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Methodik und Faktenprüfung: Lieferkettengesetz.org

Welche amtlichen Quellen wir nutzen, wie jede Angabe an der Primärquelle geprüft und datiert wird und wie Korrekturen ablaufen. Stand: 30. Oktober 2026.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Seite drucken

Kurz gesagt

Jede Angabe auf lieferkettengesetz.org stützt sich auf eine amtliche Quelle: den Gesetzestext, das Amtsblatt, eine Bundestagsdrucksache oder eine Veröffentlichung der zuständigen Behörde, und jede Statusangabe trägt ein Datum.

Diese Seite beschreibt unsere Quellen für LkSG, CSDDD und nationale Gesetze, die Prüfung an der Primärquelle, die Datierung von Gesetzentwürfen und Behördenpraxis und die Meldung von Fehlern.

Wie LkSG, CSDDD und nationale Gesetze zusammenhängen, zeigt die Übersicht zum Lieferkettengesetz auf der Startseite.

Welche amtlichen Quellen wir verwenden

Wir verwenden für jede rechtliche Ebene die Quelle, die den Text amtlich veröffentlicht oder das Verfahren dokumentiert: EUR-Lex für EU-Recht, gesetze-im-internet.de und das Bundesgesetzblatt für deutsches Recht, die Drucksachen und Plenarprotokolle des Bundestages für Gesetzgebungsverfahren und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Vollzugspraxis zum LkSG. Für andere Staaten nutzen wir das nationale Amtsblatt oder die amtliche Rechtsdatenbank, etwa Légifrance für Frankreich, Fedlex für die Schweiz, das RIS für Österreich, Lovdata für Norwegen und legislation.gov.uk für das Vereinigte Königreich, für internationale Rahmenwerke die Texte der Vereinten Nationen, der OECD und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).

Sekundärquellen wie Beiträge von Kanzleien, Verbänden, Nachrichtenmedien oder Anbietern dienen uns nur als Hinweis, wo der amtliche Text zu finden ist. Eine Angabe stützt sich nie allein auf eine solche Quelle. Die Tabelle nennt zu jeder amtlichen Quelle ein Beispiel.

Quelle Wofür wir sie nutzen Beispiel Vertiefung
EUR-Lex (Amtsblatt der EU) Wortlaut und konsolidierte Fassung von EU-Richtlinien Richtlinie (EU) 2024/1760, CELEX 32024L1760, konsolidierte Fassung 02024L1760-20260318 CSDDD-Richtlinientext
gesetze-im-internet.de geltender Wortlaut deutscher Bundesgesetze LkSG, §§ 1 bis 24 mit Anlage LkSG-Gesetzestext
Bundesgesetzblatt (BGBl.) Verkündung und Vollzitat Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)
Deutscher Bundestag (Drucksachen, Plenarprotokolle, DIP) Stand von Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 21/2474, Plenarprotokoll 21/54 LkSG aktueller Stand
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Handreichungen nach § 20 LkSG, FAQ, Hinweise zur Vollzugspraxis Hinweis vom 1. Oktober 2025 BAFA und LkSG
Nationale Amtsblätter und Rechtsdatenbanken: Légifrance, Fedlex, RIS, Lovdata, legislation.gov.uk nationale Lieferkettengesetze Loi n° 2017-399; Art. 964j bis 964l OR; Åpenhetsloven (LOV-2021-06-18-99); Modern Slavery Act 2015, s. 54 Lieferkettengesetze nach Ländern
Vereinte Nationen, OECD, ILO internationale Übereinkommen und Leitsätze Anlage zum LkSG mit 14 Übereinkommen Wirtschaft und Menschenrechte: UN-Leitprinzipien, OECD-Leitsätze und ILO

Wie jede Angabe an der Primärquelle geprüft wird

Bevor eine Angabe erscheint, lesen wir sie im amtlichen Text nach: Zahl, Datum, Paragraf oder Artikel müssen dort genau so stehen, wie wir sie schreiben. Wir schreiben den amtlichen Text, wenn eine Sekundärquelle von ihm abweicht. Die jüngere amtliche Quelle gilt, wenn sich zwei amtliche Quellen widersprechen, etwa eine ältere Übersichtsseite einer Behörde und der geltende Gesetzestext; die überholte Abweichung wiederholen wir nicht.

Zitierweise und maßgebliche Fassung

Wir zitieren deutsche Normen so, wie das Gesetz sie nummeriert, etwa „§ 10 Abs. 2 LkSG“, und das Gesetz selbst mit seinem Vollzitat: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959). Umnummerierte Vorschriften zitieren wir in der geltenden Nummerierung. Die französische Sorgfaltspflicht aus der Loi n° 2017-399 steht zum Beispiel seit dem 1. Januar 2025 in Art. L. 225-102-1 und L. 225-102-2 Code de commerce.

EU-Recht zitieren wir mit Nummer und CELEX-Nummer: Die CSDDD ist die Richtlinie (EU) 2024/1760 (CELEX 32024L1760). Wir lesen sie in der konsolidierten Fassung 02024L1760-20260318, die die Änderungen durch die Richtlinien (EU) 2025/794 und 2026/470 enthält. Daten, die eine frühere Fassung festgelegt hatte und die die Richtlinie (EU) 2026/470 ersetzt hat, kennzeichnen wir als ersetzt, nie als geltend. Was die Richtlinie (EU) 2026/470 als Omnibus I geändert hat, erklärt die Seite CSDDD und Omnibus I.

Was nicht belegt ist, steht nicht auf der Seite

Eine Angabe, die wir an keiner amtlichen Quelle bestätigen können, lassen wir weg, statt sie mit „angeblich“ oder „Berichten zufolge“ abzuschwächen. Dasselbe gilt für Schätzungen ohne Quelle und Datum, etwa Zahlen betroffener Unternehmen, und für Preise. Eine Schätzung erscheint nur mit Quelle, Datum und den Schwellenwerten, auf denen sie beruht; ein Preis erscheint nur als datierte Angabe aus einer öffentlichen Quelle.

Eine fehlende Veröffentlichung schreiben wir als datiertes Suchergebnis, zum Beispiel „keine veröffentlichte Entscheidung gefunden (Stand: 30. Oktober 2026)“, nie als „es gibt keine“.

Datierte Angaben: Gesetz, Entwurf und Verwaltungspraxis

Jede Angabe zu einem Verfahrensstand, einer Umsetzung oder einer Behördenpraxis trägt das Datum, an dem wir sie an der Quelle geprüft haben, in der Form „Stand: 30. Oktober 2026“. Drei Ebenen halten wir dabei getrennt; die folgende Liste nennt sie mit je einem Beispiel.

  • Gesetz: Hier steht, was in Kraft ist. § 10 Abs. 2 LkSG enthält weiterhin die Berichtspflicht.
  • Gesetzentwurf: Hier steht, was geplant ist, mit Verfahrensschritt und Datum (dazu der folgende Abschnitt).
  • Verwaltungspraxis: Das BAFA prüft seit dem 1. Oktober 2025 keine Berichte mehr, auf Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE) vom 26. September 2025 im Einvernehmen mit dem BMAS (Hinweis „Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz“). Diese Praxis ändert das Gesetz nicht.

Eine Schätzung behält ihr eigenes Datum und ihre eigene Quelle. Das Stand-Datum der Seite setzen wir nie unter eine ältere Zahl.

Wie Gesetzentwürfe und laufende Verfahren dargestellt werden

Ein Gesetzentwurf ist bei uns „geplant“ oder „Regierungsentwurf“ mit Verfahrensschritt und Datum, nie „abgeschafft“, „beschlossen“ oder „in Kraft“, solange er nicht verkündet ist. Für die geplante Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474) heißt das: Der Entwurf würde § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG rückwirkend zum 1. Januar 2023 streichen; er hatte am 16. Januar 2026 seine erste Lesung, wurde an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und ist nicht verkündet (Stand: 30. Oktober 2026). Einen Verfahrensschritt schreiben wir erst, wenn eine Drucksache, ein Plenarprotokoll oder die Verkündung ihn belegt. Dasselbe gilt für nationale Gesetzentwürfe und für die CSDDD: Als Richtlinie verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, Unternehmen binden erst die nationalen Umsetzungsgesetze.

Korrekturen und Aktualisierungen

Wenn sich eine Rechtslage ändert oder wir einen Fehler finden, korrigieren wir die Seite, setzen ein neues Stand-Datum und vermerken am Ende der Seite, was sich geändert hat. Der Korrekturvermerk nennt das Datum und die geänderte Aussage, nicht die Person, die sie geändert hat.

Fehler melden Sie an editorial@lieferkettengesetz.org, am besten mit der betroffenen Seite und der amtlichen Quelle, auf die Sie sich stützen. Jede Meldung prüfen wir an der Primärquelle. Bestätigt die Primärquelle die Meldung, korrigieren wir die Seite in der beschriebenen Form.

Abgrenzung: Unabhängigkeit, keine Rechtsberatung und Kontakt

Unsere Seiten erklären, was die Gesetze verlangen und für wen sie gelten; sie ersetzen keine Rechtsberatung und sagen keinem einzelnen Unternehmen, ob es erfasst ist. Wie sich lieferkettengesetz.org finanziert und warum kein Anbieter für eine Platzierung zahlt, legen die Redaktionsrichtlinien dar. Die folgenden drei Seiten ergänzen diese Methodik.

Quellen