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CSDDD-Zeitplan: Inkrafttreten, Umsetzungsfrist und Anwendung ab 2029 im Überblick

CSDDD-Zeitplan: in Kraft seit 25. Juli 2024, Umsetzung bis 26. Juli 2028, Anwendung ab 26. Juli 2029, alle Fristen. Stand: 30. Oktober 2026.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Die EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten; die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen und ihre Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 auf alle erfassten Unternehmen anwenden.

Die Umsetzungsfrist und der Anwendungsbeginn folgen aus Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470, die seit dem 18. März 2026 in Kraft ist. Ältere Termine aus dem Originaltext von 2024 und aus der Stop-the-clock-Richtlinie von 2025 sind überholt. Adressaten der Richtlinie sind nach Art. 39 CSDDD die Mitgliedstaaten, nicht die Unternehmen. Wie sich EU-Richtlinie, deutsches LkSG und andere nationale Gesetze zueinander verhalten, zeigt der Überblick zum Lieferkettengesetz.

Die Seite ordnet jede Frist ihrem Artikel zu: Anwendung, Umsetzung, Gesetzgebungsverfahren, die beiden Änderungsrichtlinien, die Fristen der Kommission und die Termine bis 2031 (Stand: 30. Oktober 2026).

Die Tabelle zeigt die geltenden Fristen der CSDDD auf einen Blick.

Datum Was gilt Fundstelle Stand
25. Juli 2024 Inkrafttreten der Richtlinie Art. 38 CSDDD geltendes Recht, Stand: 30. Oktober 2026
18. März 2026 Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I) tritt in Kraft Art. 6 Richtlinie (EU) 2026/470 geltendes Recht, Stand: 30. Oktober 2026
Juli 2027 Leitlinien der Kommission nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. a, d und e; Leitlinien zu Mustervertragsklauseln Art. 18, Art. 19 Abs. 3 CSDDD geltendes Recht, Stand: 30. Oktober 2026
26. Juli 2028 Umsetzung in nationales Recht; Meldung der Aufsichtsbehörden; Leitlinien nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. f und g Art. 37 Abs. 1, Art. 24 Abs. 7, Art. 19 Abs. 3 CSDDD geltendes Recht, Stand: 30. Oktober 2026
31. März 2029 Delegierte Rechtsakte zur jährlichen Erklärung Art. 16 Abs. 3 CSDDD geltendes Recht, Stand: 30. Oktober 2026
26. Juli 2029 Anwendung der nationalen Vorschriften; wer erfasst ist, zeigt der Anwendungsbereich der CSDDD Art. 37 Abs. 1 CSDDD geltendes Recht, Stand: 30. Oktober 2026
Geschäftsjahre ab 1. Januar 2030 Vorschriften zur jährlichen Erklärung Art. 37 Abs. 1, Art. 16 CSDDD geltendes Recht, Stand: 30. Oktober 2026
31. Dezember 2030 Benennung der Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) Art. 17 Abs. 3 CSDDD geltendes Recht, Stand: 30. Oktober 2026
1. Januar 2031 Erklärungen über ESAP zugänglich Art. 17 Abs. 1 CSDDD geltendes Recht, Stand: 30. Oktober 2026
26. Juli 2031 Erster Überprüfungsbericht der Kommission Art. 36 Abs. 2 CSDDD geltendes Recht, Stand: 30. Oktober 2026

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/1760, konsolidierte Fassung 02024L1760-20260318.

Ab wann gilt die CSDDD? Anwendung ab dem 26. Juli 2029

Unternehmen müssen die Pflichten der CSDDD ab dem 26. Juli 2029 erfüllen, denn ab diesem Tag wenden die Mitgliedstaaten nach Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 ihre Umsetzungsvorschriften an. Bis dahin bindet keine Pflicht aus der CSDDD ein Unternehmen, denn die Richtlinie selbst begründet keine Pflichten für Unternehmen. Den geltenden Wortlaut enthält die konsolidierte Fassung der Richtlinie auf EUR-Lex.

Der Stichtag gilt gleichermaßen für Unternehmen aus der EU und aus Drittstaaten. Nach Art. 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 sind EU-Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz erfasst, Drittstaatsunternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union. Aufbau, Pflichten und Änderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie erklärt die Übersicht zur EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760.

Ein Stichtag für alle erfassten Unternehmen statt Anwendungsstufen

Seit dem 18. März 2026 gibt es keinen gestaffelten Anwendungsbeginn mehr: Ein einziger Stichtag gilt für alle erfassten Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe. Grund ist Art. 4 Nr. 22 der Richtlinie (EU) 2026/470, der Art. 37 Abs. 1 CSDDD vollständig ersetzt hat. Die neue Vorschrift nennt nur noch eine Umsetzungsfrist und einen Anwendungstermin; nach Beschäftigtenzahl oder Umsatz unterscheidet sie dabei nicht mehr.

Die früheren, nach Unternehmensgröße gestaffelten Termine der Fassungen von 2024 und 2025 sind überholt; sie stehen nur noch im Abschnitt zur Entwicklung des Zeitplans. Für die Planung zählt allein, ob ein Unternehmen die Schwellen des Art. 2 CSDDD erreicht; wie weit es darüber liegt, ändert den Stichtag nicht.

Erklärung zur Sorgfaltspflicht: Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030

Eine Ausnahme vom Stichtag gilt nur für die jährliche Erklärung nach Art. 16 CSDDD: Die Mitgliedstaaten wenden die dafür nötigen Vorschriften auf Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen. Nach Art. 16 Abs. 1 CSDDD sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Erklärung spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht wird. Die Kommission erlässt nach Art. 16 Abs. 3 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 bis zum 31. März 2029 delegierte Rechtsakte zur Erklärung. Inhalt und Form dieser Erklärung behandelt die Seite zur jährlichen Erklärung nach Art. 15 und 16 CSDDD.

Umsetzungsfrist: Nationale Gesetze bis zum 26. Juli 2028 (Art. 37)

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 bis zum 26. Juli 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind. Dieselbe Frist gilt nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2026/470 für die Änderungen, die diese Richtlinie an der CSDDD vornimmt. Bis zum selben Tag teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Aufsichtsbehörden mit (Art. 24 Abs. 7 CSDDD).

Bei der Umsetzung dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 CSDDD nationale Sorgfaltspflichtengesetze, die bei Annahme der Richtlinie galten, an die Richtlinie anpassen, insbesondere ihren Anwendungsbereich. Verfahren, Behörde und Sanktionen im Einzelnen ergeben sich damit erst aus dem jeweiligen Umsetzungsgesetz.

Deutschland hat der Kommission bisher keine nationale Maßnahme zur Umsetzung der CSDDD gemeldet (Stand: 30. Oktober 2026). Die Bundesregierung plant laut Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/2474), das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die CSDDD umsetzt. Die Lage in den einzelnen Ländern dokumentiert die Übersicht zum Stand der CSDDD-Umsetzung in den Mitgliedstaaten.

Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten am 25. Juli 2024

Die CSDDD ist das Ergebnis eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, das mit dem Kommissionsvorschlag COM(2022) 71 vom 23. Februar 2022 begann und mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 5. Juli 2024 endete. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 2022/0051(COD); alle Schritte dokumentiert die Legislative Beobachtungsstelle des Europäischen Parlaments. Der Vorschlag selbst war nie geltendes Recht.

Das Inkrafttreten folgt aus Art. 38 CSDDD: Die Richtlinie trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihr amtlicher Titel lautet „Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859“. Die Tabelle zeigt die Schritte des Verfahrens in zeitlicher Reihenfolge.

Datum Schritt Quelle
23. Februar 2022 Kommissionsvorschlag COM(2022) 71 EUR-Lex, CELEX 52022PC0071
1. Juni 2023 Abänderungen des Europäischen Parlaments (T9-0209/2023) OEIL 2022/0051(COD)
14. Dezember 2023 Vorläufige Einigung von Parlament und Rat Kommission, IP/23/6599
19. März 2024 Billigung des vereinbarten Textes im Rechtsausschuss (JURI) OEIL 2022/0051(COD)
24. April 2024 Standpunkt des Parlaments in erster Lesung OEIL 2022/0051(COD)
24. Mai 2024 Annahme im Rat OEIL 2022/0051(COD)
13. Juni 2024 Unterzeichnung (Datum des Rechtsakts) ABl. L, 2024/1760
5. Juli 2024 Veröffentlichung im Amtsblatt ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024
25. Juli 2024 Inkrafttreten Art. 38 CSDDD

Abstimmung im EU-Parlament und Annahme im Rat

Das Europäische Parlament legte seinen Standpunkt in erster Lesung am 24. April 2024 fest, der Rat nahm die Richtlinie am 24. Mai 2024 an. Grundlage war die vorläufige Einigung beider Organe vom 14. Dezember 2023, die die Kommission in ihrer Pressemitteilung IP/23/6599 bekannt gab. Zuvor hatte das Parlament am 1. Juni 2023 seine Abänderungen zum Kommissionsvorschlag beschlossen; den vereinbarten Text billigte sein Rechtsausschuss am 19. März 2024.

Der veröffentlichte Text wurde danach zweimal geändert, durch die Richtlinien (EU) 2025/794 und (EU) 2026/470, und durch eine Berichtigung vom 10. November 2025 korrigiert. Die konsolidierte Fassung 02024L1760-20260318 führt diese Stände zusammen; sie ist eine Lesehilfe ohne Rechtswirkung. Artikel und Anhang mit Erläuterungen bietet die konsolidierte Fassung des CSDDD-Richtlinientextes.

Wie Stop-the-clock und Omnibus I den Zeitplan verschoben haben

Zwei Änderungsrichtlinien haben die Fristen der CSDDD verschoben: zuerst die Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794, danach die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470. Die Tabelle stellt die drei Fassungen nebeneinander. Geltendes Recht ist nur die Spalte „seit 18. März 2026“; die übrigen Termine sind überholt und stehen hier, weil ältere Darstellungen sie weiter verwenden.

Frist Fassung 2024 (überholt) Richtlinie (EU) 2025/794 (überholt) seit 18. März 2026
Umsetzung (Art. 37 Abs. 1) 26. Juli 2026 Juli 2027 26. Juli 2028
Anwendung (Art. 37 Abs. 1) drei Stufen: 2027, 2028, 2029 zwei Stufen: 2028, 2029 26. Juli 2029 für alle
Erklärung (Art. 16) je nach Anwendungsstufe Geschäftsjahr 2029 bzw. Geschäftsjahre ab 1. Januar 2030 Geschäftsjahre ab 1. Januar 2030
Leitlinien (Art. 19 Abs. 3) 26. Januar 2027 (Buchst. a, d, e) und Juli 2027 (Buchst. b, f, g) unverändert Juli 2027 (Buchst. a, d, e) und 26. Juli 2028 (Buchst. f, g)
Mustervertragsklauseln (Art. 18) 26. Januar 2027 unverändert Juli 2027
Aufsichtsbehörden (Art. 24 Abs. 7) 26. Juli 2026 unverändert 26. Juli 2028
Delegierte Rechtsakte (Art. 16 Abs. 3) 31. März 2027 unverändert 31. März 2029
ESAP (Art. 17) Sammelstelle 31. Dezember 2028, Zugang ab 1. Januar 2029 unverändert Sammelstelle 31. Dezember 2030, Zugang ab 1. Januar 2031
Überprüfung (Art. 36 Abs. 2) 26. Juli 2030, dann alle drei Jahre unverändert 26. Juli 2031, dann alle fünf Jahre

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/1760 (ABl. L, 2024/1760), Richtlinie (EU) 2025/794 und Richtlinie (EU) 2026/470; Stand: 30. Oktober 2026.

Ursprüngliche Fassung von 2024: Umsetzung bis 2026 und drei Anwendungsstufen

In ihrer ursprünglichen Fassung sah Art. 37 Abs. 1 CSDDD eine Umsetzung bis zum 26. Juli 2026 und eine Anwendung in drei Stufen vor (überholt). Die erste Stufe ab Juli 2027 betraf EU-Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz sowie Drittstaatsunternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union. Ab dem 26. Juli 2028 sollten Unternehmen mit mehr als 3 000 Beschäftigten und mehr als 900 Mio. Euro Nettoumsatz folgen, bei Drittstaatsunternehmen mehr als 900 Mio. Euro in der Union. Ab dem 26. Juli 2029 sollten die Pflichten für alle übrigen erfassten Unternehmen gelten, einschließlich der Franchise-Unternehmen. Die Schwellen der ersten Stufe entsprechen damit den Schwellen, die Art. 2 CSDDD heute für alle erfassten Unternehmen festlegt.

Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794: Die Fristen von 2025

Die Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025, in Kraft seit 17. April 2025, verschob mit ihrem Art. 2 die Umsetzungsfrist auf Juli 2027 und fasste die Anwendung in zwei Stufen zusammen (überholt). Ab dem 26. Juli 2028 sollten EU-Unternehmen mit mehr als 3 000 Beschäftigten und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz sowie Drittstaatsunternehmen mit mehr als 900 Mio. Euro Nettoumsatz in der Union erfasst sein, ab dem 26. Juli 2029 alle übrigen. Art. 2 ersetzte nur die ersten beiden Unterabsätze von Art. 37 Abs. 1 CSDDD; alle anderen Fristen blieben unverändert. Das Europäische Parlament hatte seinen Standpunkt am 3. April 2025 festgelegt. Den Text enthält die Richtlinie (EU) 2025/794 auf EUR-Lex.

Omnibus I seit dem 18. März 2026: Ein Anwendungsdatum und neue Fristen

Die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026, veröffentlicht am 26. Februar 2026 und in Kraft seit 18. März 2026, ersetzte Art. 37 Abs. 1 CSDDD vollständig. Sie verschob zugleich die Fristen der Kommission, die Meldung der Aufsichtsbehörden, die ESAP-Termine und den Überprüfungsbericht (rechte Spalte der Tabelle).

Das Verfahren 2025/0045(COD) begann mit dem Kommissionsvorschlag COM(2025) 81 vom 26. Februar 2025. Das Europäische Parlament legte seinen Standpunkt am 16. Dezember 2025 fest, der Rat nahm die Richtlinie am 24. Februar 2026 an. Inhaltlich änderte die Richtlinie unter anderem die Schwellenwerte des Art. 2 und die zivilrechtliche Haftung und strich den Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels (Art. 22 CSDDD); Einzelheiten erläutert die Seite zu den Änderungen durch Omnibus I.

Fristen der Kommission: Leitlinien, Musterklauseln und delegierte Rechtsakte

Bis Juli 2027 muss die Kommission nach Art. 19 Abs. 3 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 Leitlinien zu den Sorgfaltspflichten, zu Risikofaktoren sowie zu Datenquellen und digitalen Werkzeugen vorlegen, zum selben Termin Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln nach Art. 18. Die Leitlinien nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. f und g, zum Austausch von Ressourcen und Informationen sowie zu Informationen für Interessenträger, folgen bis zum 26. Juli 2028. Buchst. b, die Leitlinien zum Übergangsplan, hat die Richtlinie (EU) 2026/470 zusammen mit Art. 22 gestrichen.

Ihre öffentliche Konsultation zu den Leitlinien schloss die Kommission am 14. August 2026 mit 508 Beiträgen ab (Initiative 14445 auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“). Die Tabelle ordnet jede Frist ihrer Fundstelle zu.

Frist Aufgabe Fundstelle
Juli 2027 Leitlinien nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. a, d und e sowie Leitlinien zu Mustervertragsklauseln; Themen unter Leitlinien und Mustervertragsklauseln der Kommission Art. 18, Art. 19 Abs. 3 CSDDD
26. Juli 2028 Leitlinien nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. f und g Art. 19 Abs. 3 CSDDD
26. Juli 2028 Meldung der Aufsichtsbehörden durch die Mitgliedstaaten an die Kommission; Befugnisse unter Aufsicht und Sanktionen nach der CSDDD Art. 24 Abs. 7 CSDDD
31. März 2029 Delegierte Rechtsakte zur jährlichen Erklärung Art. 16 Abs. 3 CSDDD

Termine nach dem Anwendungsbeginn: ESAP und Überprüfung bis 2031

Nach dem 26. Juli 2029 folgen für die Erklärungen zwei weitere Termine: Bis zum 31. Dezember 2030 benennen die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 3 CSDDD eine Sammelstelle, und ab dem 1. Januar 2031 werden die Erklärungen nach Art. 16 über diese Stelle dem zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) zugänglich gemacht (Art. 17 Abs. 1). Die Verordnung (EU) 2023/2859 über das Portal wurde dafür durch Art. 33 der Richtlinie geändert. Beide Termine hat die Richtlinie (EU) 2026/470 verschoben; ursprünglich waren der 31. Dezember 2028 und der 1. Januar 2029 vorgesehen (überholt).

Überprüfungsbericht nach Art. 36 Abs. 2

Die Kommission legt nach Art. 36 Abs. 2 CSDDD in der geänderten Fassung bis zum 26. Juli 2031 einen ersten Bericht über die Umsetzung vor, danach alle fünf Jahre. Der Bericht prüft unter anderem, ob weitere Unternehmen und Sektoren mit hohem Risiko in den Anwendungsbereich einbezogen werden sollen (Art. 36 Abs. 2 Buchst. b).

Der Originaltext sah den ersten Bericht für den 26. Juli 2030 und danach alle drei Jahre vor (überholt), dazu nach Art. 36 Abs. 1 einen eigenen Bericht zum Finanzsektor bis zum 26. Juli 2026. Diesen Absatz hat die Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen; die Folgen für Banken, Versicherer und Fondsverwalter erläutert die Seite zur gestrichenen Überprüfungsklausel für Finanzunternehmen.

Vorbereitung auf den 26. Juli 2029: Was Unternehmen bis dahin klären

Bis zum 26. Juli 2029 bleibt Zeit, doch ab diesem Tag gelten die nationalen Vorschriften für alle erfassten Unternehmen zugleich, ohne weitere Übergangsstufe; nur die Erklärung nach Art. 16 folgt später. Zu klären ist zuerst, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt, und danach, welches nationale Umsetzungsgesetz für es gilt. Die folgenden drei Punkte stehen am Anfang der Vorbereitung.

  • Anwendungsbereich: prüfen, ob die Schwellen des Art. 2 CSDDD in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht sind (Art. 2 Abs. 5 CSDDD).
  • Sorgfaltspflichten: die Schritte nach Art. 5 bis 16 kennen, die die nationalen Gesetze übernehmen, siehe Sorgfaltspflichten der CSDDD.
  • Fristen und Nachweise: Termine, Zuständigkeiten und Belege festhalten, etwa mit der LkSG- und CSDDD-Checkliste.

Die Leitlinien der Kommission zu den Sorgfaltspflichten sind nach Art. 19 Abs. 3 CSDDD vor dem Anwendungsbeginn vorzulegen.

Einordnung: Fristen der Richtlinie neben dem deutschen LkSG

Bis deutsche Umsetzungsvorschriften gelten, verpflichtet in Deutschland weiter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), das seit dem 1. Januar 2023 gilt und dessen Text am 30. Oktober 2026 unverändert ist. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde das LkSG ändern, die Fristen der CSDDD aber nicht berühren. Der Bundestag hat ihn am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen (Bundestag, Textarchiv); verkündet ist die Änderung nicht (Stand: 30. Oktober 2026). Die Einzelheiten zeigt die Seite zur geplanten Änderung des Lieferkettengesetzes.

Auch die Anwendungsbereiche unterscheiden sich: Das LkSG erfasst Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland (§ 1 Abs. 1 und 3 LkSG), die CSDDD knüpft an Beschäftigtenzahl und Umsatz an.

Häufige Fragen zum CSDDD-Zeitplan

Vier Fragen zum Zeitplan der CSDDD kehren immer wieder.

Gilt die CSDDD schon heute für Unternehmen?

Nein: Die Richtlinie ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft, verpflichtet Unternehmen aber erst über nationale Umsetzungsgesetze ab dem 26. Juli 2029. Wie sich die Pflichten der Richtlinie von denen des LkSG unterscheiden, zeigt der Überblick CSDDD und LkSG im Vergleich.

Gibt es noch gestaffelte Anwendungsstufen?

Nein: Seit dem 18. März 2026 gilt nach Art. 37 Abs. 1 CSDDD ein einziger Anwendungsbeginn, der 26. Juli 2029, für alle erfassten Unternehmen. Die drei Stufen des Originaltexts von 2024 und die zwei Stufen der Richtlinie (EU) 2025/794 sind überholt.

Wann ist die erste Erklärung nach der Richtlinie fällig?

Die Erklärung nach Art. 16 CSDDD betrifft erstmals Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen. Veröffentlicht wird sie spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag.

Welche Bedeutung hat der Termin im Juli 2027 heute?

Der Termin im Juli 2027 ist heute nur noch die Frist für die ersten Leitlinien der Kommission nach Art. 19 und die Leitlinien zu Mustervertragsklauseln nach Art. 18, nicht mehr eine Umsetzungs- oder Anwendungsfrist. Nach der Richtlinie (EU) 2025/794 endete dort die Umsetzungsfrist, nach dem Originaltext von 2024 begann dort die erste Anwendungsstufe; beide Regeln sind überholt. Der 19. März 2027 in der Richtlinie (EU) 2026/470 betrifft nur andere EU-Vorschriften zur Berichterstattung und Abschlussprüfung, nicht die CSDDD.

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