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CSDDD-Anwendungsbereich: Schwellenwerte, Konzerne, Franchise und Unternehmen aus Drittstaaten

CSDDD-Anwendungsbereich (Art. 2): mehr als 5 000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro, Drittstaaten, Konzerne, Franchise. Stand: 30. Oktober 2026.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Den Anwendungsbereich der CSDDD legt Art. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1760 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 fest: Erfasst werden nach den nationalen Umsetzungsgesetzen Unternehmen aus der EU mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz sowie Unternehmen aus Drittstaaten mit mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union.

Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 39 CSDDD); Unternehmen verpflichtet erst das nationale Umsetzungsgesetz. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029 für alle erfassten Unternehmen (Stand: 30. Oktober 2026). Unabhängig davon gilt in Deutschland das Lieferkettengesetz als eigenes nationales Gesetz mit eigenem Anwendungsbereich.

Die Seite behandelt sieben Punkte: Schwellenwerte für Unternehmen aus der EU, Zählregeln, Drittstaaten, Konzerne, Franchise, Ausnahmen und die ersetzten früheren Werte.

Die Tabelle fasst die Fallgruppen des Art. 2 CSDDD mit Schwellenwert, Bezugsgröße und Fundstelle zusammen.

Fallgruppe Schwellenwerte Bezugsgröße Fundstelle
Unternehmen aus der EU Mehr als 5 000 Beschäftigte im Durchschnitt und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Nettoumsatz Letztes Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a
Oberste Muttergesellschaft (EU) Die Gruppe erreicht die Werte des Buchst. a Konsolidierter Jahresabschluss Art. 2 Abs. 1 Buchst. b
Franchise- und Lizenzgeber (EU) Mehr als 75 Mio. Euro Lizenzgebühren aus Vereinbarungen in der Union und mehr als 275 Mio. Euro weltweiter Nettoumsatz Unternehmen oder Gruppe Art. 2 Abs. 1 Buchst. c
Unternehmen aus Drittstaaten Mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union; keine Beschäftigtenschwelle Vorletztes Geschäftsjahr Art. 2 Abs. 2 Buchst. a
Oberste Muttergesellschaft (Drittstaat) Die Gruppe erreicht den Wert des Abs. 2 Buchst. a Konsolidierte Grundlage Art. 2 Abs. 2 Buchst. b
Franchise- und Lizenzgeber (Drittstaat) Mehr als 75 Mio. Euro Lizenzgebühren in der Union und mehr als 275 Mio. Euro Nettoumsatz in der Union Vorletztes Geschäftsjahr Art. 2 Abs. 2 Buchst. c
Dauer Voraussetzungen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt Eintritt und Austritt Art. 2 Abs. 5
Nicht erfasst Alternative Investmentfonds (AIF) und OGAW; zu regulierten Finanzunternehmen siehe CSDDD und Finanzunternehmen Alle Fallgruppen Art. 2 Abs. 8

Stand: 30. Oktober 2026; Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470; Wortlaut im CSDDD-Richtlinientext.

Schwellenwerte für Unternehmen mit Sitz in der EU (Art. 2 Abs. 1)

Für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, nennt Art. 2 Abs. 1 CSDDD drei Fallgruppen: das einzelne Unternehmen über beiden Schwellenwerten (Buchst. a), die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe über diesen Werten (Buchst. b) und Franchise- oder Lizenzsysteme (Buchst. c). Die Buchstaben a und c hat Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2026/470 neu gefasst, Buchstabe b blieb unverändert. Den geltenden Wortlaut enthält die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex; rechtsverbindlich sind allein die im Amtsblatt veröffentlichten Texte.

Als Unternehmen gelten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a CSDDD juristische Personen in einer der Rechtsformen, die die Anhänge I und II der Richtlinie 2013/34/EU aufführen, sowie regulierte Finanzunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Wie Art. 2 in das Gesamtsystem der Pflichten eingebettet ist, zeigt der Überblick zur EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760.

Mehr als 5 000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz

Ein Unternehmen aus der EU fällt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD in den Anwendungsbereich der nationalen Gesetze, wenn es im Durchschnitt mehr als 5 000 Beschäftigte hatte und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro erzielte. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Ein Unternehmen mit 8 000 Beschäftigten und 1,2 Mrd. Euro Nettoumsatz ist nach Buchst. a ebenso wenig erfasst wie eines mit 3 000 Beschäftigten und 2 Mrd. Euro. Maßgeblich ist das letzte Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen.

Mit genau 5 000 Beschäftigten oder genau 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz ist die Schwelle nicht erreicht, denn der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut verlangt „mehr als“. Die Website der Europäischen Kommission beschreibt die Schwelle abweichend als Mindestwert.

Wie Beschäftigte und Nettoumsatz gezählt werden

Beschäftigte zählen nach Art. 2 Abs. 4 CSDDD in Vollzeitäquivalenten, Leiharbeitnehmer nur, wenn sie die Arbeitnehmerkriterien des Gerichtshofs der Europäischen Union erfüllen, und der Nettoumsatz folgt der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. m CSDDD. Die Tabelle nennt für jede Größe die Regel und ihre Fundstelle.

Größe Regel Fundstelle
Beschäftigte Durchschnitt; mehr als 5 000 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a
Teilzeitbeschäftigte In Vollzeitäquivalenten Art. 2 Abs. 4
Leiharbeitnehmer und andere atypisch Beschäftigte Wie direkt Beschäftigte, wenn sie die Kriterien des Gerichtshofs der Europäischen Union für Arbeitnehmer erfüllen Art. 2 Abs. 4
Nettoumsatz Nettoumsatzerlöse nach Art. 2 Nr. 5 Richtlinie 2013/34/EU; bei Anwendern internationaler Rechnungslegungsstandards und bei Drittstaatsunternehmen die Erlöse nach dem für sie geltenden Rechnungslegungsrahmen Art. 3 Abs. 1 Buchst. m
Bezugsjahr EU Letztes Geschäftsjahr mit festgestelltem oder festzustellendem Jahresabschluss Art. 2 Abs. 1 Buchst. a
Bezugsjahr Drittstaat Vorletztes Geschäftsjahr Art. 2 Abs. 2 Buchst. a
Gruppe Konsolidierter Jahresabschluss Art. 2 Abs. 1 Buchst. b

Die Zählregel des Art. 2 Abs. 4 bezieht sich auf Art. 2 Abs. 1 und damit nur auf Unternehmen aus der EU. Eine weitergehende Methode, wie der Durchschnitt über das Geschäftsjahr zu bilden ist, legt die Richtlinie nicht fest. Für den Nettoumsatz verweist sie auf die Richtlinie 2013/34/EU auf EUR-Lex.

Zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre als Eintritts- und Austrittsregel

Die Pflichten aus den nationalen Umsetzungsgesetzen treffen ein Unternehmen nach Art. 2 Abs. 5 CSDDD erst, wenn es die Voraussetzungen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt, und sie enden erst, wenn es sie in jedem der beiden letzten maßgeblichen Geschäftsjahre nicht mehr erfüllt. Ein einzelnes Jahr über den Schwellenwerten begründet die Pflichten nicht, ein einzelnes Jahr darunter beendet sie nicht.

Unternehmen aus Drittstaaten: Umsatz in der Union als einziges Kriterium

Ein Unternehmen, das nach dem Recht eines Drittstaats gegründet ist, fällt nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 in den Anwendungsbereich der nationalen Gesetze, wenn es im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro in der Union erzielt hat; eine Beschäftigtenschwelle gibt es für diese Unternehmen nicht. Maßgeblich ist damit, anders als bei Unternehmen aus der EU, das Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr. Ein Unternehmen aus einem Drittstaat mit 10 Mrd. Euro Umsatz weltweit, davon 1,2 Mrd. Euro in der Union, ist nach Buchst. a nicht erfasst.

Wie für Unternehmen aus der EU gibt es zwei weitere Fallgruppen: die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die den Umsatzwert in der Union auf konsolidierter Grundlage erreicht (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b), und Franchise- und Lizenzsysteme (Buchst. c, siehe unten). Als Unternehmen gelten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a CSDDD auch juristische Personen aus Drittstaaten in einer Rechtsform, die den Rechtsformen der Richtlinie 2013/34/EU vergleichbar ist.

Bevollmächtigter in einem Mitgliedstaat (Art. 23)

Ein Drittstaatsunternehmen im Anwendungsbereich muss nach den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 23 CSDDD einen Bevollmächtigten benennen, der in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, in dem das Unternehmen tätig ist, und ihn einer Aufsichtsbehörde melden. Bevollmächtigter ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. k CSDDD eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die beauftragt ist, im Namen des Drittstaatsunternehmens für die Einhaltung der nationalen Vorschriften zu handeln. Art. 23 Abs. 1 bis 5 CSDDD regelt die Einzelheiten in fünf Schritten.

  1. Die Benennung wird mit der Annahme durch den Bevollmächtigten wirksam (Abs. 1).
  2. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Bevollmächtigten gehen an eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen tätig ist (Abs. 2).
  3. Das Unternehmen teilt außerdem mit, dass es ein Unternehmen nach Art. 2 Abs. 2 ist (Abs. 3).
  4. Der Bevollmächtigte nimmt alle Mitteilungen der Aufsichtsbehörden zur Einhaltung entgegen und erhält die nötigen Befugnisse und Mittel (Abs. 4).
  5. Bei Verstößen kann jeder Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen tätig ist, die Pflicht durchsetzen, abgestimmt im Netz nach Art. 28 (Abs. 5).

Welcher Mitgliedstaat zuständig ist

Für ein Unternehmen aus der EU ist nach Art. 2 Abs. 6 CSDDD der Mitgliedstaat zuständig, in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Für ein Drittstaatsunternehmen ist nach Art. 2 Abs. 7 CSDDD der Mitgliedstaat seiner Zweigniederlassung zuständig. Hat es keine Zweigniederlassung oder Zweigniederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem es im vorletzten Geschäftsjahr den höchsten Nettoumsatz in der Union erzielt hat.

Konzerne: Die oberste Muttergesellschaft als Adressatin

Erreicht nicht das einzelne Unternehmen, aber die Gruppe die Schwellenwerte auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses, müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b CSDDD die oberste Muttergesellschaft dieser Gruppe erfassen. Oberste Muttergesellschaft ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. r CSDDD eine Muttergesellschaft, die ein oder mehrere Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU kontrolliert und selbst nicht von einem anderen Unternehmen kontrolliert wird. Eine Gruppe besteht aus der Muttergesellschaft und allen ihren Tochterunternehmen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. s). Ein vereinfachtes Beispiel: Drei Gesellschaften mit je 2 000 Beschäftigten und je 600 Mio. Euro Nettoumsatz erreichen Buchst. a einzeln nicht, die Gruppe mit 6 000 Beschäftigten und 1,8 Mrd. Euro dagegen schon; erfasst ist dann die oberste Muttergesellschaft.

Nach Art. 6 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 müssen die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Muttergesellschaft die Pflichten aus Art. 7 bis 16 für erfasste Tochtergesellschaften erfüllt, wenn das wirksam ist; die Tochtergesellschaften bleiben der Aufsicht nach Art. 25 und der Haftung nach Art. 29 unterworfen. Für oberste Muttergesellschaften bezieht sich die Höchstgrenze der Zwangsgelder von 3 %, die das nationale Recht nach Art. 27 Abs. 4 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 vorsehen muss, auf den konsolidierten weltweiten Nettoumsatz; mehr dazu unter CSDDD-Sanktionen und Aufsicht.

Freistellung reiner Holdinggesellschaften

Eine oberste Muttergesellschaft, deren Haupttätigkeit im Halten von Anteilen besteht, kann nach Art. 2 Abs. 3 CSDDD von den Pflichten freigestellt werden, wenn eine Tochtergesellschaft mit Sitz in der Union benannt wird, die die Pflichten aus Art. 6 bis 16 CSDDD erfüllt. Die Freistellung beantragt die Muttergesellschaft bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie bleibt gesamtschuldnerisch haftbar, wenn die benannte Tochtergesellschaft ihre Pflichten nicht erfüllt. Den ersten Unterabsatz des Art. 2 Abs. 3 hat die Richtlinie (EU) 2026/470 neu gefasst.

Franchise- und Lizenzsysteme: Lizenzgebühren und Umsatz

Franchise- und Lizenzgeber fallen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 auch unterhalb der Beschäftigtenschwelle in den Anwendungsbereich der nationalen Gesetze, wenn ihre Vereinbarungen in der Union mehr als 75 Mio. Euro Lizenzgebühren einbringen und das Unternehmen oder die Gruppe mehr als 275 Mio. Euro weltweiten Nettoumsatz erzielt. Erfasst sind Vereinbarungen mit unabhängigen Dritten gegen Lizenzgebühren, die eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und einheitliche Geschäftsmethoden gewährleisten. Ein Franchisegeber aus der EU mit 90 Mio. Euro Lizenzgebühren aus der Union und 300 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz liegt damit im Anwendungsbereich, obwohl er die Werte des Buchst. a weit verfehlt.

Für Franchise- und Lizenzgeber aus Drittstaaten gelten nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c CSDDD dieselben Beträge, aber beide mit Bezug auf die Union: mehr als 75 Mio. Euro Lizenzgebühren in der Union und mehr als 275 Mio. Euro Nettoumsatz in der Union, jeweils im vorletzten Geschäftsjahr.

Nicht erfasst: KMU, alternative Investmentfonds und OGAW

Kein kleines oder mittleres Unternehmen erreicht die Schwellenwerte des Art. 2 CSDDD; KMU sind nur mittelbar betroffen, wenn ein erfasstes Unternehmen sie als Geschäftspartner in seine Sorgfaltspflichten einbezieht.

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 8 Abs. 2a Buchst. a CSDDD, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2026/470, vorsehen, dass erfasste Unternehmen Informationen von Geschäftspartnern mit weniger als 5 000 Beschäftigten nur anfordern, wenn sich diese nicht auf anderem zumutbarem Weg beschaffen lassen. Welche Geschäftspartner zur Aktivitätskette gehören, erklärt die Seite zur Aktivitätskette nach Art. 3 CSDDD.

Ausdrücklich ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 8 CSDDD alternative Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

Überholte Schwellenwerte und die erste Überprüfung

Die Richtlinie (EU) 2026/470 hat mit ihrem Inkrafttreten am 18. März 2026 die Schwellenwerte der Originalfassung von 2024 für Unternehmen aus der EU, für Drittstaatsunternehmen und für Franchise- und Lizenzsysteme ersetzt; die früheren Werte gelten nicht mehr. Die Tabelle stellt die Werte der Originalfassung der Richtlinie (EU) 2024/1760 den geltenden Werten gegenüber.

Fassung Unternehmen aus der EU Drittstaatsunternehmen Franchise und Lizenzen Status
Originalfassung Richtlinie (EU) 2024/1760 Mehr als 1 000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. Euro weltweiter Nettoumsatz Mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz in der Union Mehr als 22,5 Mio. Euro Lizenzgebühren und mehr als 80 Mio. Euro Nettoumsatz Ersetzt
Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 Mehr als 5 000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Nettoumsatz Mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union Mehr als 75 Mio. Euro Lizenzgebühren und mehr als 275 Mio. Euro Nettoumsatz Geltend (Stand: 30. Oktober 2026)

Die Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794 hatte zuvor nur die Termine gestaffelt. Der Kommissionsvorschlag COM(2022) 71 sah mehr als 500 Beschäftigte und mehr als 150 Mio. Euro Nettoumsatz vor und wurde in dieser Form nie geltendes Recht. Den Änderungstext enthält die Richtlinie (EU) 2026/470 auf EUR-Lex; alle Änderungen des Pakets erläutert die Seite zu Omnibus I und die Richtlinie (EU) 2026/470.

Nach Art. 36 Abs. 2 Buchst. b CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 prüft die Kommission in ihrem ersten Überprüfungsbericht, ob Unternehmen oberhalb der Werte der Originalfassung (bei Unternehmen aus der EU beide Werte, sonst der Umsatzwert) sowie Unternehmen in Sektoren mit hohem Risiko einbezogen werden sollten. Das ist eine Prüffrage, keine beschlossene Änderung der Schwellenwerte.

Vorbereitung erfasster Unternehmen bis zur Anwendung

Wer nach Art. 2 CSDDD voraussichtlich erfasst ist, braucht vor der Anwendung der nationalen Gesetze drei Dinge: belastbare Zahlen für zwei Geschäftsjahre, eine Entscheidung über die Pflichtenerfüllung im Konzern und einen Überblick über die Sorgfaltspflichten. Die drei Punkte sind unten mit ihren Fundstellen aufgeführt.

  • Kennzahlen: Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten, Nettoumsatz weltweit oder in der Union und das maßgebliche Bezugsjahr, jeweils für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre (Art. 2 Abs. 1, 2, 4 und 5).
  • Konzernstruktur: die oberste Muttergesellschaft, eine mögliche Holding-Freistellung nach Art. 2 Abs. 3 und bei Drittstaatsunternehmen der Bevollmächtigte nach Art. 23.
  • Sorgfaltspflichten: die acht Maßnahmen, die die nationalen Gesetze nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis h vorsehen müssen, beschrieben unter Sorgfaltspflichten der CSDDD.

Einordnung: Schwellenwerte im deutschen Recht und Anpassung nationaler Gesetze

Neben der Richtlinie gilt in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit eigenem Anwendungsbereich: Erfasst sind nach § 1 Abs. 1 LkSG Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung im Inland, die in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Anders als nach Art. 2 Abs. 4 CSDDD zählen Teilzeitkräfte für die Schwelle des § 1 LkSG nach den FAQ des BAFA zum LkSG (Stand: 21. November 2025, Frage 3.3) pro Kopf; die Einzelheiten erklärt die Seite zum Anwendungsbereich des LkSG.

Art. 1 Abs. 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 erlaubt den Mitgliedstaaten, bestehende nationale Sorgfaltspflichtengesetze an die Richtlinie anzupassen, insbesondere deren Anwendungsbereich.

Häufige Fragen zum Anwendungsbereich der Richtlinie

Die folgenden vier Antworten klären Einzelfragen zum Anwendungsbereich nach Art. 2 CSDDD.

Zählen Leiharbeitnehmer bei der Beschäftigtenzahl mit?

Ja: Leiharbeitnehmer und andere atypisch Beschäftigte zählen nach Art. 2 Abs. 4 CSDDD wie direkt Beschäftigte, wenn sie die Arbeitnehmerkriterien des Gerichtshofs der Europäischen Union erfüllen. Nach dem LkSG zählen Leiharbeitnehmer beim Entleihunternehmen mit, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt (§ 1 Abs. 2 LkSG). Weitere Unterschiede zeigt der Überblick CSDDD und LkSG im Vergleich.

Brauchen Unternehmen aus Drittstaaten Beschäftigte in der EU?

Nein: Für Drittstaatsunternehmen kennt Art. 2 Abs. 2 CSDDD keine Beschäftigtenschwelle, maßgeblich ist allein der Nettoumsatz in der Union im vorletzten Geschäftsjahr.

Was passiert, wenn ein Unternehmen die Schwellen wieder unterschreitet?

Die Pflichten enden nach Art. 2 Abs. 5 CSDDD erst, wenn die Voraussetzungen in jedem der beiden letzten maßgeblichen Geschäftsjahre nicht mehr erfüllt sind. Ein einzelnes Jahr unter den Schwellenwerten genügt dafür nicht.

Müssen erfasste Unternehmen die Pflichten schon heute erfüllen?

Nein: Die Richtlinie ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft, verpflichtet aber nur die Mitgliedstaaten, die sie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen; die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029 für alle erfassten Unternehmen (Stand: 30. Oktober 2026). Alle Termine bündelt der CSDDD-Zeitplan.

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