LkSG
BAFA und LkSG: Befugnisse, Kontrollen, Handreichungen und die Vollzugspraxis seit der Weisung vom September 2025
BAFA und LkSG: Befugnisse nach §§ 14 bis 18, Kontrollen, Vollzugszahlen, Handreichungen und Praxis seit der Weisung 2025. Stand: 30. Oktober 2026.
Kurz gesagt
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist nach § 19 Abs. 1 LkSG die zuständige Behörde für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Es kontrolliert die Sorgfaltspflichten, erlässt Anordnungen, gibt Handreichungen heraus und verhängt Bußgelder.
Grundlage ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), dessen Text unverändert gilt (Stand: 30. Oktober 2026). Abschnitt 4 des Gesetzes („Behördliche Kontrolle und Durchsetzung“, §§ 12 bis 21) regelt die Berichtsprüfung, die risikobasierte Kontrolle, die zuständige Behörde, die Handreichungen und den Rechenschaftsbericht. Damit verbindet das Lieferkettengesetz die Pflichten der Unternehmen mit einer Behörde, die ihre Einhaltung überwacht; alle Teile des Gesetzes und der EU-Richtlinie erschließt die Übersicht zum Lieferkettengesetz.
Seit dem 1. Oktober 2025 arbeitet das BAFA auf Weisung: Es prüft keine Unternehmensberichte mehr und verhängt Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen (Stand: 30. Oktober 2026). Zuständigkeit, Befugnisse, Ablauf einer Kontrolle, Vollzugspraxis, Vollzugszahlen und Handreichungen folgen in dieser Reihenfolge.
Die Tabelle fasst die Rolle des BAFA im LkSG mit der jeweiligen Fundstelle zusammen.
| Punkt | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Behörde | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) | § 19 Abs. 1 Satz 1 LkSG |
| Aufsicht | Rechts- und Fachaufsicht durch das BMWE im Einvernehmen mit dem BMAS | § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 LkSG |
| Sitz | Abteilung 7 „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“, Kasernenstraße 2, 04552 Borna (Sachsen) | BAFA, Überblick Lieferketten |
| Wer kontrolliert wird | Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland, mehr zum Anwendungsbereich des LkSG | § 1 Abs. 1 und 3 LkSG |
| Befugnisse | Tätigwerden von Amts wegen oder auf Antrag, Anordnungen, Betreten, Auskunft, Duldung und Mitwirkung | §§ 14 bis 18 LkSG |
| Handreichungen | Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung des Gesetzes | § 20 LkSG |
| Rechenschaftsbericht | Jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr | § 21 LkSG |
| Bußgeldbehörde | Verwaltungsbehörde für die Bußgeldverfahren, Beträge unter LkSG-Bußgelder und Zwangsgeld | § 24 Abs. 5 LkSG |
| Vollzugspraxis | Seit 1. Oktober 2025 keine Berichtsprüfung, Bußgelder nur bei schweren Verstößen | Weisung vom 26. September 2025 |
| Stand | Gesetzestext unverändert; Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 nicht verkündet | Stand: 30. Oktober 2026 |
Das BAFA als zuständige Behörde nach § 19
§ 19 Abs. 1 LkSG überträgt die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes dem BAFA, und § 24 Abs. 5 LkSG macht es zugleich zur Verwaltungsbehörde für die Bußgeldverfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die Zuständigkeitsregeln galten vor den Pflichten der Unternehmen: Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023; § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und die §§ 19 bis 21 gelten seit dem 23. Juli 2021 (LkSG auf gesetze-im-internet.de).
Nach § 19 Abs. 2 LkSG verfolgt das BAFA einen risikobasierten Ansatz. Gegenstand der Kontrolle sind die neun Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG, vom Risikomanagement bis zur Dokumentation und Berichterstattung. Wie diese Pflichten im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zusammenhängen, zeigt die Seite Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erklärt.
Rechts- und Fachaufsicht durch BMWE und BMAS
Die Rechts- und Fachaufsicht über das BAFA führt nach § 19 Abs. 1 LkSG das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Auf dieser Aufsicht beruht die Weisung vom 26. September 2025, mit der beide Ministerien die Vollzugspraxis des BAFA geändert haben (siehe Abschnitt zur Vollzugspraxis).
Neben den Ministerien begleitet ein Beirat die Arbeit des BAFA. Seine zweite Amtszeit läuft nach dem Rechenschaftsbericht 2024 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026; die erste dauerte vom 20. April 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
Abteilung 7 in Borna: Sitz und Personal
Die LkSG-Aufgaben des BAFA liegen in der Abteilung 7 „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ mit Sitz in der Kasernenstraße 2, 04552 Borna (Sachsen). Für diese Abteilung weist die Antwort der Bundesregierung in BT-Drs. 21/7228 101 Planstellen aus (Stand: 20. Mai 2026).
Nach derselben Drucksache arbeiten 40 Personen am LkSG, dazu zwei abgeordnete Beschäftigte. 43 Beschäftigte der Abteilung waren vorübergehend anderen Aufgaben zugewiesen, 19 davon der E-Auto-Förderung bis zum 19. August 2026.
Befugnisse des BAFA nach den §§ 14 bis 18
Die Befugnisse des BAFA stehen in den §§ 14 bis 18 LkSG: wann es tätig wird, welche Anordnungen es treffen darf, wann es Geschäftsräume betreten darf, welche Auskünfte Unternehmen geben und welche Maßnahmen sie dulden müssen. Die Tabelle stellt jeder Befugnis die Pflicht des Unternehmens gegenüber.
| § | Befugnis des BAFA | Pflicht des Unternehmens |
|---|---|---|
| § 14 Abs. 1 LkSG | Tätigwerden von Amts wegen oder auf Antrag | Duldung und Mitwirkung nach § 18 LkSG |
| § 15 LkSG | Anordnungen und Maßnahmen, auch ein Plan zur Behebung von Missständen | Plan binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung vorlegen |
| § 16 LkSG | Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten, Einsicht in Unterlagen | Zutritt und Einsicht gewähren |
| § 17 LkSG | Auskunft und Herausgabe von Unterlagen | Auskunft auch zu verbundenen Unternehmen und Zulieferern; Verweigerungsrecht nach Abs. 3 |
| § 18 LkSG | Durchsetzung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten | Maßnahmen dulden und mitwirken |
| § 23 LkSG | Durchsetzung mit Zwangsgeld, Höhe unter LkSG-Bußgelder und Zwangsgeld | Anordnungen befolgen |
Tätigwerden von Amts wegen und risikobasierter Ansatz
Das BAFA wird nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 LkSG von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu kontrollieren und Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Welche Unternehmen es kontrolliert, wählt es nach dem risikobasierten Ansatz des § 19 Abs. 2 LkSG aus.
Die Statistik des BAFA trennt deshalb zwei Arten von Kontrollen: risikobasierte Kontrollen, die die Behörde nach eigener Planung beginnt, und anlassbezogene Kontrollen (Zahlen in der Tabelle zu den Vollzugszahlen). Für die risikobasierten Kontrollen setzt das BAFA Prüfschwerpunkte. In den Jahren 2023 und 2024 waren das die Festlegung der Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements und das Beschwerdeverfahren; seit November 2024 sind es die Risikoanalyse und die Grundsatzerklärung (Rechenschaftsbericht 2024, BT-Drs. 21/7228).
Antrag Betroffener nach § 14 Abs. 1 Nr. 2
Wer substantiiert geltend macht, in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein, kann beim BAFA nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LkSG beantragen, dass die Behörde tätig wird. Für solche Anträge bietet das BAFA einen Online-Zugang auf seiner Seite Beschwerde einreichen. Zwischen dem 1. Januar und dem 25. Juni 2026 gingen 137 Anträge ein; in 85 Fällen begann eine Prüfung, drei Verfahren waren abgeschlossen: eines mit Hinweisen, eines durch Ablehnung, eines durch Einstellung (BT-Drs. 21/7228).
Der Antrag richtet sich an die Behörde und ersetzt kein Verfahren im Unternehmen. Davon zu trennen ist das Beschwerdeverfahren, das jedes Unternehmen im Anwendungsbereich nach § 8 LkSG selbst einrichten muss; Aufbau, Zugang und Verfahrensordnung erklärt die Seite zum Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG.
Anordnungen, Betretensrechte und Auskunftspflichten (§§ 15 bis 18)
Nach § 15 LkSG trifft das BAFA die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Es kann Personen laden, konkrete Handlungen zur Erfüllung der Pflichten aufgeben und verlangen, dass das Unternehmen binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände vorlegt (§ 15 Satz 2 Nr. 2 LkSG).
Für die Ermittlungen geben die §§ 16 bis 18 LkSG der Behörde drei Werkzeuge. Nach § 16 LkSG darf sie Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten betreten und geschäftliche Unterlagen einsehen. Die Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LkSG erstreckt sich auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG und auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer, soweit die Informationen vorliegen oder aufgrund bestehender Verträge beschafft werden können. Fragen, deren Beantwortung die Person selbst oder einen Angehörigen nach § 52 StPO der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen würde, darf sie nach § 17 Abs. 3 LkSG verweigern; darauf ist sie hinzuweisen. § 18 LkSG verpflichtet Unternehmen, ihre Inhaber und gesetzlichen Vertreter, die Maßnahmen zu dulden und mitzuwirken.
So läuft eine Kontrolle des BAFA ab
Eine Kontrolle beginnt nach dem Rechenschaftsbericht 2024 mit einem schriftlichen Auskunftsersuchen, das das BAFA nach einem internen Prüfhandbuch und Prüfraster auswertet; der Bericht beschreibt das Vorgehen als „dialogorientierten Kontroll-Ansatz“. Geringe Mängel schließt die Behörde mit einem Hinweisschreiben ab. Erwägt sie eine Anordnung nach § 15 LkSG, hört sie das Unternehmen vorher an.
Vor allem Auskunftsersuchen setzt das BAFA mit Zwangsgeld durch, das nach § 23 LkSG bis zu 50 000 Euro beträgt, abweichend von den 25 000 Euro des § 11 Abs. 3 VwVG. Das Zwangsgeld ist nach dem Rechenschaftsbericht 2024 ein Durchsetzungsmittel und keine Sanktion; Bußgelder und Vergabeausschluss behandelt die Seite zu LkSG-Bußgelder und Zwangsgeld.
Vollzugspraxis seit der Weisung vom 26. September 2025 (Stand: 30. Oktober 2026)
Seit dem 1. Oktober 2025 prüft das BAFA keine LkSG-Berichte mehr und verhängt Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen; Grundlage ist eine Weisung des BMWE im Einvernehmen mit dem BMAS vom 26. September 2025, nicht eine Änderung des Gesetzes (Stand: 30. Oktober 2026). Die Weisung ändert, wie das BAFA seine Befugnisse ausübt, nicht die Befugnisse selbst: Der Gesetzestext einschließlich der §§ 14 bis 18 LkSG gilt unverändert. Das BAFA informiert darüber in seinem Überblick zum Lieferkettengesetz.
Inhalt der Weisung und des BAFA-Hinweises vom 1. Oktober 2025
Die Weisung vom 26. September 2025 enthält drei Vorgaben: die Prüfung der Unternehmensberichte einstellen, die Kommunikation mit den Unternehmen ausbauen und Bußgelder in laufenden und künftigen Verfahren nur noch bei „schweren Vorwürfen im Sinne des Koalitionsvertrags“ verhängen (BT-Drs. 21/7228).
Der Hinweis des BAFA vom 1. Oktober 2025 setzt diese Vorgaben um. Schwer ist ein Verstoß danach nach Ausmaß, Tragweite und irreversiblem Charakter; das Aufgriffsermessen übt die Behörde sehr restriktiv aus, ein Bußgeld ist nur letztes Mittel. Verfahren zu den neun der 13 Bußgeldtatbestände, die der Gesetzentwurf streichen würde, stellt das BAFA ein. Zugleich kündigt es mehr Umsetzungshilfen und Unterstützung für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen an.
Die Prüfung der Berichte nach den §§ 12 und 13 LkSG ist eingestellt. Seit 1. Oktober 2025 prüft das BAFA keine Berichte mehr; eine Einreichung ist nicht mehr möglich. Die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG steht weiter im Gesetz, Einzelheiten unter LkSG-Berichtspflicht und Dokumentation. Die Weisung „hat bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens Bestand“ (BT-Drs. 21/7745, Antwort vom 26. August 2026). Die Bundesregierung sieht in ihr keine Aussetzung des Gesetzes, sondern eine Vorgabe für das Ermessen des BAFA, die mit Art. 20 GG vereinbar sei (BT-Drs. 21/4573, Antwort vom 3. März 2026).
Kontrollen und Anträge im Jahr 2026
Im Jahr 2026 hat das BAFA bis zum 7. August keine neue risikobasierte Kontrolle begonnen; die Prüfplanung für 2026 war zu diesem Zeitpunkt nicht beschlossen (BT-Drs. 21/7573). Das BMWE bereitete nach derselben Antwort Leitplanken vor, die es mit dem BMAS abstimmen wollte.
Weiter laufen die bereits begonnenen Kontrollen, die Antragsverfahren und anlassbezogene Kontrollen. Für 2025 hatte das BAFA rund 1 100 risikobasierte Kontrollen geplant; seit November 2024 eröffnete es 387, davon 308 im Jahr 2025 (BT-Drs. 21/7228). Die Entwicklung seiner Wissens- und Risikodatenbank hat das BAFA eingestellt.
Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde die Berichtsprüfung der §§ 12 und 13 LkSG streichen, die Befugnisse der §§ 14 bis 18 LkSG aber unverändert lassen. Der Bundestag hat ihn am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen; verkündet ist die Änderung nicht (Stand: 30. Oktober 2026). Alle Schritte des Verfahrens dokumentiert die Seite zur geplanten Änderung des Lieferkettengesetzes.
Vollzugszahlen des BAFA von 2023 bis 2026
Die Vollzugszahlen des BAFA stammen aus zwei amtlichen Quellen: den Rechenschaftsberichten nach § 21 LkSG und den Antworten der Bundesregierung auf Anfragen im Bundestag; jede Zahl gilt für ihren eigenen Zeitraum. Die Tabelle nennt zu jedem Wert den Zeitraum, wenn er vom Kalenderjahr abweicht.
| Kennzahl | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Kontrollen von Amts wegen begonnen | 492 (406 risikobasiert, 86 anlassbezogen) | 851 (812 risikobasiert, 39 anlassbezogen) | 468 (bis September) | 0 neue risikobasierte (bis 7. August); 13 anlassbezogene (1. Januar bis 31. Mai) | BT-Drs. 21/2141; Rechenschaftsbericht 2024; BT-Drs. 21/7228 und 21/7573 |
| Kontrollen abgeschlossen | 180 | 418 | 386 (1. Januar bis 1. Oktober) | 331 (1. Oktober 2025 bis 1. Juni 2026) | BT-Drs. 21/2141; BT-Drs. 21/7228 |
| Antragsverfahren begonnen | 15 | 21 | 44 (bis September) | 137 Anträge eingegangen (1. Januar bis 25. Juni) | BT-Drs. 21/2141; BT-Drs. 21/7228 |
| Beschwerden beim BAFA eingegangen | 30 (40 Vorgänge) | 290 (314 Vorgänge, 48 mit LkSG-Bezug) | keine Angabe | keine Angabe | Rechenschaftsberichte 2023 und 2024 |
| Anfragen an das LkSG-Postfach | 1 303 | 1 605 | keine Angabe | keine Angabe | Rechenschaftsberichte 2023 und 2024 |
| Bußgeldverfahren abgeschlossen | keine Angabe | keine Angabe | 11 (1. Januar bis 1. Oktober) | 3 (1. Oktober 2025 bis 1. Juni 2026) | BT-Drs. 21/7228 |
Im Jahr 2024 hat das BAFA kein Bußgeld verhängt; es eröffnete 18 Bußgeldverfahren und sprach neun Verwarnungen aus (Rechenschaftsbericht 2024). Von 53 internen Abgaben an die Bußgeldstelle verfolgte es 28 nach § 47 Abs. 1 OWiG nicht weiter, sieben waren zum Jahresende offen.
Rechenschaftsbericht nach § 21
Nach § 21 Abs. 1 LkSG berichtet das BAFA einmal im Jahr auf seiner Website über seine Kontroll- und Durchsetzungstätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr, erstmals für 2022. Der Bericht soll nach § 21 Abs. 2 LkSG festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen darstellen und die eingereichten Unternehmensberichte auswerten, ohne die betroffenen Unternehmen zu nennen.
Die Auswertung der Unternehmensberichte würde der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 aus § 21 Abs. 2 LkSG streichen (Verfahrensstand im Abschnitt zu 2026). Auf bafa.de sind die Rechenschaftsberichte für 2022, 2023 und 2024 veröffentlicht (Stand: 30. Oktober 2026). Aus ihnen stammen die Zahlen zu Beschwerden und Postfach-Anfragen in der Tabelle oben sowie die Bußgeldzahlen für 2024.
Handreichungen und FAQ des BAFA nach § 20
Nach § 20 LkSG veröffentlicht das BAFA branchenübergreifende oder branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung des Gesetzes; berühren sie außenpolitische Belange, braucht es nach § 20 Satz 2 LkSG das Einvernehmen des Auswärtigen Amtes. Handreichungen geben wieder, wie das BAFA das Gesetz versteht; sie sind kein Gesetz (§ 20 LkSG). Die Tabelle nennt die Dokumente auf der Handreichungsseite des BAFA mit Auflage, soweit das Impressum sie ausweist.
| Dokument | Thema | Vertiefung |
|---|---|---|
| Risiken ermitteln, gewichten und priorisieren (1. Auflage, August 2022) | Risikoanalyse | Risikoanalyse nach § 5 LkSG |
| Beschwerdeverfahren organisieren, umsetzen und evaluieren (1. Auflage, Oktober 2022) | Beschwerdeverfahren | Abschnitt zum Antrag oben |
| Angemessenheit (1. Auflage, Dezember 2022) | Prinzip der Angemessenheit | Angemessenheit nach § 3 Abs. 2 LkSG |
| Zusammenarbeit in der Lieferkette, mit Executive Summary und KMU-FAQ (KMU-FAQ: 1. Auflage, Juni 2023) | Zusammenarbeit mit Zulieferern | LkSG für KMU und Zulieferer |
| Kredit- und Versicherungswirtschaft (1. Auflage, August 2023) | Banken und Versicherer | CSDDD und Finanzunternehmen |
| Standards, Audits und Zertifizierungen (1. Auflage, Dezember 2024) | Standards, Audits, Zertifikate | Lieferantenaudits und Zertifikate |
| Der Schutz von Kinderrechten im LkSG | Kinderrechte | Kinderarbeit in der Lieferkette |
| Fragen und Antworten zum risikobasierten Vorgehen (Stand: Februar 2025) | Risikobasiertes Vorgehen | keine eigene Seite |
| Merkblatt Brancheninitiativen und Kartellrecht | Brancheninitiativen | Brancheninitiativen im Lieferkettengesetz |
| FAQ des BAFA zum LkSG (Stand: 21. November 2025) | Fragen nach Kapiteln | Zitat nach Fragennummer |
Zwei Passagen der FAQ des BAFA zum LkSG (Stand: 21. November 2025, Frage 18.2 und Kapitel 13) sind überholt. Frage 18.2 nennt für die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie eine Frist „binnen zwei Jahren“; die Frist endet nach der Richtlinie (EU) 2026/470 am 26. Juli 2028. Kapitel 13 erwartete die Gesetzesänderung „voraussichtlich erst Anfang 2026“; diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Eine Handreichung zu Abhilfemaßnahmen fehlt: „ein konkreter Veröffentlichungstermin ... steht noch nicht fest“ (BT-Drs. 21/7228). Auch die angekündigte Handreichung zu Transport und Logistik ist nicht erschienen.
Auf eine Kontrolle des BAFA vorbereiten
Wer ein Auskunftsersuchen des BAFA erhält, muss seine Sorgfaltspflichten belegen können; die Grundlage dafür ist die fortlaufende Dokumentation, die § 10 Abs. 1 LkSG mindestens sieben Jahre aufzubewahren verlangt. Vier Bereiche bestimmen, wie schnell ein Unternehmen auf ein Ersuchen antworten kann.
- Dokumentation: nach den neun Sorgfaltspflichten geordnet, damit jede Antwort auf ein Auskunftsersuchen einen Beleg hat.
- Zuständigkeiten und Ansprechpersonen: festgelegt für die Antwort auf Ersuchen nach § 17 LkSG und für ein Betreten der Geschäftsräume nach § 16 LkSG; die Mitwirkungspflicht des § 18 LkSG trifft auch Inhaber und gesetzliche Vertreter.
- Nachweise zu Risikoanalyse und Grundsatzerklärung: die Prüfschwerpunkte seit November 2024, mit Belegen je Pflicht wie in der LkSG- und CSDDD-Checkliste.
- Werkzeuge und Dienstleister: Das BAFA schreibt Tools und Anbieter weder vor noch bewertet oder reiht es sie; Zertifikate sind nach der Handreichung „Standards, Audits und Zertifizierungen“ „Anhaltspunkte“, „weder hinreichend noch erforderlich“, und die Beauftragung Dritter entlastet das Unternehmen nicht, mehr unter LkSG- und CSDDD-Software.
Einordnung: Bußgelder, geplante Änderung und europäische Richtlinie
Neben Kontrolle und Anordnungen ahndet das BAFA Verstöße gegen die 13 Bußgeldtatbestände des § 24 Abs. 1 LkSG; Bußgeldrahmen, Umsatzbezug und Vergabeausschluss erklärt die Seite zu den Bußgeldern. Die geplante Änderung würde die Zahl dieser Tatbestände verringern; ihren Stand führt der Abschnitt zu 2026 oben.
Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470) bindet die Mitgliedstaaten, nicht die Unternehmen. Die CSDDD muss bis zum 26. Juli 2028 in deutsches Recht umgesetzt werden, die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029. Die Sanktionen legt das nationale Recht fest; ihre Obergrenze beträgt nach Art. 27 Abs. 4 CSDDD 3 % des weltweiten Nettoumsatzes und ist mit dem Zwangsgeld des § 23 LkSG nicht vergleichbar. Das BAFA ist nach dem LkSG zuständig, nicht für die CSDDD (Stand: 30. Oktober 2026). Behörden und Sanktionen nach der Richtlinie behandelt die Seite zu CSDDD-Sanktionen und Aufsicht.
Häufige Fragen zum BAFA
Drei Fragen zur Rolle des BAFA beantwortet dieser Abschnitt kurz.
Kontrolliert das BAFA auch kleine und mittlere Unternehmen?
Nein: Unternehmen unterhalb der Schwelle von in der Regel 1 000 Arbeitnehmern im Inland (§ 1 Abs. 1 und 3 LkSG) haben keine LkSG-Pflichten, und das BAFA „kann und wird KMU auch nicht ... kontrollieren oder mit Sanktionen, wie Bußgeldern, belegen“ (FAQ des BAFA zum LkSG). Als Zulieferer sind sie nur über die Maßnahmen ihrer Kunden betroffen.
Ist die Weisung an das BAFA ein Gesetz?
Nein: Die Weisung vom 26. September 2025 ist eine Vorgabe der Fachaufsicht an die Behörde; das LkSG gilt unverändert weiter. Sie gilt bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens zum Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 (BT-Drs. 21/7745).
Nennt das BAFA kontrollierte Unternehmen öffentlich?
Nein: Der Rechenschaftsbericht nach § 21 Abs. 2 LkSG beschreibt festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen ohne Nennung der betroffenen Unternehmen. Die Zahlen in der Tabelle zu den Vollzugszahlen sind deshalb Summen ohne Unternehmensbezug.
Quellen
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__15.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__20.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__23.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__24.html
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/FAQ/haeufig_gestellte_fragen_node.html
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/Handreichungen/handreichungen_node.html
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/Beschwerde_einreichen/beschwerde_einreichen_node.html
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.html
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/021/2102141.pdf
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/072/2107228.pdf
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/075/2107573.pdf
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/077/2107745.pdf
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/045/2104573.pdf
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102474.pdf
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btp/21/21054.xml
- EUR-Lex: Directive (EU) 2026/470