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Sorgfaltspflichten der CSDDD: Die acht Schritte nach Art. 5 bis 16 in der geänderten Fassung

Die acht Sorgfaltsschritte der CSDDD nach Art. 5 bis 16 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470: Inhalt und Fundstellen. Stand: 30. Oktober 2026.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Die CSDDD verlangt von den erfassten Unternehmen eine risikobasierte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflicht in acht Schritten, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 aufzählt und die Art. 7 bis 16 im Einzelnen regeln, verbindlich über die nationalen Umsetzungsgesetze.

Die Schritte reichen von der Strategie nach Art. 7 bis zur jährlichen Erklärung nach Art. 16. Diese Seite zeigt sie in der Fassung, die sie durch die Richtlinie (EU) 2026/470 erhalten haben, mit jeder Fundstelle.

Behandelt werden der Katalog der acht Schritte und ihr gemeinsamer Maßstab, die Aufbewahrung der Unterlagen und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, das Zusammenspiel der Schritte, die Erfüllung im Konzern und der Spielraum der Mitgliedstaaten. Den Abschluss bilden die internationalen Vorbilder und der Unterschied zu den Pflichten des LkSG. Wie die Richtlinie zu den übrigen Regelwerken steht, zeigt der Überblick zum Lieferkettengesetz auf der Startseite.

Stand: 30. Oktober 2026. Den rechtlichen Rahmen der Schritte fassen drei Punkte zusammen; die Einzelheiten stehen im CSDDD-Zeitplan.

  • Die Richtlinie (EU) 2024/1760 ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft und wurde durch die Richtlinien (EU) 2025/794 und (EU) 2026/470 geändert; die Richtlinie (EU) 2026/470 ist seit dem 18. März 2026 in Kraft.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften bis zum 26. Juli 2028 erlassen und ab dem 26. Juli 2029 anwenden; die Erklärung nach Art. 16 betrifft Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030 (Art. 37 Abs. 1 CSDDD).
  • Für Unternehmen gelten die Schritte erst über das nationale Umsetzungsgesetz.

Was die Sorgfaltspflicht nach Art. 5 CSDDD verlangt

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 5 Abs. 1 CSDDD sicherstellen, dass Unternehmen eine risikobasierte Sorgfaltspflicht in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt erfüllen, indem sie acht Maßnahmen nach den Art. 7 bis 16 ergreifen. Diese acht Maßnahmen sind nach den Buchstaben a bis h die Einbeziehung in Unternehmenspolitik und Risikomanagement, die Ermittlung, Bewertung und Priorisierung, die Verhinderung, Abschwächung, Behebung und Minimierung, die Abhilfe, die Einbeziehung von Interessenträgern, ein Meldemechanismus und Beschwerdeverfahren, die Überwachung und die Kommunikation.

Der Anwendungsbereich setzt bei EU-Unternehmen mehr als 5 000 Beschäftigte im Durchschnitt und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiten Nettoumsatz voraus. Unternehmen aus Drittstaaten sind erfasst, wenn sie im vorletzten Geschäftsjahr mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union erzielt haben (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470).

Die Schritte erfassen die eigene Geschäftstätigkeit, die der Tochtergesellschaften und die der Geschäftspartner in der Aktivitätskette. Zur Aktivitätskette gehören vorgelagert die Tätigkeiten der Geschäftspartner, die mit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen des Unternehmens zusammenhängen, nachgelagert nur Vertrieb, Beförderung und Lagerung eines Produkts für das Unternehmen oder in dessen Auftrag (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g CSDDD). Geschäftspartner sind direkte Partner mit einer Geschäftsvereinbarung und indirekte Partner, die ohne eine solche Vereinbarung mit der Geschäftstätigkeit verbundene Tätigkeiten ausführen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. f CSDDD).

Adressaten der Richtlinie sind nach Art. 39 CSDDD die Mitgliedstaaten. Unternehmen sind an die Schritte erst durch das nationale Gesetz gebunden, das die Richtlinie umsetzt; die Richtlinie als Ganzes erklärt die Seite zur EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).

Risikobasiert und angemessen: der Maßstab für alle Schritte

Die Sorgfaltspflicht ist risikobasiert: Art. 5 Abs. 1 CSDDD knüpft sie an tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt. Was als negative Auswirkung gilt, bestimmen Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c und d CSDDD mit Verweis auf den Anhang der Richtlinie. Teil I Abschnitt 1 des Anhangs enthält 16 Rechte und Verbote, etwa das Verbot der Kinderarbeit, der Zwangsarbeit und der Sklaverei, Teil II 16 umweltbezogene Verbote und Pflichten aus internationalen Übereinkommen. Welche Risiken in der Lieferkette sich daraus im Einzelnen ergeben, behandeln die Seiten zu den einzelnen Rechtspositionen.

Den Umfang jedes Schritts bestimmt der Begriff der geeigneten Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. o CSDDD. Geeignet sind Maßnahmen, mit denen sich die Ziele der Sorgfaltspflicht erreichen lassen, weil sie die negativen Auswirkungen wirksam angehen. Sie müssen dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkung entsprechen und für das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen verfügbar sein. Dieser Maßstab gilt für jeden der acht Schritte, von der Strategie bis zur Kommunikation.

Aufbewahrung und Geschäftsgeheimnisse nach Art. 5 Abs. 3 und 4

Nach Art. 5 Abs. 4 CSDDD müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmen die Unterlagen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht mindestens fünf Jahre ab Erstellung oder Erhalt aufbewahren, bei laufenden Verfahren länger. Die Frist ist durch die Richtlinie (EU) 2026/470 unverändert geblieben.

Art. 5 Abs. 3 CSDDD schützt die Geschäftspartner: Sie müssen keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 offenlegen. Davon unberührt bleibt die Angabe der Identität der direkten und indirekten Geschäftspartner und der für die Sorgfaltspflicht wesentlichen Informationen. Das LkSG rechnet bei der Aufbewahrung mit einer anderen Frist; der Vergleich steht weiter unten.

Die acht Schritte nach Art. 7 bis 16 im Überblick

Die acht Schritte des Art. 5 Abs. 1 CSDDD verteilen sich auf zehn Artikel, von der Strategie in Art. 7 bis zur Kommunikation in Art. 16; die Tabelle nennt jeden Schritt mit Artikel, Kern und Änderung durch die Richtlinie (EU) 2026/470. Die Schrittnamen sind die deutschen Artikelüberschriften der Richtlinie.

Die Spalte „Änderung“ zeigt nur, was sich am jeweiligen Schritt geändert hat; die Änderungsrichtlinie als Ganzes behandelt die Seite zu Omnibus I. Sechs Seiten vertiefen die Schritte, einige davon mehrere Artikel zugleich.

Buchst. (Art. 5 Abs. 1) Schritt Art. Kern Änderung durch die Richtlinie (EU) 2026/470 Vertiefung
a Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik und die Risikomanagementsysteme des Unternehmens Art. 7 Strategie mit Ansatz, Verhaltenskodex für Unternehmen, Tochtergesellschaften und Geschäftspartner sowie Verfahren zur Umsetzung; vorher Konsultation der Beschäftigten und ihrer Vertreter; Überprüfung mindestens alle 24 Monate und nach wesentlichen Änderungen unverändert Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Art. 7 CSDDD
b Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen Art. 8 zuerst Scoping-Untersuchung auf Grundlage der nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Angaben, dann eingehende Bewertung der Bereiche mit den wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten Auswirkungen; Informationsanfragen nur soweit erforderlich, bei Geschäftspartnern mit weniger als 5 000 Beschäftigten nur, wenn die Angaben nicht anders zu beschaffen sind; bei gleicher Wahrscheinlichkeit oder Schwere dürfen Bereiche mit direkten Geschäftspartnern vorgezogen werden Abs. 2 und 3 ersetzt, Abs. 2a eingefügt, Abs. 4 gestrichen Risikoermittlung nach Art. 8 und 9 CSDDD
b Priorisierung der ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen Art. 9 Rangfolge nach Schwere und Wahrscheinlichkeit Abs. 4 angefügt (Schutzregel zur Priorisierung) auf derselben Seite wie Art. 8
c Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen Art. 10 Präventionsaktionsplan, vertragliche Zusicherungen, Investitionen, Anpassung von Geschäftsplan und Einkaufspraktiken, Unterstützung von KMU, Zusammenarbeit Abs. 6 ersetzt: als letztes Mittel keine neuen oder erweiterten Geschäftsbeziehungen, Aussetzung, soweit das anwendbare Recht sie erlaubt, und erweiterter Aktionsplan; keine Beendigungspflicht mehr Verhinderung, Behebung und Abhilfe nach Art. 10 bis 12 CSDDD
c Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen Art. 11 Auswirkungen neutralisieren oder minimieren, Korrekturmaßnahmenplan und die übrigen Maßnahmen des Art. 11 Abs. 3 Abs. 7 ersetzt wie Art. 10 Abs. 6 auf derselben Seite wie Art. 10
d Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen Art. 12 Abhilfe, wenn das Unternehmen die Auswirkung allein oder gemeinsam verursacht hat; freiwillig, wenn nur der Geschäftspartner sie verursacht hat unverändert auf derselben Seite wie Art. 10
e Sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern Art. 13 Interessenträger sind Beschäftigte des Unternehmens, seiner Tochtergesellschaften und Geschäftspartner, ihre Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter sowie direkt betroffene Personen oder Gemeinschaften und ihre rechtmäßigen Vertreter Begriff in Art. 3 Abs. 1 Buchst. n enger gefasst; Art. 13 Abs. 3 Buchst. c und e gestrichen Stakeholder-Einbindung nach Art. 13 CSDDD
f Meldemechanismus und Beschwerdeverfahren Art. 14 Beschwerden von Betroffenen und ihren Vertretern, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern sowie bei Umweltauswirkungen von zivilgesellschaftlichen Organisationen; Meldemechanismus für jede Person Inhalt unverändert, jetzt vollharmonisiert Beschwerdeverfahren nach Art. 14 CSDDD
g Überwachung Art. 15 regelmäßige Bewertungen mindestens alle fünf Jahre und unverzüglich nach wesentlichen Änderungen oder bei neuen Risiken ersetzt; zuvor mindestens alle zwölf Monate Überwachung und jährliche Erklärung nach Art. 15 und 16 CSDDD
h Kommunikation Art. 16 jährliche Erklärung auf der Website innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag, für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030 Abs. 3 ersetzt: delegierte Rechtsakte zum Inhalt bis 31. März 2029 auf derselben Seite wie Art. 15

Quelle: konsolidierte Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760 vom 18. März 2026 auf EUR-Lex; Stand: 30. Oktober 2026.

Wie die Schritte ineinandergreifen

Die Schritte bilden einen Kreislauf: Die Strategie nach Art. 7 CSDDD gibt den Rahmen, die Ermittlung nach Art. 8 liefert die Befunde, und Überwachung und Beschwerden führen zurück in die Ermittlung und die Überprüfung der Strategie. Nach Art. 7 Abs. 3 CSDDD muss das nationale Recht vorsehen, dass Unternehmen bei jeder Überprüfung ihrer Strategie drei Quellen berücksichtigen: die Befunde der Ermittlung nach Art. 8, die Maßnahmen nach Art. 10 und 11 und die Bewertungen der Überwachung nach Art. 15.

Die Befunde der Ermittlung gehen zuerst in die Priorisierung nach Art. 9. Von dort führen zwei Wege weiter: Potenzielle Auswirkungen sind nach Art. 10 zu verhindern oder abzuschwächen, tatsächliche nach Art. 11 zu beheben oder zu minimieren. Hat das Unternehmen eine tatsächliche Auswirkung allein oder gemeinsam verursacht, schließt sich die Abhilfe nach Art. 12 an.

Die Interessenträger begleiten den Kreislauf in drei Phasen. Nach Art. 13 Abs. 3 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Unternehmen sie bei der Ermittlung, Bewertung und Priorisierung, bei der Ausarbeitung von Aktionsplänen und erweiterten Aktionsplänen sowie bei der Abhilfe konsultieren. Beschwerden schließen den Rückweg: Ist eine Beschwerde begründet, gilt die Auswirkung nach Art. 14 Abs. 3 CSDDD als ermittelt im Sinne von Art. 8, und die Art. 10 bis 12 sind anzuwenden.

Die Bewertungen nach Art. 15 fließen in die Ermittlung zurück, und die Erklärung nach Art. 16 schließt den Kreislauf nach außen. Zwei Schutzregeln der Richtlinie (EU) 2026/470 grenzen die Sanktionen ein. Befasst sich ein Unternehmen nach der Priorisierung nicht mit einer weniger bedeutenden Auswirkung, ist das für sich genommen kein Grund für Sanktionen nach Art. 27 (Art. 9 Abs. 4 CSDDD). Setzt ein Unternehmen die Zusammenarbeit mit einem Geschäftspartner fort, solange ein erweiterter Aktionsplan begründete Aussicht auf Erfolg hat, begründet allein dieser Umstand weder Sanktionen nach Art. 27 noch eine Haftung nach Art. 29 (Art. 10 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 7 CSDDD).

Erfüllung im Konzern und Spielraum der Mitgliedstaaten (Art. 4 und 6)

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 6 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 zulassen, dass eine Muttergesellschaft die Schritte der Art. 7 bis 16 für ihre erfassten Tochtergesellschaften erfüllt, wenn dadurch die wirksame Einhaltung gewährleistet ist. Die Tochtergesellschaften bleiben dabei den Befugnissen der Aufsichtsbehörden nach Art. 25 und der Haftung nach Art. 29 unterworfen.

Gestrichen ist Art. 6 Abs. 3, nach dem eine Muttergesellschaft den Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels nach dem früheren Art. 22 für ihre Tochtergesellschaften erfüllen konnte.

Wie weit die nationalen Gesetze voneinander abweichen dürfen, regelt Art. 4 CSDDD. Nach Art. 4 Abs. 1 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 dürfen die Mitgliedstaaten bei Art. 6, 8 und 9, Art. 10 Abs. 1 bis 5, Art. 11 Abs. 1 bis 6 und Art. 14 bis 16 keine von der Richtlinie abweichenden Vorschriften vorsehen. Für die übrigen Vorschriften, darunter die Strategie nach Art. 7, die Abhilfe nach Art. 12 und die Einbeziehung von Interessenträgern nach Art. 13, erlaubt Art. 4 Abs. 2 strengere nationale Regeln. Die Vollharmonisierung erfasst damit sieben der zehn Schrittartikel (Art. 8 bis 11 und 14 bis 16), Art. 10 und 11 nur teilweise.

Bestehende nationale Sorgfaltspflichtengesetze dürfen die Mitgliedstaaten an die Richtlinie angleichen. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 erlaubt ihnen, solche Gesetze anzupassen, insbesondere in ihrem Anwendungsbereich.

Einordnung: Internationale Rahmenwerke, Abgrenzung und das LkSG

Die Schritte der CSDDD knüpfen an internationale Standards an: Erwägungsgrund 6 der Richtlinie nennt die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Die OECD beschreibt die Sorgfaltspflicht in sechs Schritten: Verankerung in Unternehmenspolitik und Managementsystemen, Ermittlung und Bewertung, Beendigung, Verhinderung und Minderung, Nachverfolgung, Kommunikation sowie Wiedergutmachung oder Mitwirkung daran. Wie diese sechs Schritte aufgebaut sind, zeigen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD ist ein eigenes EU-Regelwerk und nicht Teil der Sorgfaltsschritte. Auch der Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels gehört nicht zu den acht Schritten: Art. 22 CSDDD ist durch Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen.

Leitlinien der Kommission sollen die Schritte erläutern. Nach Art. 19 Abs. 3 CSDDD sind die Leitlinien zur Sorgfaltspflicht (Art. 19 Abs. 2 Buchst. a), zu Risikofaktoren (Buchst. d) und zu Datenquellen und digitalen Werkzeugen (Buchst. e) ein Jahr vor Ablauf der Umsetzungsfrist fällig, die Leitlinien nach Buchst. f und g bis zum 26. Juli 2028. Die Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln nach Art. 18 CSDDD sind zum selben früheren Termin fällig.

Was im LkSG anders geregelt ist

Das deutsche LkSG gilt neben der Richtlinie unverändert (Stand: 30. Oktober 2026) und zählt in § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG neun Sorgfaltspflichten statt acht Schritten. Die neun Pflichten im Einzelnen zeigt die Seite Die neun Sorgfaltspflichten des LkSG.

Drei Unterschiede betreffen Fristen und Reichweite. Die Dokumentation ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG mindestens sieben Jahre aufzubewahren, nach der CSDDD mindestens fünf. Das LkSG erfasst den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer, mittelbare Zulieferer nur bei substantiierter Kenntnis (§ 9 Abs. 3 LkSG), die CSDDD dagegen über die Scoping-Untersuchung die gesamte Aktivitätskette. Risikoanalyse und Wirksamkeitskontrollen wiederholt das LkSG einmal im Jahr sowie anlassbezogen (§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 5 LkSG), die CSDDD verlangt Bewertungen mindestens alle fünf Jahre.

Beim letzten Mittel und bei der Beteiligung weichen die Regeln ebenfalls ab. § 7 Abs. 3 LkSG erlaubt den Abbruch einer Geschäftsbeziehung als Ultima Ratio, die CSDDD kennt keine Beendigungspflicht. § 4 Abs. 4 LkSG verlangt, die Interessen der Beschäftigten, der Beschäftigten in den Lieferketten und der unmittelbar Betroffenen angemessen zu berücksichtigen, Art. 13 CSDDD eine Konsultation der Interessenträger.

Häufige Fragen zu den Sorgfaltsschritten

Ist die CSDDD für Unternehmen unmittelbar verbindlich?

Nein. Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 39 CSDDD); Unternehmen sind an das nationale Umsetzungsgesetz gebunden, dessen Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 gelten (Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470).

Muss ein Unternehmen jeden Geschäftspartner prüfen?

Nein, eine lückenlose Erfassung aller Geschäftspartner verlangt die Richtlinie nicht. Nach Art. 8 Abs. 2 CSDDD folgt auf eine Scoping-Untersuchung anhand der nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Angaben eine eingehende Bewertung der Bereiche, in denen Auswirkungen am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten sind. Geschäftspartner mit weniger als 5 000 Beschäftigten werden nur befragt, wenn sich die Angaben nicht anders beschaffen lassen (Art. 8 Abs. 2a Buchst. a CSDDD).

Was gilt, wenn sich eine Auswirkung nicht verhindern lässt?

Nach dem nationalen Recht, das Art. 10 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 7 CSDDD umsetzt, geht das Unternehmen als letztes Mittel keine neuen oder erweiterten Geschäftsbeziehungen mit dem Partner ein, setzt die Beziehung aus, soweit das anwendbare Recht es erlaubt, und arbeitet einen erweiterten Aktionsplan aus (Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Eine Pflicht, die Geschäftsbeziehung zu beenden, sieht die Richtlinie nicht mehr vor.

Weitere Seiten zur Richtlinie: Anwendungsbereich, Zeitplan, Aufsicht und Haftung

Die folgenden Seiten erklären, was neben den Sorgfaltsschritten zur CSDDD gehört: für wen sie gilt, ab wann, wer sie durchsetzt und was nach der Änderung von der Haftung bleibt.

  • CSDDD-Anwendungsbereich: Schwellenwerte, Konzerne, Unternehmen aus Drittstaaten.
  • Aktivitätskette nach Art. 3 CSDDD: vorgelagerte und nachgelagerte Geschäftspartner.
  • CSDDD-Zeitplan: Inkrafttreten, Umsetzungsfrist und Anwendung.
  • CSDDD und Omnibus I: alle Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2026/470.
  • CSDDD-Leitlinien, Mustervertragsklauseln und Helpdesk der Kommission: Fristen nach Art. 18 und 19.
  • CSDDD-Sanktionen und Aufsicht: Aufsicht über die Art. 7 bis 16 und die Obergrenze für Zwangsgelder im nationalen Recht von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung (Art. 27 Abs. 4 CSDDD).
  • Zivilrechtliche Haftung nach Art. 29 CSDDD: Haftung nur nach nationalem Recht.
  • Klimaübergangsplan nach Art. 22 CSDDD: die gestrichene Pflicht.
  • CSDDD und Finanzunternehmen: nur die vorgelagerte Aktivitätskette.
  • CSDDD-Richtlinientext: Artikel, Anhang und konsolidierte Fassung.
  • CSDDD und LkSG im Vergleich: alle Unterschiede Punkt für Punkt.

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