CSDDD
CSDDD und Omnibus I: Was die Änderungsrichtlinie streicht, was sie ändert und was heute gilt
CSDDD Omnibus I: alle Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2026/470, alte und neue Werte je Artikel, Fristen bis 2029. Stand: 30. Oktober 2026.
Kurz gesagt
Omnibus I ist die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026, die die EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) seit dem 18. März 2026 in wesentlichen Punkten ändert: höhere Schwellenwerte, eine Scoping-Untersuchung statt einer vollständigen Erfassung, keine Klimaplanpflicht, keine EU-weite Haftungsgrundlage und eine Obergrenze für Zwangsgelder von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes.
Aufgehoben oder ausgesetzt ist die Richtlinie damit nicht.
Stand: 30. Oktober 2026. Den Rechtsstand fassen drei Punkte zusammen.
- Richtlinie (EU) 2024/1760: in Kraft seit dem 25. Juli 2024, geändert durch die Richtlinien (EU) 2025/794 und 2026/470.
- Umsetzung: durch die Mitgliedstaaten bis zum 26. Juli 2028.
- Anwendung: die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029.
Omnibus heißt der Rechtsakt, weil er mehrere Richtlinien zugleich ändert; die CSDDD betrifft allein sein Art. 4. Als Richtlinie bindet er die Mitgliedstaaten, Unternehmen verpflichtet erst das nationale Umsetzungsgesetz. Wie sich die EU-Regeln zum deutschen Gesetz und zu den übrigen nationalen Gesetzen verhalten, zeigt der Einstieg Lieferkettengesetz und nationale Sorgfaltspflichtengesetze im Überblick.
Die Seite erklärt beide Änderungsschritte, jede geänderte Vorschrift mit altem und neuem Inhalt, das Unveränderte, das Verfahren und den aktuellen Stand.
Die Tabelle fasst Omnibus I auf einen Blick zusammen.
| Punkt | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen; CELEX 32026L0470 | ABl. L, 2026/470, 26.2.2026 |
| Inkrafttreten | 18. März 2026 | Art. 6 Richtlinie (EU) 2026/470 |
| Umsetzung der CSDDD-Änderungen | bis 26. Juli 2028 | Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie (EU) 2026/470 |
| Anwendung | nationale Vorschriften ab 26. Juli 2029, für alle erfassten Unternehmen | Art. 37 Abs. 1 CSDDD |
| Vorherige Änderung | Richtlinie (EU) 2025/794, nur Fristen; überholt seit 18. März 2026 | Art. 2 Richtlinie (EU) 2025/794 |
| Schwellenwerte | mehr als 5 000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Nettoumsatz; Drittstaatsunternehmen mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union | Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a CSDDD |
| Obergrenze für Zwangsgelder | höchstens 3 % des weltweiten Nettoumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr, festgelegt im nationalen Recht | Art. 27 Abs. 4 CSDDD |
| Gestrichen | Art. 22 (Klimaplan) und Art. 29 Abs. 1 (EU-Haftungsgrundlage) | Art. 4 Nr. 16 und 20 Richtlinie (EU) 2026/470 |
| Stand | in Kraft, für noch kein Unternehmen anwendbar | Stand: 30. Oktober 2026 |
Omnibus I im Überblick: Zwei Änderungsrichtlinien, ein neuer Rechtsstand
Die CSDDD wurde zweimal geändert: Die Richtlinie (EU) 2025/794 verschob 2025 nur die Fristen, die Richtlinie (EU) 2026/470 änderte 2026 den Inhalt und ersetzte dabei die Fristen erneut. Beide Rechtsakte gehen auf das Omnibus-Paket der Kommission vom 26. Februar 2025 zurück und werden deshalb oft gemeinsam Omnibus I genannt. Im engeren Sinn ist Omnibus I die inhaltliche Änderungsrichtlinie.
Beide Änderungen fasst die konsolidierte Fassung 02024L1760-20260318 in einem Lesetext zusammen. Sie ist eine Lesehilfe ohne Rechtswirkung; verbindlich sind die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Den Inhalt der Richtlinie selbst, also Anwendungsbereich, Pflichten und Durchsetzung, erklärt die Seite zur EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).
| Merkmal | Richtlinie (EU) 2025/794 | Richtlinie (EU) 2026/470 |
|---|---|---|
| Datum | 14. April 2025 | 24. Februar 2026 |
| Amtsblatt | ABl. L, 2025/794, 16.4.2025 | ABl. L, 2026/470, 26.2.2026 |
| Inkrafttreten | 17. April 2025 | 18. März 2026 |
| Vorschlag | COM(2025) 80 | COM(2025) 81 |
| CSDDD-Bestimmung | Art. 2: Art. 37 Abs. 1 CSDDD | Art. 4 mit 22 Nummern |
| Wirkung heute | überholt seit 18. März 2026 | geltende Fassung |
Erster Schritt 2025: Die Fristverschiebung um ein Jahr
Die Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025, in Kraft seit dem 17. April 2025, ersetzte in ihrem Art. 2 nur die Fristen in Art. 37 Abs. 1 der CSDDD. Die Kommission hatte sie am 26. Februar 2025 als COM(2025) 80 vorgeschlagen; das Europäische Parlament stimmte am 3. April 2025 zu, der Rat am 14. April 2025. Ihr Art. 1 betrifft eine andere Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794 auf EUR-Lex).
Die Umsetzungsfrist verschob sich damit um ein Jahr auf Juli 2027. Anwenden sollten die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften ab dem 26. Juli 2028 auf Unternehmen mit mehr als 3 000 Beschäftigten und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz sowie auf Drittstaatsunternehmen mit mehr als 900 Mio. Euro Umsatz in der Union, ab dem 26. Juli 2029 auf alle übrigen. Diese Daten sind seit dem 18. März 2026 überholt.
Zweiter Schritt 2026: Die inhaltlichen Änderungen
Die Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 24. Februar 2026 erlassen, am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L, 2026/470) und trat nach ihrem Art. 6 am 18. März 2026 in Kraft. Ihr Art. 4 ändert die CSDDD in 22 Nummern. Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 müssen die Mitgliedstaaten diese Änderungen bis zum 26. Juli 2028 umsetzen (Richtlinie (EU) 2026/470 auf EUR-Lex).
Bis zu diesem Datum setzen die Mitgliedstaaten die ursprüngliche Richtlinie und die Änderungen gemeinsam um. Kein Unternehmen ist an die geänderten Regeln gebunden, bevor das nationale Recht seines Mitgliedstaats gilt.
Alle Änderungen durch Art. 4 der Änderungsrichtlinie im Überblick
Art. 4 der Richtlinie (EU) 2026/470 ändert die CSDDD in 22 Nummern; die Tabelle stellt jede geänderte Vorschrift mit ihrem bisherigen und ihrem neuen Inhalt gegenüber. Die bisherigen Werte stammen aus dem Originaltext der Richtlinie (EU) 2024/1760 und sind überholt. Die sieben Abschnitte unter der Tabelle erklären die Änderungen nach Themen.
| Vorschrift | bisher (überholt) | neu | Art. 4 Nr. der Richtlinie (EU) 2026/470 | Mehr dazu |
|---|---|---|---|---|
| Art. 1 Abs. 1 und 2 | Abs. 1 Buchst. c: Klimaplan als Gegenstand | Buchst. c gestrichen; Abs. 2 Satz 2: Angleichung bestehender nationaler Gesetze zulässig | Nr. 1 | |
| Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a und c | mehr als 1 000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. Euro; Drittstaat 450 Mio. Euro; Franchise 22,5 Mio. und 80 Mio. Euro | mehr als 5 000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro; Drittstaat 1,5 Mrd. Euro; Franchise 75 Mio. und 275 Mio. Euro | Nr. 2 | CSDDD-Anwendungsbereich |
| Art. 3 Abs. 1 Buchst. n | Interessenträger einschließlich Verbraucher, Menschenrechts- und Umweltinstitutionen | Beschäftigte, Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter, direkt Betroffene und ihre Vertreter | Nr. 3 | Stakeholder-Einbindung nach Art. 13 CSDDD |
| Art. 3 Abs. 1 Buchst. u | Risikofaktoren auf Unternehmens-, Geschäfts-, Länder-, Produkt- und Sektorebene | Risikofaktoren unter anderem auf Ebene des Geschäftspartners, der Region und des Sektors | Nr. 3 | |
| Art. 4 | Vollharmonisierung nur Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 | Art. 6, 8, 9, 10 Abs. 1 bis 5, 11 Abs. 1 bis 6, 14 bis 16 | Nr. 4 | |
| Art. 6 | Gruppenebene für Art. 7 bis 11 und 22 | Gruppenebene für Art. 7 bis 16; Abs. 3 gestrichen | Nr. 5 | |
| Art. 8 Abs. 2, 2a, 3, 4 | Erfassung der eigenen Tätigkeiten, Tochterunternehmen und Geschäftspartner | Scoping-Untersuchung, dann eingehende Bewertung; Informationsanfragen begrenzt; Abs. 4 gestrichen | Nr. 6 | Risikoermittlung nach Art. 8 und 9 CSDDD |
| Art. 9 Abs. 4 | keine Regel | keine Sanktion allein für weniger bedeutende Auswirkungen nach Priorisierung | Nr. 7 | |
| Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 7 | Abbruch der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel | Aussetzung, soweit das Recht es erlaubt; keine neuen Beziehungen | Nr. 8 und 9 | Abhilfe nach Art. 10 bis 12 CSDDD |
| Art. 13 Abs. 3 | Konsultation in fünf Phasen | Konsultation in drei Phasen (Buchst. a, b, d) | Nr. 10 | |
| Art. 15 | Bewertung mindestens alle 12 Monate | mindestens alle fünf Jahre und anlassbezogen | Nr. 11 | Überwachung und jährliche Erklärung nach Art. 15 und 16 CSDDD |
| Art. 16 Abs. 3 | delegierte Rechtsakte bis 31. März 2027 | bis 31. März 2029 | Nr. 12 | |
| Art. 17 | ESAP ab 1. Januar 2029; Sammelstelle bis 31. Dezember 2028 | ab 1. Januar 2031; bis 31. Dezember 2030 | Nr. 13 | |
| Art. 18 | Leitlinien zu Mustervertragsklauseln bis 26. Januar 2027 | bis Juli 2027 (ein Jahr vor der Umsetzungsfrist) | Nr. 14 | CSDDD-Leitlinien und Mustervertragsklauseln |
| Art. 19 | Leitlinien nach Abs. 2 Buchst. a, d, e bis 26. Januar 2027, Buchst. b (Klimapläne), f, g bis Juli 2027 | Buchst. a, d, e bis Juli 2027; Buchst. f, g bis 26. Juli 2028; Buchst. b gestrichen | Nr. 15 | |
| Art. 22 | Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels | gestrichen | Nr. 16 | Klimaübergangsplan nach Art. 22 CSDDD |
| Art. 24 Abs. 1 und 7, Art. 25 Abs. 1 | Aufsicht über Art. 7 bis 16 und 22; Mitteilung der Behörden bis 26. Juli 2026 | Aufsicht über Art. 7 bis 16; Mitteilung bis 26. Juli 2028 | Nr. 17 und 18 | |
| Art. 27 Abs. 4 | Höchstbetrag nicht unter 5 % des weltweiten Nettoumsatzes | höchstens 3 % des weltweiten Nettoumsatzes | Nr. 19 | CSDDD-Sanktionen und Aufsicht |
| Art. 29 | EU-Haftungsgrundlage (Abs. 1), Verbandsklage (Abs. 3 Buchst. d), Eingriffsnorm (Abs. 7) | Abs. 1, Abs. 3 Buchst. d und Abs. 7 gestrichen; Haftung nur nach nationalem Recht | Nr. 20 | Zivilrechtliche Haftung nach Art. 29 CSDDD |
| Art. 36 | Finanzsektor-Bericht bis 26. Juli 2026; Überprüfung ab 26. Juli 2030 alle drei Jahre | Abs. 1 gestrichen; Überprüfung ab 26. Juli 2031 alle fünf Jahre | Nr. 21 | CSDDD und Finanzunternehmen |
| Art. 37 Abs. 1 | Umsetzung 26. Juli 2026, Anwendung in drei Stufen 2027, 2028 und 2029; nach Richtlinie (EU) 2025/794 Umsetzung Juli 2027, Anwendung 2028 und 2029 | Umsetzung 26. Juli 2028; Anwendung 26. Juli 2029; Art. 16 ab Geschäftsjahr 2030 | Nr. 22 | CSDDD-Zeitplan |
Schwellenwerte und Konzernebene (Art. 1, 2 und 6)
Die Mitgliedstaaten müssen die Sorgfaltspflichten nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 nur noch Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten im Durchschnitt und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz auferlegen; bisher lagen die Schwellen bei mehr als 1 000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro. Für Drittstaatsunternehmen zählt nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a allein der Umsatz in der Union im vorletzten Geschäftsjahr, ohne Beschäftigtenschwelle. Das Amtsblatt sagt „mehr als“, die CSDDD-Seite der Kommission dagegen „at least“ (mindestens). Ob die alten Schwellen und Hochrisikosektoren wieder einbezogen werden, prüft der erste Überprüfungsbericht nach Art. 36 Abs. 2 Buchst. b.
Auf Konzernebene darf eine Muttergesellschaft nach Art. 6 Abs. 1 die Pflichten der Art. 7 bis 16 für erfasste Tochterunternehmen erfüllen, wenn das die wirksame Einhaltung sicherstellt; bisher galt das nur für Art. 7 bis 11 und 22. Die Tochterunternehmen bleiben den Befugnissen nach Art. 25 und der Haftung nach Art. 29 unterworfen. Art. 6 Abs. 3 ist gestrichen.
Risikoermittlung, Informationsanfragen und Priorisierung (Art. 8 und 9)
Statt einer vollständigen Erfassung der eigenen Tätigkeiten, der Tochterunternehmen und der Geschäftspartner verlangt Art. 8 Abs. 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 zunächst eine Scoping-Untersuchung auf Grundlage der vernünftigerweise verfügbaren Informationen und dann eine eingehende Bewertung der Bereiche, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und am schwersten sind. Die Mitgliedstaaten müssen dabei nach Art. 8 Abs. 2a Buchst. a sicherstellen, dass Informationen nur angefordert werden, wo es nötig ist; von Geschäftspartnern mit weniger als 5 000 Beschäftigten nur, wenn sie sich nicht auf anderem Weg beschaffen lassen. Nach Buchst. c dürfen Bereiche mit direkten Geschäftspartnern vorrangig behandelt werden, wenn Auswirkungen in mehreren Bereichen gleich wahrscheinlich oder gleich schwer sind.
Als geeignete Ressourcen nennt Art. 8 Abs. 3 unabhängige Berichte, digitale Lösungen, Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen sowie Informationen aus dem Verfahren nach Art. 14. Neu ist Art. 9 Abs. 4: Wer eine weniger bedeutende Auswirkung nach der Priorisierung nicht angeht, setzt sich allein dadurch keiner Sanktion nach Art. 27 aus.
Aussetzung statt Abbruch der Geschäftsbeziehung (Art. 10 und 11)
Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 10 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 7 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 keinen Abbruch der Geschäftsbeziehung mehr verlangen, sondern sicherstellen, dass Unternehmen als letztes Mittel keine neuen oder erweiterten Beziehungen eingehen, die Beziehung aussetzen, soweit das maßgebliche Recht es erlaubt, und mit einem verstärkten Aktionsplan arbeiten. Eine Aussetzung entfällt, wenn ihre Folgen vernünftigerweise offensichtlich schwerer wären als die negative Auswirkung selbst. Wer die Beziehung unter einem Plan mit begründeter Erfolgsaussicht fortführt, setzt sich dafür weder Sanktionen nach Art. 27 noch der Haftung nach Art. 29 aus.
Interessenträger und Überwachung (Art. 3, 13 und 15)
Den Kreis der Interessenträger fasst Art. 3 Abs. 1 Buchst. n CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 enger: Er umfasst Beschäftigte, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter sowie Personen und Gemeinschaften, deren Rechte oder Interessen direkt beeinträchtigt werden oder werden könnten, und ihre rechtmäßigen Vertreter. Bisher zählten auch Verbraucher, nationale Menschenrechts- und Umweltinstitutionen und zivilgesellschaftliche Umweltorganisationen dazu. Auch die Risikofaktoren (Buchst. u) sind neu gefasst und nennen nun ausdrücklich die Ebene des Geschäftspartners, die geografische Ebene und den Sektor. Von den 22 Begriffsbestimmungen des Art. 3 Abs. 1 sind nur diese zwei ersetzt.
Konsultiert wird nach Art. 13 Abs. 3 noch in drei Phasen (Buchst. a, b und d), bisher in fünf; die Buchst. c und e sind gestrichen. Die regelmäßige Bewertung nach Art. 15 ist mindestens alle fünf Jahre und anlassbezogen fällig, bisher mindestens alle 12 Monate.
Klimaplan, Haftung und Sanktionen (Art. 22, 27 und 29)
Art. 22 CSDDD über den Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels ist durch Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen und galt nie für ein Unternehmen. Mit ihm entfielen Art. 1 Abs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 Buchst. b, der Verweis in Art. 24 Abs. 1, der zweite Satz des Art. 25 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 Buchst. e.
Art. 29 Abs. 1, die EU-weite Haftungsgrundlage, ist gestrichen; nach Art. 29 Abs. 2 besteht ein Anspruch auf vollständige Entschädigung nur, wenn ein Unternehmen nach nationalem Recht haftet, ohne Überkompensation. Abs. 3 Buchst. d und Abs. 7 sind ebenfalls gestrichen, die Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren bleibt. Erwägungsgrund 49 begründet das mit dem Subsidiaritätsprinzip.
Nach Art. 27 Abs. 4 dürfen Zwangsgelder höchstens 3 % des weltweiten Nettoumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung betragen, bei obersten Muttergesellschaften 3 % des konsolidierten Umsatzes; bisher musste das nationale Höchstmaß mindestens 5 % betragen. Eine Pflicht, Zwangsgelder am weltweiten Umsatz auszurichten, hielt der Gesetzgeber nach Erwägungsgrund 48 für unnötig und missverständlich. Zur Höhe der Sanktionen gibt die Kommission Leitlinien heraus.
Harmonisierung und Angleichung nationaler Gesetze (Art. 1 Abs. 2 und Art. 4)
Die Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 4 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 von Art. 6, 8, 9, Art. 10 Abs. 1 bis 5, Art. 11 Abs. 1 bis 6 und Art. 14 bis 16 nicht abweichen, weder strenger noch milder. Bisher galt diese Vollharmonisierung nur für Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1. Für die übrigen Vorschriften, etwa Art. 7, 12, 13 und 29, bleiben strengere nationale Regeln nach Art. 4 Abs. 2 möglich.
Neu ist Art. 1 Abs. 2 Satz 2: Das Rückschrittsverbot hindert die Mitgliedstaaten nicht, bestehende nationale Sorgfaltspflichtengesetze anzupassen, insbesondere deren Anwendungsbereich, um sie an die Richtlinie anzugleichen. Für das deutsche Gesetz ordnet der Abschnitt zur Einordnung unten diese Öffnung ein.
Neue Fristen für Kommission, Behörden und Erklärungen (Art. 16 bis 19, 24, 36 und 37)
Mit den Anwendungsfristen hat die Richtlinie (EU) 2026/470 auch die Fristen der Kommission und der Behörden verschoben. Die Leitlinien nach Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 Buchst. a, d und e sind ein Jahr vor Ablauf der Umsetzungsfrist fällig, die übrigen Leitlinien und die Mitteilung der Aufsichtsbehörden (Art. 24 Abs. 7) mit der Umsetzungsfrist selbst. Erst danach folgen die delegierten Rechtsakte zur Erklärung (Art. 16 Abs. 3), das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP, Art. 17) und der erste Überprüfungsbericht (Art. 36), der dann alle fünf Jahre fällig ist; den gesonderten Bericht zum Finanzsektor (Art. 36 Abs. 1) gibt es nicht mehr.
Was Omnibus I unverändert lässt
Unverändert bleiben die Begriffsbestimmung der Aktivitätskette, die acht Schritte der Sorgfaltspflicht, die Abhilfe, das Beschwerdeverfahren, der Bevollmächtigte für Drittstaatsunternehmen und der Anhang mit den geschützten Rechtspositionen. Die sechs unveränderten Bausteine stehen in der folgenden Liste.
- Aktivitätskette: die Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g, erläutert unter Aktivitätskette nach Art. 3 CSDDD.
- Acht Schritte: die Liste in Art. 5 Abs. 1, die Aufbewahrung der Unterlagen für mindestens fünf Jahre (Art. 5 Abs. 4) und die Überprüfung der Strategie alle 24 Monate (Art. 7 Abs. 3), siehe Sorgfaltspflichten der CSDDD.
- Abhilfe: die Regel des Art. 12 zu tatsächlichen negativen Auswirkungen.
- Beschwerdeverfahren: Art. 14 mit Meldemechanismus und Beschwerdeverfahren, siehe Beschwerdeverfahren nach Art. 14 CSDDD.
- Bevollmächtigter: die Pflicht der Drittstaatsunternehmen nach Art. 23.
- Anhang: Teil I und Teil II mit den geschützten Rechtspositionen, nachzulesen im CSDDD-Richtlinientext mit Anhang und konsolidierter Fassung.
Art. 14 ist inhaltlich gleich, aber nun vollharmonisiert.
Was die Kommission vorgeschlagen hatte und nicht Gesetz wurde
Der Kommissionsvorschlag COM(2025) 81 vom 26. Februar 2025 wollte die Sorgfaltspflicht grundsätzlich auf unmittelbare Geschäftspartner beschränken; diese Begrenzung auf die erste Stufe wurde nicht übernommen. Der verabschiedete Text behält die Aktivitätskette als Bezugsrahmen und ergänzt sie um die Scoping-Untersuchung und die Regeln des Art. 8 Abs. 2a.
Auch bei den Informationsanfragen weicht das Ergebnis vom Vorschlag COM(2025) 81 ab. Die Kommission hatte die Begrenzung an eine Schwelle von 500 Beschäftigten geknüpft. Das Gesetz nennt Geschäftspartner mit weniger als 5 000 Beschäftigten und knüpft Anfragen an sie an die Bedingung, dass sich die Informationen nicht anderweitig beschaffen lassen. Das Verfahren trägt die Nummer 2025/0045(COD).
Gesetzgebungsverfahren: Vom Vorschlag bis zum Amtsblatt
Vom Kommissionsvorschlag am 26. Februar 2025 bis zum Inkrafttreten am 18. März 2026 vergingen rund 13 Monate, mit einer zunächst abgelehnten Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments. Am 22. Oktober 2025 lehnte das Plenum die Entscheidung des Rechtsausschusses ab, Verhandlungen aufzunehmen. Im Rat stimmte Tschechien am 24. Februar 2026 dagegen, Österreich, Belgien und Bulgarien enthielten sich (Ratsdokument ST 6803/26). Die Schritte im Einzelnen dokumentiert die Legislative Beobachtungsstelle des Parlaments (OEIL).
| Datum | Schritt | Quelle |
|---|---|---|
| 26. Februar 2025 | Vorschlag COM(2025) 81 | OEIL 2025/0045(COD) |
| 13. Oktober 2025 | Abstimmung im Rechtsausschuss (JURI) | OEIL |
| 22. Oktober 2025 | Plenum lehnt das Verhandlungsmandat ab | OEIL |
| 13. November 2025 | Mandat des Parlaments (T10-0264/2025) | OEIL |
| 10. Dezember 2025 | Text in den interinstitutionellen Verhandlungen vereinbart | OEIL |
| 11. Dezember 2025 | Rechtsausschuss billigt den vereinbarten Text | OEIL |
| 16. Dezember 2025 | Standpunkt des Parlaments in erster Lesung (T10-0324/2025) | OEIL; Richtlinie (EU) 2026/470 |
| 24. Februar 2026 | Annahme im Rat | ST 6803/26 |
| 26. Februar 2026 | Veröffentlichung im Amtsblatt | ABl. L, 2026/470 |
| 18. März 2026 | Inkrafttreten | Art. 6 Richtlinie (EU) 2026/470 |
| 26. Juli 2028 | Umsetzungsfrist | Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie (EU) 2026/470 |
| 26. Juli 2029 | Anwendung der nationalen Vorschriften | Art. 37 Abs. 1 CSDDD |
Aktueller Stand nach Omnibus I (Stand: 30. Oktober 2026)
Die CSDDD ist in der durch die Richtlinie (EU) 2026/470 geänderten Fassung in Kraft, gilt aber noch für kein Unternehmen: Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, und die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029 (Stand: 30. Oktober 2026). Die jährliche Erklärung nach Art. 16 ist für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030 abzugeben.
Auch für Deutschland gilt diese Frist. Wie weit die Umsetzung in den einzelnen Staaten ist, führt die Übersicht zum Stand der CSDDD-Umsetzung in den Mitgliedstaaten.
Ist die Richtlinie gekippt oder nur verschoben?
Nein, die Richtlinie ist nicht gekippt: Sie ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft, wurde 2025 zeitlich verschoben und 2026 inhaltlich geändert, und ihre Anwendung beginnt am 26. Juli 2029. Gestrichen sind der Klimaplan (Art. 22), die EU-Haftungsgrundlage (Art. 29 Abs. 1) und die Pflicht zum Abbruch von Geschäftsbeziehungen. Erhalten bleiben die acht Schritte des Art. 5 Abs. 1 und der Anwendungsbereich nach Art. 2, nun mit höheren Schwellen. Wer von einer abgeschwächten Richtlinie spricht, meint diese Änderungen.
Ab wann Unternehmen die geänderten Pflichten erfüllen müssen
Unternehmen müssen die geänderten Pflichten erst erfüllen, wenn das nationale Umsetzungsgesetz ihres Mitgliedstaats gilt, spätestens also ab dem 26. Juli 2029. Dieses Datum gilt für alle erfassten Unternehmen gleich; die Stufen der Fassungen von 2024 und 2025 sind überholt. Welcher Mitgliedstaat zuständig ist, richtet sich nach Art. 2 Abs. 6 und 7, bei EU-Unternehmen nach dem Sitz.
Die Änderungen in der Praxis umsetzen
Wer sein Sorgfaltspflichtenprogramm auf die CSDDD ausgerichtet hat, prüft nach Omnibus I vor allem vier Punkte: Betroffenheit, Methode der Risikoermittlung, Vertragsklauseln zum Abbruch und den Überwachungsturnus. Die Liste ordnet sie in vier Schritte.
- Prüfen Sie die Betroffenheit anhand der neuen Schwellen von mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatz, bei Drittstaatsunternehmen anhand des Umsatzes in der Union.
- Planen Sie die Risikoermittlung als Scoping-Untersuchung mit anschließender eingehender Bewertung statt als vollständige Erfassung.
- Stellen Sie Vertragsklauseln vom Abbruch auf die Aussetzung der Geschäftsbeziehung und den verstärkten Aktionsplan um.
- Legen Sie den Turnus fest: Überwachung mindestens alle fünf Jahre und anlassbezogen, Überprüfung der Strategie alle 24 Monate; Fristen und Nachweise hält die LkSG- und CSDDD-Checkliste fest.
Einordnung: Deutsches Recht und andere EU-Regeln
Für Unternehmen in Deutschland gilt bis auf Weiteres das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in seiner unveränderten Fassung, während die geänderte CSDDD erst über ein künftiges Umsetzungsgesetz wirkt. Das LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) erfasst Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland, ohne Umsatzschwelle (§ 1 Abs. 1 LkSG), und reicht damit weiter als die CSDDD nach Omnibus I. Die Öffnungsklausel des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 CSDDD erlaubt es, diesen Anwendungsbereich anzugleichen.
Die Bundesregierung plant laut Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/2474), das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die CSDDD umsetzt. Der Regierungsentwurf wurde am 3. September 2025 im Kabinett beschlossen, am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen (Bundestag, Textarchiv); verkündet ist die Änderung nicht (Stand: 30. Oktober 2026). Alle Verfahrensschritte erläutert die Seite zur geplanten Änderung des Lieferkettengesetzes.
Art. 1 bis 3 derselben Richtlinie ändern die getrennten EU-Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und Abschlussprüfung, mit eigener Umsetzungsfrist bis zum 19. März 2027; dieses Regelwerk behandelt diese Seite nicht.
Häufige Fragen zu Omnibus I
Die vier Antworten fassen Kernpunkte von Omnibus I kurz zusammen.
Ist Omnibus I eine Verordnung?
Nein: Omnibus I ist die Richtlinie (EU) 2026/470; sie bindet die Mitgliedstaaten, die sie in nationales Recht umsetzen müssen. Die Bezeichnung „Omnibus-Verordnung“ ist deshalb falsch.
Müssen Unternehmen weiterhin die gesamte Kette prüfen?
Nein, keine vollständige Erfassung mehr: Art. 8 Abs. 2 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 sieht eine Scoping-Untersuchung und dann eine eingehende Bewertung der Bereiche mit den wahrscheinlichsten und schwersten Auswirkungen vor. Bezugsrahmen bleibt die Aktivitätskette, eine Begrenzung auf die erste Stufe gibt es nicht.
Gilt die Richtlinie schon für Unternehmen?
Nein: Unternehmen sind erst über das nationale Umsetzungsgesetz gebunden, dessen Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 gelten. Wie sich CSDDD und LkSG in Anwendungsbereich, Haftung und Sanktionen unterscheiden, zeigt der Überblick CSDDD und LkSG im Vergleich.
Wann gelten die neuen Schwellenwerte?
Die neuen Schwellenwerte von mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatz gelten mit dem nationalen Umsetzungsgesetz, spätestens ab dem 26. Juli 2029.
Quellen
- EUR-Lex: Directive (EU) 2026/470
- EUR-Lex: CELEX 32026L0470
- EUR-Lex: Directive (EU) 2024/1760
- EUR-Lex: CELEX 02024L1760
- EUR-Lex: Directive (EU) 2025/794
- EUR-Lex: CELEX 52025PC0080
- EUR-Lex: CELEX 52025PC0081
- European Parliament: oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2025/0045(COD)
- Council of the EU: data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6803-2026-INIT/en/pdf
- commission.europa.eu: commission.europa.eu/topics/business-and-industry/company-law-and-corporate-governance/…
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__1.html
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102474.pdf
- German Bundestag: bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-lieferketten-1136308