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Die neun Sorgfaltspflichten des LkSG (§ 3): Von der Risikoanalyse bis zur Dokumentation

Die 9 Sorgfaltspflichten des LkSG nach § 3: Norm und Kern jeder Pflicht, Angemessenheit, Bemühenspflicht, Reichweite. Stand: 30. Oktober 2026.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Das LkSG verpflichtet Unternehmen in seinem Anwendungsbereich, in ihren Lieferketten neun menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten; § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG zählt sie auf, vom Risikomanagement bis zur Dokumentation und Berichterstattung.

Zusammen bilden die neun Pflichten das Programm, mit dem ein Unternehmen die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) umsetzt: Es ermittelt Risiken, beugt ihnen vor, stellt Verletzungen ab, nimmt Hinweise entgegen und hält jeden Schritt fest. Jede Pflicht hat ihre eigene Norm in den §§ 4 bis 10 LkSG, und für alle gilt derselbe Maßstab der Angemessenheit nach § 3 Abs. 2 LkSG.

Diese Seite zeigt die neun Pflichten als System: welche Norm jede Pflicht trägt und was sie im Kern verlangt, nach welchem Maßstab sie zu erfüllen sind, wie weit sie in die Lieferkette reichen, in welchem Rhythmus sie anfallen und wie ihre Einhaltung durchgesetzt wird. Zu jeder einzelnen Pflicht führt die Übersichtstabelle auf eine vertiefende Seite. Den Abschluss bildet der Vergleich mit den Sorgfaltsschritten der europäischen Richtlinie (EU) 2024/1760. Wie die Sorgfaltspflichten zu den übrigen Regelwerken stehen, zeigt der Überblick zum Lieferkettengesetz auf der Startseite.

Stand: 30. Oktober 2026. Unter dem Stichwort „LkSG aktueller Stand“ lässt sich die Lage der Sorgfaltspflichten in vier Punkten zusammenfassen.

  • Gesetz: Alle neun Sorgfaltspflichten gelten; § 3 LkSG ist seit seinem Inkrafttreten unverändert.
  • Gesetzentwurf: Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde neun Pflichten beibehalten, Nr. 9 auf „die Dokumentation (§ 10)“ umstellen und die Berichtspflicht rückwirkend streichen; er wurde am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten, an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und ist nicht verkündet.
  • BAFA-Praxis: Nach der Kurzmeldung des BAFA vom 1. Oktober 2025 prüft die Behörde seitdem keine Berichte mehr, eine Einreichung ist nicht mehr möglich, und Bußgelder kommen nur noch bei schweren Verstößen in Betracht, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen verbunden sind; das ist Verwaltungspraxis auf Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem BMAS, keine Gesetzesänderung.
  • Koalitionsplan: Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 angekündigt, den Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Jahresnettoumsatz zu beschränken; das ist ein politischer Plan, kein Gesetz.

Was die neun Sorgfaltspflichten verlangen

Die neun Sorgfaltspflichten des § 3 LkSG verlangen, dass ein Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in seiner Lieferkette ermittelt, ihnen vorbeugt, Verletzungen beendet oder minimiert, Hinweise entgegennimmt und alles dokumentiert. Das Gesetz schreibt damit Verfahren vor: eine Organisation mit klarer Zuständigkeit, eine Analyse, Maßnahmen, einen Beschwerdeweg und Nachweise. Wie jedes dieser Verfahren aussehen muss, regeln die §§ 4 bis 10 LkSG, jeweils mit eigenem Inhalt und eigener Taktung.

Gegenstand der Pflichten sind die geschützten Rechtspositionen des § 2 LkSG. Das Gesetz konkretisiert sie in zwölf menschenrechtsbezogenen Verboten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 LkSG), etwa zu Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Arbeitsschutz, und in acht umweltbezogenen Verboten (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 LkSG). Ein Risiko im Sinne der Sorgfaltspflichten ist deshalb immer auf eines dieser 20 Verbote bezogen und nicht auf jede denkbare Nachhaltigkeitsfrage.

Die Pflichten bauen aufeinander auf. Risikomanagement und Risikoanalyse bilden die Grundlage: Das Risikomanagement verankert die Sorgfalt in den Geschäftsabläufen, die Risikoanalyse zeigt, wo Risiken bestehen. Sobald die Analyse ein Risiko feststellt, muss das Unternehmen unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen ergreifen (§ 6 Abs. 1 LkSG). Ist eine Verletzung bereits eingetreten oder steht sie unmittelbar bevor, folgen Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Das Beschwerdeverfahren liefert Hinweise auf Risiken und Verletzungen, und die Dokumentation hält alle Schritte fest. Wie die Pflichten in das Gesetz als Ganzes eingebettet sind, zeigt Das LkSG im Überblick.

Wer die Pflichten erfüllen muss und seit wann

Die Pflichten treffen Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung nach § 13d HGB in Deutschland, die in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (§ 1 Abs. 1 LkSG, Schwelle seit dem 1. Januar 2024). Die Rechtsform spielt für den Anwendungsbereich keine Rolle, und eine Umsatzschwelle kennt das LkSG nicht. Die Sorgfaltspflichten gelten seit dem 1. Januar 2023; im Jahr 2023 lag die Schwelle bei in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmern im Inland.

Ab dem ersten Tag im Anwendungsbereich müssen die betriebsinterne Zuständigkeit festgelegt und ein funktionsfähiges Beschwerdeverfahren eingerichtet sein (FAQ des BAFA zum LkSG, Stand: 21. November 2025, Frage 6.2). Die erste Risikoanalyse fällt nach Frage 8.1 in das Jahr, in dem das Unternehmen in den Anwendungsbereich eintritt. Die Grundsatzerklärung folgt unverzüglich nach dieser ersten Risikoanalyse, weil sie die dort festgestellten prioritären Risiken benennen muss.

Die neun Pflichten im Überblick: Norm, Kern und Vertiefung

Jede der neun Sorgfaltspflichten hat eine eigene Norm in den §§ 4 bis 10 LkSG; die Tabelle nennt Wortlaut, Fundstelle und Kern jeder Pflicht und führt zur vertiefenden Seite. Der Wortlaut in der Spalte „Pflicht“ stammt aus § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG, die Spalte „Norm“ nennt den Paragrafen, der die Pflicht ausgestaltet. Die Kernaussagen geben den Gesetzestext und die zitierten Antworten des BAFA wieder; Einzelheiten zu Inhalt, Nachweis und Fristen stehen auf der Seite der jeweiligen Pflicht.

Die Zeilen 1 bis 9 folgen der Reihenfolge des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 LkSG. Zeile 10 nennt den gemeinsamen Maßstab des § 3 Abs. 2 LkSG, der für alle neun Pflichten gilt und deshalb keine eigene Nummer im Katalog trägt.

Nr. Pflicht Norm Kern Vertiefung
1 Einrichtung eines Risikomanagements § 4 Abs. 1 Angemessen und wirksam, in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe verankert; wirksam ist es, wenn es Risiken erkennen und minimieren und Verletzungen verhindern, beenden oder minimieren lässt (§ 4 Abs. 2). Die Interessen der Beschäftigten und der unmittelbar Betroffenen sind angemessen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4). Risikomanagement nach § 4 LkSG
2 Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit § 4 Abs. 3 Festlegen, wer das Risikomanagement überwacht, „etwa“ durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die Person wird im Unternehmen benannt, externe Unterstützung ist zulässig (FAQ 7.1). Menschenrechtsbeauftragter nach § 4 Abs. 3 LkSG
3 Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen § 5 Eigener Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer; Risiken gewichten und priorisieren (§ 5 Abs. 2), Ergebnisse an die maßgeblichen Entscheidungsträger weitergeben (§ 5 Abs. 3). Risikoanalyse nach § 5 LkSG
4 Abgabe einer Grundsatzerklärung § 6 Abs. 2 Von der Unternehmensleitung abgegeben, mit drei Mindestinhalten: Beschreibung des Verfahrens, prioritäre Risiken, Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer (§ 6 Abs. 2 Satz 3). Grundsatzerklärung nach LkSG
5 Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern § 6 Abs. 1, 3, 4 § 6 Abs. 3 und 4 nennen je vier Maßnahmen, etwa vertragliche Zusicherungen und vertragliche Kontrollmechanismen. Eine Selbstauskunft des Zulieferers allein erfüllt die Pflicht nicht automatisch (FAQ 10.4). Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG
6 Ergreifen von Abhilfemaßnahmen § 7 Abs. 1 bis 3 Im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss die Abhilfe zur Beendigung der Verletzung führen. Bei unmittelbaren Zulieferern ein Konzept mit konkretem Zeitplan, wenn die Verletzung nicht in absehbarer Zeit endet; Abbruch nur unter drei Voraussetzungen als letztes Mittel. Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG
7 Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens § 8 Verfahrensordnung in Textform, öffentlich zugänglich; unparteiische, unabhängige, nicht weisungsgebundene und zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen; Teilnahme an einem externen Verfahren zulässig. Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG
8 Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern § 9 Beschwerdeverfahren auch für mittelbare Zulieferer; bei substantiierter Kenntnis Risikoanalyse, Prävention gegenüber dem Verursacher, Konzept und gegebenenfalls Aktualisierung der Grundsatzerklärung (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 4). Mittelbare Zulieferer nach § 9 LkSG
9 Dokumentation und Berichterstattung § 10 Abs. 1, 2 Dokumentation der Pflichterfüllung (§ 10 Abs. 1) und jährlicher Bericht (§ 10 Abs. 2); Fristen in der Tabelle zum Rhythmus, zur Vollzugspraxis der Stand oben. LkSG-Berichtspflicht und Dokumentation
10 Maßstab für alle neun Pflichten § 3 Abs. 2 „Angemessen“ nach vier Kriterien; das BAFA bewertet ex ante. Angemessenheit nach § 3 Abs. 2 LkSG

Der Maßstab: angemessene Weise, Bemühen statt Erfolg

Alle neun Pflichten sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG „in angemessener Weise“ zu beachten, und was angemessen ist, bestimmt § 3 Abs. 2 LkSG nach vier Kriterien. Maßgeblich sind Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, sein Einflussvermögen auf den unmittelbaren Verursacher eines Risikos oder einer Verletzung, die typischerweise zu erwartende Schwere, Umkehrbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Verletzung sowie die Art des Verursachungsbeitrages. Die Angemessenheit ist damit kein zehnter Pflichtpunkt, sondern der Maßstab, an dem jede der neun Pflichten gemessen wird.

Dieselben vier Kriterien steuern die Gewichtung und Priorisierung der ermittelten Risiken in der Risikoanalyse (§ 5 Abs. 2 LkSG). Ein Unternehmen ordnet die festgestellten Risiken also nach Einfluss, Schwere und Verursachungsbeitrag und setzt dort zuerst an. Die Fragen und Antworten zum risikobasierten Vorgehen des BAFA (Stand: Februar 2025) halten dazu fest, dass es keine Mindestzahl oder Mindestquote zu prüfender Zulieferer gibt und dass Unternehmen weder alle Zulieferer prüfen noch alle Risiken adressieren müssen. Unterschiedslose Anschreiben und Fragebögen an alle Zulieferer erfüllen die Anforderungen des Gesetzes nach demselben Dokument nicht.

Die Sorgfaltspflichten begründen eine Bemühenspflicht und keine Erfolgspflicht (FAQ 8.4). Ein Unternehmen schuldet nicht, dass in seiner Lieferkette keine Menschenrechtsverletzung und keine Umweltschädigung geschieht; es schuldet die angemessenen Maßnahmen und ihren Nachweis. Das BAFA beurteilt die Angemessenheit dabei ex ante, also aus der Sicht des Unternehmens zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, und nicht ex post im Wissen um den späteren Verlauf (FAQ 6.4).

Eine Verletzung der Pflichten aus dem LkSG begründet keine zivilrechtliche Haftung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG). Eine unabhängig vom LkSG begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LkSG). Prozessual eröffnet § 11 LkSG eine besondere Prozessstandschaft, mit der Betroffene inländische Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen zur Prozessführung ermächtigen können.

Reichweite: Geschäftsbereich, unmittelbare und mittelbare Zulieferer

Die Pflichten gelten in vollem Umfang für den eigenen Geschäftsbereich und für unmittelbare Zulieferer, für mittelbare Zulieferer dagegen nach § 9 LkSG: mit Zugang zum Beschwerdeverfahren und erst bei substantiierter Kenntnis mit weiteren Pflichten. Diese Staffelung trennt den Bereich, den ein Unternehmen selbst steuert oder über Verträge erreicht, von den vorgelagerten Stufen, auf die es nur mittelbar einwirken kann.

Den äußeren Rahmen zieht der Begriff der Lieferkette: Er umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden (§ 2 Abs. 5 LkSG). Die regelmäßige Risikoanalyse erfasst nicht die ganze Kette, sondern den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Eine jährliche Prüfung der gesamten Lieferkette bis zum Rohstoff verlangt das Gesetz nicht. Eine anlassbezogene Risikoanalyse erstreckt sich dagegen auf neu auftretende oder wesentlich veränderte Risiken in der gesamten Lieferkette, mittelbare Zulieferer eingeschlossen (FAQ 8.6).

Substantiierte Kenntnis liegt vor, wenn dem Unternehmen „tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen, „die eine Verletzung“ einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern „möglich erscheinen lassen“ (§ 9 Abs. 3 LkSG). Nach der Auslegung des BAFA braucht es dafür einen Tatsachenkern und nicht bloße Gerüchte (FAQ 6.13); „möglich“ schließt auch eine Wahrscheinlichkeit unter 50 % ein (FAQ 6.14). Die Verantwortung bleibt in jedem Fall beim verpflichteten Unternehmen: Nach der BAFA-Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ ist eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer nicht zulässig. Was das für KMU und Zulieferer bedeutet, die selbst nicht unter das Gesetz fallen, behandelt eine eigene Seite.

Die folgende Tabelle ordnet die vier Stufen den Begriffen des Gesetzes und den jeweils geltenden Pflichten zu.

Stufe Begriff im Gesetz Welche Pflichten gelten Fundstelle
Eigener Geschäftsbereich Jede Tätigkeit des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels im In- und Ausland; im Konzern auch Gesellschaften, auf die die Obergesellschaft bestimmenden Einfluss ausübt Alle neun § 2 Abs. 6; §§ 4 bis 10
Unmittelbare Zulieferer Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe mit Konzept, Beschwerdeverfahren § 2 Abs. 7; §§ 5 bis 8
Mittelbare Zulieferer Jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen notwendig sind Beschwerdezugang; bei substantiierter Kenntnis vier anlassbezogene Pflichten § 2 Abs. 8; § 9
Umgehung Missbräuchliche Gestaltung oder Umgehungsgeschäft Der mittelbare Zulieferer gilt als unmittelbarer Zulieferer § 5 Abs. 1 Satz 2

Gesetzestext, Stand: 30. Oktober 2026.

Rhythmus: Welche Pflicht jährlich, laufend oder anlassbezogen gilt

Das LkSG kennt drei Taktungen: Daueraufgaben wie Risikomanagement und Dokumentation, jährliche und anlassbezogene Prüfungen wie die Risikoanalyse nach § 5 Abs. 4 LkSG und Pflichten, die unverzüglich greifen, sobald ein Risiko oder eine Verletzung festgestellt ist. § 3 LkSG selbst nennt keine Fristen; die Taktung ergibt sich jeweils aus der Norm der einzelnen Pflicht und, für den Beginn, aus den Antworten des BAFA zum Eintritt in den Anwendungsbereich.

Anlassbezogen ist eine Prüfung nach § 5 Abs. 4 LkSG, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss. Derselbe Anlass betrifft nicht nur die Risikoanalyse: Auch die Wirksamkeit der Präventions- und Abhilfemaßnahmen und des Beschwerdeverfahrens ist dann zu überprüfen, und erforderliche Anpassungen sind nach § 6 Abs. 5 LkSG unverzüglich vorzunehmen. Beim Beschwerdeverfahren verlangt § 8 Abs. 5 LkSG die Prüfung „mindestens“ einmal im Jahr, bei Prävention und Abhilfe fehlt dieses Wort. Die Tabelle stellt die Taktung aller Pflichten zusammen.

Pflicht Taktung Fundstelle
Risikomanagement, Zuständigkeit Fortlaufend; Information der Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2
Risikoanalyse Einmal im Jahr sowie anlassbezogen § 5 Abs. 4
Grundsatzerklärung Unverzüglich nach der ersten Risikoanalyse (FAQ 8.1) § 6 Abs. 2
Präventionsmaßnahmen Unverzüglich nach Feststellung eines Risikos; Wirksamkeit einmal im Jahr sowie anlassbezogen § 6 Abs. 1, 5
Abhilfemaßnahmen Unverzüglich bei eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verletzung; Wirksamkeit einmal im Jahr sowie anlassbezogen § 7 Abs. 1, 4
Beschwerdeverfahren Ab dem ersten Tag im Anwendungsbereich (FAQ 6.2); Wirksamkeit mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen § 8 Abs. 5
Mittelbare Zulieferer Anlassbezogen, unverzüglich bei substantiierter Kenntnis § 9 Abs. 3
Dokumentation Fortlaufend, Aufbewahrung mindestens sieben Jahre § 10 Abs. 1
Bericht Jährlich, spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres, sieben Jahre öffentlich zugänglich § 10 Abs. 2 Satz 1

Gesetzestext, Stand: 30. Oktober 2026.

Kontrolle und Folgen: Wie die Einhaltung durchgesetzt wird

Ob Unternehmen die Sorgfaltspflichten erfüllen, kontrolliert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach einem risikobasierten Ansatz (§ 19 LkSG). Das BAFA wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig (§ 14 Abs. 1 LkSG). Es kann Anordnungen treffen und dabei verlangen, dass ein Unternehmen innerhalb von drei Monaten einen Maßnahmenplan zur Behebung von Missständen vorlegt (§ 15 LkSG). Zur Durchsetzung solcher Anordnungen kann das BAFA ein Zwangsgeld von bis zu 50 000 Euro festsetzen (§ 23 LkSG), das von einem Bußgeld zu unterscheiden ist.

Bußgelder sind für 13 Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 LkSG vorgesehen, mit Höchstbeträgen von 800 000 Euro (Nr. 3, 6, 7 und 8), 500 000 Euro (Nr. 1, 2, 4, 5 und 13) oder 100 000 Euro (Nr. 9 bis 12) nach § 24 Abs. 2 LkSG; für juristische Personen verzehnfacht § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG die Höchstbeträge der ersten beiden Gruppen auf 8 Mio. Euro und 5 Mio. Euro. Bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes sind nur gegen juristische Personen mit mehr als 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz und nur für Verstöße nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 und 7 a möglich, also für unterlassene Abhilfe und ein fehlendes Konzept (§ 24 Abs. 3 LkSG).

Einordnung: Nachbarthemen und die europäischen Sorgfaltsschritte

Auf EU-Ebene regelt die Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 eigene Sorgfaltsschritte, die Unternehmen erst über ein nationales Umsetzungsgesetz binden. Als Richtlinie richtet sie sich an die Mitgliedstaaten; die Richtlinie (EU) 2026/470 ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Die acht Schritte im Einzelnen erklärt die Seite Sorgfaltspflichten der CSDDD.

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 5 Abs. 1 CSDDD vorsehen, dass Unternehmen eine risikobasierte Sorgfaltspflicht über acht Maßnahmen (Buchst. a bis h) erfüllen, während das LkSG neun Pflichten nennt. Die nationalen Vorschriften müssen eine Aufbewahrung der Dokumentation von mindestens fünf Jahren vorsehen (Art. 5 Abs. 4 CSDDD), das LkSG verlangt mindestens sieben Jahre (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG). Als letztes Mittel sehen Art. 10 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 7 CSDDD in der geänderten Fassung vor, dass keine neuen Geschäftsbeziehungen eingegangen und bestehende ausgesetzt werden, soweit das maßgebliche Recht dies erlaubt; eine Pflicht zur Beendigung enthalten sie nicht mehr, während § 7 Abs. 3 LkSG den Abbruch als letztes Mittel unter drei Voraussetzungen kennt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, und die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029 (konsolidierte Fassung). Erfassen müssen sie Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD).

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