettsbeschluss am 3. September 2025) würde den Anwendungsbereich in § 1 LkSG nicht ändern. Der Bundestag hat ihn am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen; verkündet ist die Änderung nicht (Stand: 30. Oktober 2026).

Eine nationale Umsetzungsmaßnahme zur Richtlinie (EU) 2024/1760 hat Deutschland der Kommission nicht gemeldet (Stand: 30. Oktober 2026). Bestehende nationale Sorgfaltspflichtengesetze wie das LkSG dürfen die Mitgliedstaaten an die Richtlinie angleichen, insbesondere ihren Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Von den nach Art. 4 Abs. 1 CSDDD vollharmonisierten Vorschriften darf das nationale Recht nicht abweichen, bei den übrigen darf es strengere Regeln vorsehen.

Der Koalitionsvertrag 2025 sieht vor, das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die CSDDD umsetzt. Der Koalitionsausschuss beschloss am 2. Juli 2026, die CSDDD „1:1“ umzusetzen und den Anwendungsbereich „im Herbst 2026“ auf Unternehmen mit „mindestens 5.000 Beschäftigten“ und mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz zu beschränken; das ist ein politischer Plan, kein geltendes Recht, und „mindestens“ weicht vom „mehr als“ der Richtlinie ab. Die Verfahrensschritte dokumentiert die Seite zur geplanten Änderung des LkSG.

Überholte Werte in amtlichen Übersichten

Drei amtliche Dokumente nennen noch Werte aus der Zeit vor der Richtlinie (EU) 2026/470. Die Synopse der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 25. September 2025 beruht auf der konsolidierten CSDDD-Fassung vom 17. April 2025 und nennt eine Umsetzungsfrist im Jahr 2027 sowie eine gestaffelte Anwendung ab 2028 mit niedrigeren Schwellen; die LkSG-Schwelle gibt sie mit „mehr als 1.000 Arbeitnehmer“ wieder, während § 1 Abs. 1 LkSG „mindestens 1 000“ sagt. Die Seite des BMAS zur Änderung des LkSG und die Begründung von BT-Drs. 21/2474 nennen noch die Umsetzungsfrist nach der Richtlinie (EU) 2025/794. Maßgeblich sind die Werte der Tabelle oben.

Ein Programm für beide: LkSG-Prozesse auf die CSDDD ausrichten

Wer heute ein LkSG-Programm betreibt, kann es als Grundlage für die CSDDD nutzen, muss es aber dort anpassen, wo sich die Regelwerke unterscheiden: beim Anwendungsbereich, bei der Reichweite der Risikoermittlung, bei der Einbindung der Interessenträger und bei den Prüfintervallen.

  1. Klären Sie die Betroffenheit nach § 1 LkSG und Art. 2 CSDDD, etwa mit dem Betroffenheitscheck für LkSG und CSDDD.
  2. Weiten Sie die Risikoermittlung von den unmittelbaren Zulieferern auf die Aktivitätskette aus (Art. 8 CSDDD).
  3. Binden Sie Interessenträger bei Ermittlung, Aktionsplänen und Wiedergutmachung ein (Art. 13 Abs. 3 CSDDD).
  4. Prüfen Sie die Strategie mindestens alle 24 Monate (Art. 7 Abs. 3 CSDDD).
  5. Bewahren Sie Nachweise nach der längeren Frist des § 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG auf, etwa gestützt auf die LkSG- und CSDDD-Checkliste.

Pflichten lassen sich nicht auf Zulieferer abwälzen: „Eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist nicht zulässig“, heißt es in der BAFA-Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“. Werkzeuge und Dienstleister nehmen dem Unternehmen die eigene Pflicht nicht ab, und eine bestimmte Software schreibt das Gesetz nicht vor (BAFA-Handreichung „Standards, Audits und Zertifizierungen“).

Einordnung: Weitere Gegenüberstellungen und angrenzende Regelwerke

Neben LkSG und CSDDD stellt diese Website weitere Regelwerke gegenüber, die sich mit denselben Sorgfaltspflichten überschneiden. Alle Regelwerke nebeneinander zeigt die Übersicht Lieferkettengesetze im Vergleich.

  • LkSG und französische Loi de vigilance im Vergleich: das deutsche Gesetz neben der Loi n° 2017-399 vom 27. März 2017
  • CSDDD und Loi de vigilance im Vergleich: die Richtlinie neben dem französischen Gesetz
  • LkSG-Beschwerdeverfahren und HinSchG-Meldestelle: § 8 LkSG neben dem Hinweisgeberschutzgesetz

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD ist ein eigenes EU-Regelwerk und nicht Gegenstand dieses Vergleichs.

Häufige Fragen zu LkSG und CSDDD

Vier Fragen betreffen das Verhältnis von LkSG und CSDDD.

Ersetzt die CSDDD das LkSG?

Nicht von selbst: Die Richtlinie bindet Unternehmen erst über ein nationales Umsetzungsgesetz, und derzeit gilt das LkSG unverändert (Stand: 30. Oktober 2026). Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende Gesetze wie das LkSG angleichen (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 CSDDD), und der Koalitionsvertrag 2025 plant ein Nachfolgegesetz.

Gilt die Richtlinie heute schon für Unternehmen?

Nein: Die CSDDD ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft, verpflichtet Unternehmen aber erst über nationale Umsetzungsgesetze ab dem 26. Juli 2029. Aufbau und Inhalt der Richtlinie fasst die Seite CSDDD erklärt zusammen.

Welches Regelwerk erfasst mehr Unternehmen?

Das LkSG: Es gilt ab in der Regel 1 000 Arbeitnehmern im Inland ohne Umsatzschwelle, die CSDDD erst ab mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz.

Lässt sich ein bestehendes LkSG-Programm weiterverwenden?

Ja, als Grundlage: Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und Dokumentation haben Gegenstücke in Art. 8 bis 14 und Art. 5 Abs. 4 CSDDD. Anzupassen sind vor allem die Reichweite, die Einbindung der Interessenträger und die Prüfintervalle.

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Quellen