LkSG
Grundsatzerklärung nach LkSG: Pflichtinhalte, Aufbau und typische Fehler
LkSG-Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2: drei Pflichtinhalte, Abgabe, Form, Aktualisierung und typische Fehler. Stand: 30. Oktober 2026.
Kurz gesagt
Die Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2 LkSG ist die öffentliche Erklärung der Unternehmensleitung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens und muss mindestens drei Inhalte enthalten: das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die prioritären Risiken und die Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer.
Die Abgabe der Grundsatzerklärung ist die vierte der neun Sorgfaltspflichten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LkSG). Grundlage ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), das seit dem 1. Januar 2023 gilt und dessen Text unverändert ist (Stand: 30. Oktober 2026). Die Pflicht trifft Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LkSG, Konzernzurechnung nach § 1 Abs. 3 LkSG). Sie gehört zu den Pflichten, die das Lieferkettengesetz (LkSG) Unternehmen für ihre Lieferketten auferlegt.
Die Tabelle fasst die Regeln zur Grundsatzerklärung mit ihrer Fundstelle zusammen.
| Punkt | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wer muss | Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland, mehr zum Anwendungsbereich des LkSG | § 1 Abs. 1 und 3 LkSG |
| Wer gibt ab | Unternehmensleitung; bei einer deutschen Tochter-GmbH deren Geschäftsführung | § 6 Abs. 2 Satz 2 LkSG; BAFA-FAQ 9.1 |
| Wann | Unverzüglich nach der ersten Risikoanalyse, die in das Jahr des Eintritts in den Anwendungsbereich fällt | BAFA-FAQ 8.1 |
| Mindestinhalte | Verfahren, prioritäre Risiken, Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer | § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 LkSG |
| Form | Alle Pflichtinhalte in einem Dokument; keine verpflichtende Sprache | BAFA-FAQ 9.2 und 9.4 |
| Veröffentlichung | Öffentlich zugänglich; für unmittelbare Zulieferer ein Link in Lieferbedingungen oder Bestellung | BAFA-FAQ 9.1 |
| Aktualisierung | Gegebenenfalls nach substantiierter Kenntnis | § 9 Abs. 3 Nr. 4 LkSG |
| Bußgeld | Kein eigener Tatbestand, Übersicht unter LkSG-Bußgelder | § 24 LkSG |
| Internationaler Bezug | Leitprinzip 16 der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Erklärung auf höchster Führungsebene, öffentlich verfügbar, mit Erwartungen an Personal und Geschäftspartner (redaktionelle Zuordnung, keine gesetzliche) | UN-Leitprinzip 16 |
| Stand | § 6 Abs. 2 LkSG unverändert in Kraft | Stand: 30. Oktober 2026 |
Was die Pflicht zur Grundsatzerklärung umfasst
§ 6 Abs. 2 LkSG verpflichtet ein Unternehmen im Anwendungsbereich, eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abzugeben, die von der Unternehmensleitung stammt und mindestens drei Inhalte umfasst. Abgegeben ist die Erklärung nach den FAQ des BAFA zum LkSG (Stand: 21. November 2025, Frage 9.1), sobald die Unternehmensleitung sie öffentlich zugänglich macht, etwa auf der Internetseite des Unternehmens. Den Wortlaut enthält § 6 LkSG auf gesetze-im-internet.de.
Im Gefüge der Pflichten steht die Erklärung zwischen der Risikoanalyse nach § 5 LkSG und den Präventionsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 LkSG. Sie ist Teil der Dokumentation nach § 10 Abs. 1 LkSG, die fortlaufend zu führen und mindestens sieben Jahre ab Erstellung aufzubewahren ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG). Wie die Erklärung mit den übrigen Pflichten zusammenwirkt, zeigt die Übersicht über die neun Sorgfaltspflichten des LkSG.
Wer die Erklärung abgibt: Unternehmensleitung oder Geschäftsführung
Die Grundsatzerklärung gibt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LkSG die Unternehmensleitung ab, bei einer deutschen Tochter-GmbH nach FAQ 9.1 deren Geschäftsführung. Das Gesetz weist die Abgabe damit der obersten Leitungsebene zu, nicht einer Fachabteilung.
Zeitpunkt: Unverzüglich nach der ersten Risikoanalyse
Nach FAQ 8.1 gibt ein Unternehmen die Grundsatzerklärung unverzüglich nach seiner ersten Risikoanalyse ab. Diese erste Risikoanalyse fällt nach derselben Frage in das Jahr, in dem das Unternehmen in den Anwendungsbereich des LkSG eintritt. Die Reihenfolge folgt aus dem Inhalt: Eine Erklärung, die vor jeder Risikoanalyse entsteht, kann keine prioritären Risiken benennen.
Die drei Mindestinhalte nach § 6 Abs. 2 Satz 3
§ 6 Abs. 2 Satz 3 LkSG schreibt drei Mindestinhalte vor: die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seine Sorgfaltspflichten erfüllt (Nr. 1), die prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken (Nr. 2) und die Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer (Nr. 3). Das Wort „mindestens“ lässt weitere Inhalte zu. Die Tabelle ordnet jedem Pflichtinhalt die Pflicht zu, aus der er sich speist.
| Nr. | Pflichtinhalt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LkSG | Woher der Inhalt kommt |
|---|---|---|
| 1 | Beschreibung des Verfahrens | Aus der Organisation der Sorgfaltspflichten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG) |
| 2 | Prioritäre menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken | Aus der Risikoanalyse nach § 5 Abs. 2 LkSG |
| 3 | Menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer | Umsetzung über Präventionsmaßnahmen, etwa § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG, siehe Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG |
Beschreibung des Verfahrens (Nr. 1)
Nr. 1 verlangt eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Pflichten nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5 sowie den §§ 7 bis 10 LkSG nachkommt. Die Aufzählung reicht vom Risikomanagement über Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe und Beschwerdeverfahren bis zu den Pflichten bei mittelbaren Zulieferern und der Dokumentation.
Prioritäre Risiken (Nr. 2)
Nr. 2 verlangt die auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken.
Diese Priorität entsteht nach § 5 Abs. 2 LkSG: Das Unternehmen gewichtet und priorisiert die ermittelten Risiken anhand der vier Angemessenheitskriterien des § 3 Abs. 2 LkSG. Ohne abgeschlossene Analyse fehlt der Erklärung deshalb die Grundlage für diesen Pflichtinhalt. Methode, Reichweite und Turnus erklärt die Seite zur Risikoanalyse nach § 5 LkSG.
Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer (Nr. 3)
Nr. 3 verlangt die Festlegung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und an Zulieferer in der Lieferkette richtet.
Gegenüber unmittelbaren Zulieferern werden diese Erwartungen über eine Präventionsmaßnahme verbindlich: Nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG holt das Unternehmen die vertragliche Zusicherung des Zulieferers ein, die geforderten menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen einzuhalten und entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren. Einen eigenen Lieferantenkodex verlangt das LkSG dafür nicht; der Begriff kommt in § 6 LkSG nicht vor.
Aufbau einer Grundsatzerklärung: Gliederung statt Muster
Eine amtliche Gliederung für die Grundsatzerklärung schreibt das LkSG nicht vor; aus § 6 Abs. 2 LkSG und den FAQ 9.1 bis 9.4 des BAFA ergeben sich aber feste Bausteine, die jede Erklärung enthalten muss. Eine eigene Handreichung zur Grundsatzerklärung hat das BAFA nicht veröffentlicht; seine Anforderungen stehen im Kapitel 9 der FAQ. Einen Mustertext bietet die Seite nicht, weil der Inhalt von der eigenen Risikoanalyse abhängt. Die Tabelle nennt die sieben Bausteine mit ihrer Grundlage.
| Baustein | Inhalt | Pflicht oder freiwillig | Grundlage |
|---|---|---|---|
| 1 Absender | Unternehmensleitung, bei deutscher Tochter-GmbH die Geschäftsführung | Pflicht | § 6 Abs. 2 Satz 2 LkSG; BAFA-FAQ 9.1 |
| 2 Verfahrensbeschreibung | Wie das Unternehmen seine Sorgfaltspflichten organisiert | Pflicht | § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LkSG |
| 3 Prioritäre Risiken | Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken aus der Risikoanalyse | Pflicht | § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LkSG |
| 4 Erwartungen | Menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer | Pflicht | § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LkSG |
| 5 Verweise | Konkretisierende Dokumente, etwa ein Verhaltenskodex | Freiwillig, nur ergänzend | BAFA-FAQ 9.2 |
| 6 Veröffentlichung | Öffentlich zugänglich, Link für unmittelbare Zulieferer | Pflicht nach Lesart des BAFA | BAFA-FAQ 9.1 |
| 7 Aktualisierung | Anpassung bei substantiierter Kenntnis | Gegebenenfalls | § 9 Abs. 3 Nr. 4 LkSG |
Form, Sprache und Veröffentlichung
Zur Form der Grundsatzerklärung sagt § 6 Abs. 2 LkSG nichts; die Anforderungen an Dokument, Sprache und Veröffentlichung stehen in den FAQ 9.1 bis 9.4 des BAFA. Die FAQ des BAFA sind Hinweise der nach § 19 LkSG zuständigen Behörde, kein Gesetz. Alle Leitfäden der Behörde bündelt die Seite zu den Handreichungen und Vollzugspraxis des BAFA.
Ein Dokument, Verweise nur zur Konkretisierung
Alle Pflichtinhalte gehören nach FAQ 9.2 vollständig in ein Dokument; andere Dokumente dürfen sie nur konkretisieren. Ein Verhaltenskodex oder eine Einkaufsrichtlinie kann also in der Erklärung genannt werden, trägt aber keinen der drei Pflichtinhalte allein. Eine bestimmte Sprache schreibt FAQ 9.4 nicht vor.
Konzerngesellschaften: Wann die Erklärung der Muttergesellschaft genügt
Eine konzernweite Erklärung genügt nach FAQ 9.3, wenn sie die Anforderungen des § 6 Abs. 2 LkSG auch für die verpflichtete Tochtergesellschaft erfüllt. Sie muss also das Verfahren, die prioritären Risiken und die Erwartungen der Tochter abdecken; abgeben muss sie deren Geschäftsführung (FAQ 9.1).
Kommunikation an Zulieferer: Verlinkung statt Intranet
Gegenüber unmittelbaren Zulieferern genügt nach FAQ 9.1 ein Link auf die veröffentlichte Grundsatzerklärung in den allgemeinen Lieferbedingungen oder in einer Bestellung.
Eine rein passive Bereitstellung, etwa im Intranet oder in internen Systemen, genügt dagegen nicht (FAQ 9.1).
Aktualisierung bei substantiierter Kenntnis (§ 9 Abs. 3 Nr. 4)
Erlangt ein Unternehmen substantiierte Kenntnis von einer möglichen Verletzung bei einem mittelbaren Zulieferer, muss es nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 LkSG gegebenenfalls seine Grundsatzerklärung aktualisieren. Substantiierte Kenntnis liegt nach § 9 Abs. 3 LkSG vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen.
Das Wort „gegebenenfalls“ bindet die Aktualisierung an das Ergebnis der Prüfung. Ergibt die anlassbezogene Analyse ein neues prioritäres Risiko, ändert sich der Inhalt nach Nr. 2; verlangt das Unternehmen neue Erwartungen von Zulieferern, ändert sich Nr. 3. Welche weiteren Pflichten die substantiierte Kenntnis auslöst, erklärt die Seite über mittelbare Zulieferer nach § 9 LkSG.
Typische Fehler in der Grundsatzerklärung
Die häufigsten Fehler in einer Grundsatzerklärung lassen sich an § 6 Abs. 2 LkSG und an den FAQ des BAFA messen: Es fehlt ein Pflichtinhalt, die falsche Stelle gibt sie ab, oder sie ist nicht wirksam zugänglich. Die sieben Fehler unten nennen jeweils ihre Grundlage.
- Fehlende prioritäre Risiken aus der Risikoanalyse (§ 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LkSG).
- Abgabe durch eine Fachabteilung statt durch die Unternehmensleitung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LkSG).
- Pflichtinhalte, die über mehrere Dokumente verteilt sind (FAQ 9.2).
- Bereitstellung nur im Intranet (FAQ 9.1).
- Übernommene Konzernerklärung ohne die Inhalte der Tochter (FAQ 9.3).
- Von Zulieferern verlangte pauschale Zusicherungen für die gesamte Lieferkette, nach der Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ zu weitreichend; mehr zu vertragliche Zusicherungen nach LkSG.
- Keine Prüfung der Aktualisierung nach substantiierter Kenntnis (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LkSG).
Die Liste ist eine redaktionelle Auswertung von Gesetz und FAQ, keine Liste des BAFA.
Gilt die Pflicht zur Grundsatzerklärung noch? Stand: 30. Oktober 2026
Ja: § 6 Abs. 2 LkSG gilt unverändert, und auch der Regierungsentwurf zur Änderung des LkSG lässt die Pflicht zur Grundsatzerklärung unberührt (Stand: 30. Oktober 2026). Einen eigenen Bußgeldtatbestand für die Grundsatzerklärung enthält § 24 LkSG nicht.
Seit November 2024 gehören die Risikoanalyse und die Grundsatzerklärung zu den Prüfschwerpunkten des BAFA (Rechenschaftsbericht 2024; BT-Drs. 21/7228). Seit dem 1. Oktober 2025 verhängt das BAFA auf Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen verbunden sind; risikobasierte Kontrollen und die Bearbeitung von Beschwerden laufen nach der Kurzmeldung des BAFA vom 1. Oktober 2025 weiter. Das ist Verwaltungspraxis, keine Gesetzesänderung.
Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 (Kabinettsbeschluss am 3. September 2025) hat der Bundestag am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen (Bundestag, Textarchiv); verkündet ist die Änderung nicht. Alle Schritte des Verfahrens dokumentiert die Seite zur geplanten Änderung des LkSG.
Grundsatzerklärung in der Praxis erstellen
Die Grundsatzerklärung folgt der Risikoanalyse: Erst wenn die prioritären Risiken feststehen, kann die Unternehmensleitung eine Erklärung mit allen drei Pflichtinhalten abgeben und veröffentlichen. Die sechs Schritte unten folgen dieser Reihenfolge.
- Schließen Sie die erste Risikoanalyse ab und halten Sie die prioritären Risiken fest (FAQ 8.1).
- Beschreiben Sie das Verfahren entlang der Pflichten, die § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LkSG aufzählt.
- Legen Sie die Erwartungen fest und stimmen Sie sie mit den vertraglichen Zusicherungen ab.
- Lassen Sie die Erklärung durch die Unternehmensleitung abgeben und veröffentlichen Sie sie.
- Verlinken Sie die Erklärung in Lieferbedingungen oder Bestellungen.
- Dokumentieren Sie jede Fassung nach § 10 Abs. 1 LkSG, etwa mit der LkSG- und CSDDD-Checkliste.
Die Pflicht bleibt beim verpflichteten Unternehmen. Nach der Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ ist eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer nicht zulässig.
Wie sich die Strategie zur Sorgfaltspflicht der EU-Richtlinie unterscheidet
Die EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) kennt keine Grundsatzerklärung; die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 7 Abs. 2 CSDDD vorsehen, dass Unternehmen nach vorheriger Konsultation ihrer Beschäftigten und deren Vertretungen eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festlegen. Als Teil der Strategie müssen die Mitgliedstaaten einen Verhaltenskodex für das Unternehmen, seine Tochterunternehmen sowie direkte und indirekte Geschäftspartner vorsehen. Nach Art. 7 Abs. 3 CSDDD müssen die Mitgliedstaaten außerdem vorsehen, dass Unternehmen die Strategie mindestens alle 24 Monate und unverzüglich nach einer erheblichen Änderung überprüfen. Einzelheiten erklärt die Seite zur Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Art. 7 CSDDD.
Als Richtlinie bindet die CSDDD die Mitgliedstaaten; Unternehmen verpflichtet erst das nationale Umsetzungsgesetz. Die Umsetzungsfrist endet am 26. Juli 2028, die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029 (konsolidierte Fassung der CSDDD auf EUR-Lex).
Häufige Fragen zur Grundsatzerklärung
Vier Fragen zur Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2 LkSG werden hier kurz beantwortet.
Muss die Grundsatzerklärung auf Deutsch veröffentlicht werden?
Nein: Das LkSG schreibt keine Sprache vor, und auch nach FAQ 9.4 gibt es keine verpflichtende Sprache für die Grundsatzerklärung.
Gibt es ein Bußgeld für eine fehlende Grundsatzerklärung?
Nein: § 24 LkSG enthält keinen eigenen Bußgeldtatbestand für die Grundsatzerklärung. Das BAFA kann die Erklärung im Rahmen seiner Kontrollen dennoch prüfen, denn sie gehört zu seinen Prüfschwerpunkten.
Ersetzt ein Verhaltenskodex für Zulieferer die Grundsatzerklärung?
Nein: Die Grundsatzerklärung muss nach FAQ 9.2 alle Pflichtinhalte in einem Dokument enthalten, ein Verhaltenskodex kann sie nur konkretisieren. Einen Kodex für Zulieferer verlangt das LkSG ohnehin nicht; mehr zur Rolle des Lieferantenkodex.
Fällt die Grundsatzerklärung mit der geplanten Gesetzesänderung weg?
Nein: Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 lässt § 6 Abs. 2 LkSG unverändert; er ist nicht verkündet (Stand: 30. Oktober 2026).
Quellen
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__6.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__3.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__9.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__24.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__1.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/FAQ/_functions/faq_table_lieferketten.html
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Lieferketten/…
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102474.pdf
- German Bundestag: bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-lieferketten-1136308
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/072/2107228.pdf
- EUR-Lex: CELEX 02024L1760
- EUR-Lex: Directive (EU) 2026/470
- ohchr.org: ohchr.org/documents/publications/guidingprinciplesbusinesshr_en.pdf