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CSDDD: Die EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 nach dem Omnibus erklärt

CSDDD nach dem Omnibus: mehr als 5 000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. Euro Umsatz, Umsetzung bis 26. Juli 2028, acht Schritte. Stand: 30. Oktober 2026.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Die CSDDD, die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz eine risikobasierte Sorgfaltspflicht für Menschenrechte und Umwelt aufzuerlegen; die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029.

Gebräuchlich sind auch die Namen EU-Lieferkettenrichtlinie und CS3D, während „EU-Lieferkettengesetz“ eine umgangssprachliche Bezeichnung und nicht der amtliche Name ist. Maßgeblich ist die Fassung, die die Richtlinie seit der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2026/470 hat, und diese Fassung gibt die Seite wieder.

Diese Seite erklärt die CSDDD als Ganzes: ihre Fundstelle im Amtsblatt und ihren Aufbau aus 39 Artikeln und einem Anhang, ihre Wirkung als Richtlinie über nationale Umsetzungsgesetze, die acht Schritte der Sorgfaltspflicht und ihre Reichweite bis zu den Geschäftspartnern, den Rahmen für Aufsicht, Sanktionen und Haftung sowie den datierten Stand nach dem Omnibus. Ein Themenverzeichnis führt zu den elf vertiefenden Seiten. Den Abschluss bildet das Verhältnis zum deutschen LkSG, zu anderen nationalen Regelungen und zu den internationalen Übereinkommen, auf die der Anhang der Richtlinie verweist. Wie sich die Richtlinie in die übrigen Regelwerke einordnet, zeigt der Überblick zum Lieferkettengesetz auf der Startseite.

Stand: 30. Oktober 2026. Der Stand der CSDDD lässt sich in vier Punkten zusammenfassen.

  • Inkrafttreten: Die Richtlinie ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft (Art. 38 CSDDD) und wurde durch die Richtlinie (EU) 2025/794, in Kraft seit dem 17. April 2025, und die Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit dem 18. März 2026, geändert.
  • Anwendung: Noch ist kein Unternehmen aus der CSDDD verpflichtet; die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029, die Erklärung nach Art. 16 CSDDD erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030.
  • Omnibus: Die Richtlinie (EU) 2026/470 hat die Schwellenwerte angehoben, den Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels (Art. 22) und die EU-weite Haftungsgrundlage (Art. 29 Abs. 1) gestrichen und die Obergrenze für Zwangsgelder auf 3 % des weltweiten Nettoumsatzes festgelegt.
  • Frühere Fristen: Die Fristen der Richtlinie (EU) 2025/794 sind damit überholt.

Was ist die CSDDD und was regelt sie?

Die CSDDD ist eine Richtlinie der Europäischen Union, nach der die Mitgliedstaaten große Unternehmen verpflichten müssen, tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochtergesellschaften und bei Geschäftspartnern zu ermitteln, zu verhindern, abzustellen und darüber zu berichten. Unternehmen im Sinne der Richtlinie sind Gesellschaften in den Rechtsformen der Anhänge I und II der Richtlinie 2013/34/EU, vergleichbare Rechtsformen aus Drittstaaten und regulierte Finanzunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a CSDDD). Die Richtlinie regelt damit Verfahren der Unternehmensführung: wie ein Unternehmen Risiken für Menschenrechte und Umwelt ermittelt, bewertet und angeht, wer diese Verfahren einhalten muss und wer ihre Einhaltung überwacht. Geschützt sind die Menschenrechte und Umweltgüter, die der Anhang der Richtlinie aufführt; was als negative Auswirkung gilt, bestimmt Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c CSDDD mit Verweis auf diesen Anhang.

Art. 1 Abs. 1 CSDDD nennt den Gegenstand der Richtlinie in zwei Teilen. Der erste Teil sind Pflichten der Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt, die aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochtergesellschaften und der ihrer Geschäftspartner entstehen. Der zweite Teil ist die Haftung für Verstöße gegen diese Pflichten (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b CSDDD). Ein dritter Gegenstand, Vorschriften über einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels (Art. 1 Abs. 1 Buchst. c), ist zusammen mit Art. 22 durch die Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen worden; diese Pflicht hat nie gegolten. Die Haftung ist dagegen Gegenstand der Richtlinie geblieben, obwohl die EU-weite Haftungsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 entfallen ist; wie sie heute ausgestaltet ist, behandelt der Abschnitt zu Aufsicht, Sanktionen und Haftung.

Die Mitgliedstaaten müssen die Sorgfaltspflicht nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 auf Unternehmen aus der EU mit im Durchschnitt mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz im letzten Geschäftsjahr erstrecken, nach Buchst. b auch auf die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die diese Schwellen auf konsolidierter Grundlage erreicht. Für Unternehmen aus Drittstaaten ist allein ein Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro in der Union im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr maßgeblich, eine Beschäftigtenschwelle gilt für sie nicht (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a CSDDD). Kleine und mittlere Unternehmen fallen unter keine dieser Schwellen und sind nur als Geschäftspartner erfasster Unternehmen betroffen (Art. 8 Abs. 2a Buchst. a CSDDD).

Fundstelle und Aufbau: 39 Artikel und ein Anhang in zwei Teilen

Die CSDDD ist im Amtsblatt der EU als ABl. L, 2024/1760 vom 5. Juli 2024 veröffentlicht (CELEX 32024L1760); der Rechtsakt datiert vom 13. Juni 2024 und stützt sich auf Art. 50 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2 Buchst. g und Art. 114 AEUV. Ihr vollständiger Titel lautet „Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859“. Sie geht auf den Kommissionsvorschlag COM(2022) 71 vom 23. Februar 2022 zurück, beraten im Gesetzgebungsverfahren 2022/0051(COD). Den amtlichen Text stellt das Amt für Veröffentlichungen über EUR-Lex bereit. Geändert wurde die Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (ABl. L, 2025/794 vom 16. April 2025) und durch die Richtlinie (EU) 2026/470 (ABl. L, 2026/470 vom 26. Februar 2026), deren Art. 4 die Änderungen der CSDDD in 22 Nummern enthält. Art. 32 und 33 CSDDD nehmen die Richtlinie ihrerseits in die Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 und in die Verordnung (EU) 2023/2859 über das zentrale europäische Zugangsportal auf.

Die Richtlinie umfasst 39 Artikel und 99 Erwägungsgründe; Art. 22 ist seit der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen, die übrigen Artikel behalten ihre Nummern. Die konsolidierte Fassung 02024L1760-20260318 fasst den Text mit beiden Änderungsrichtlinien zusammen, ist aber eine Lesehilfe ohne Rechtswirkung, denn verbindlich sind allein die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Den Wortlaut aller Artikel enthält eine eigene Seite zum CSDDD-Richtlinientext; die folgende Tabelle ordnet die Artikel nach Regelungsblöcken.

Block Artikel Inhalt
Allgemeine Bestimmungen Art. 1 bis 4 Gegenstand, Geltungsbereich, 22 Begriffsbestimmungen, Grad der Harmonisierung
Sorgfaltspflicht Art. 5 bis 16 acht Schritte von der Unternehmenspolitik bis zur jährlichen Erklärung
Begleitende Maßnahmen Art. 17 bis 21 Zugangsportal, Mustervertragsklauseln, Leitlinien, Begleitmaßnahmen, Helpdesk
Gestrichen Art. 22 Eindämmung des Klimawandels, gestrichen durch die Richtlinie (EU) 2026/470
Drittstaatsunternehmen Art. 23 Bevollmächtigter
Aufsicht und Sanktionen Art. 24 bis 28 Aufsichtsbehörden, Befugnisse, begründete Bedenken, Sanktionen, Europäisches Netz
Zivilrechtliche Haftung Art. 29 Anspruch auf vollständige Entschädigung nach nationalem Recht
Schlussbestimmungen Art. 30 bis 39 Hinweisgeber, Vergabe, Änderungen anderer Rechtsakte, Überprüfung, Umsetzung, Inkrafttreten, Adressaten
Anhang Teil I, Teil II Menschenrechte und Übereinkommen; Umweltverbote und -pflichten

Gliederung nach der konsolidierten Fassung 02024L1760-20260318 (Stand: 30. Oktober 2026).

Wie die Richtlinie Unternehmen erreicht: Umsetzungsgesetz und Grad der Harmonisierung

Die CSDDD richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 39); Unternehmen werden erst durch das nationale Umsetzungsgesetz verpflichtet, das jeder Mitgliedstaat bis zum 26. Juli 2028 erlassen und ab dem 26. Juli 2029 anwenden muss (Art. 37 Abs. 1 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Die jährliche Erklärung nach Art. 16 CSDDD verlangt das nationale Recht erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen. Bis zur Geltung der nationalen Vorschriften ergeben sich aus der Richtlinie selbst keine Pflichten für Unternehmen.

Wie viel Spielraum die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung haben, bestimmt Art. 4 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470. Nach Art. 4 Abs. 1 dürfen die Mitgliedstaaten keine von der Richtlinie abweichenden Vorschriften zu Art. 6, 8, 9, 10 Abs. 1 bis 5, 11 Abs. 1 bis 6 und Art. 14 bis 16 erlassen, also zur Unterstützung auf Gruppenebene, zur Ermittlung, Priorisierung, Verhinderung und Behebung, zum Beschwerdeverfahren, zur Überwachung und zur Kommunikation. Vor der Änderung umfasste diese Liste nur Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1. Für die übrigen Bestimmungen, etwa die Unternehmenspolitik (Art. 7), die Abhilfe (Art. 12), die Einbeziehung von Interessenträgern (Art. 13) und die Haftung (Art. 29), dürfen die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften vorsehen. Eine Vollharmonisierung der gesamten Richtlinie ordnet Art. 4 nicht an. Nationale Sorgfaltspflichtengesetze, die bei Erlass der Richtlinie bereits galten, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 CSDDD an die Richtlinie anpassen, insbesondere in ihrem Anwendungsbereich.

Die Kommission begleitet die Umsetzung mit Leitlinien und weiteren Hilfen. Leitlinien nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. a, d und e CSDDD und Hinweise zu freiwilligen Mustervertragsklauseln nach Art. 18 sind ein Jahr vor Ablauf der Umsetzungsfrist vorzulegen, also im Juli 2027, Leitlinien nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. f und g bis zum 26. Juli 2028 (Art. 19 Abs. 3 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Art. 21 verpflichtet die Kommission außerdem, einen zentralen Helpdesk einzurichten. Ihren ersten Bericht zur Überprüfung der Richtlinie, der unter anderem den Anwendungsbereich bewertet, legt die Kommission bis zum 26. Juli 2031 vor, danach alle fünf Jahre (Art. 36 Abs. 2 CSDDD). Wie weit die Umsetzung in nationale Lieferkettengesetze in den einzelnen Staaten ist, zeigt die Übersicht Lieferkettengesetze nach Ländern.

Die acht Schritte der Sorgfaltspflicht im Überblick

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 5 Abs. 1 CSDDD vorsehen, dass Unternehmen eine risikobasierte Sorgfaltspflicht in acht Schritten erfüllen, von der Einbindung in Unternehmenspolitik und Risikomanagement über Ermittlung, Priorisierung, Verhinderung und Abhilfe bis zu Interessenträgern, Beschwerdeverfahren, Überwachung und Kommunikation (Art. 7 bis 16). Jeder Schritt hat einen eigenen Artikel, und die Tabelle unten ordnet sie den Buchstaben a bis h des Art. 5 Abs. 1 zu.

Die Mitgliedstaaten müssen außerdem vorsehen, dass Unternehmen ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht dokumentieren und die Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren (Art. 5 Abs. 4 CSDDD). Innerhalb einer Gruppe darf nach Art. 6 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 die Muttergesellschaft die Pflichten nach Art. 7 bis 16 für erfasste Tochtergesellschaften erfüllen, wenn dies die wirksame Erfüllung sicherstellt. Die Tochtergesellschaften bleiben dabei der Aufsicht nach Art. 25 und der Haftung nach Art. 29 unterworfen. Die Strategie, die das nationale Recht nach Art. 7 verlangt, enthält einen Verhaltenskodex und eine Beschreibung der Verfahren. Als Mittel der Verhinderung muss das nationale Recht nach Art. 10 CSDDD unter anderem einen Präventionsaktionsplan, vertragliche Zusicherungen von Geschäftspartnern, Investitionen und gezielte Unterstützung für KMU vorsehen, und tatsächliche Auswirkungen sind nach Art. 11 abzustellen oder zu minimieren, wenn nötig mit einem Plan für Korrekturmaßnahmen. Nach Art. 14 muss das nationale Recht ein Beschwerdeverfahren für Betroffene und ihre Vertreter sowie einen Meldemechanismus für jede Person vorsehen, und die jährliche Erklärung nach Art. 16 ist auf der Website des Unternehmens zu veröffentlichen.

Die Schritte bauen aufeinander auf. Das nationale Recht muss nach Art. 8 Abs. 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 vorsehen, dass Unternehmen zuerst eine Scoping-Untersuchung durchführen, die sich auf vernünftigerweise verfügbare Informationen stützt, und danach die Bereiche eingehend bewerten, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und am schwersten sind. Die ermittelten Auswirkungen sind nach Schwere und Wahrscheinlichkeit zu priorisieren (Art. 9 CSDDD). Nach Art. 9 Abs. 4 darf ein Unternehmen nicht nach Art. 27 sanktioniert werden, wenn es nach dieser Priorisierung eine weniger bedeutende Auswirkung nicht angeht. Als letztes Mittel muss das nationale Recht vorsehen, dass ein Unternehmen keine neuen oder erweiterten Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner eingeht, die Beziehung aussetzt, soweit das maßgebliche Recht dies zulässt und die Folgen der Aussetzung nicht offensichtlich schwerer wiegen, und einen verstärkten Aktionsplan umsetzt (Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 7 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Eine Pflicht, die Geschäftsbeziehung zu beenden, enthält die Richtlinie nicht mehr.

Buchst. Schritt Artikel Vertiefung
a Einbeziehung in Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme, Überprüfung mindestens alle 24 Monate Art. 7 Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Art. 7 CSDDD
b Ermittlung, Bewertung und Priorisierung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen Art. 8, 9 Risikoermittlung nach Art. 8 und 9 CSDDD
c Verhinderung und Abschwächung potenzieller, Behebung und Minimierung tatsächlicher Auswirkungen Art. 10, 11 Verhinderung, Behebung und Abhilfe nach Art. 10 bis 12 CSDDD
d Abhilfe bei tatsächlichen Auswirkungen, die das Unternehmen verursacht oder mitverursacht hat Art. 12 siehe Buchst. c
e Sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern Art. 13 Stakeholder-Einbindung nach Art. 13 CSDDD
f Meldemechanismus und Beschwerdeverfahren Art. 14 Beschwerdeverfahren nach Art. 14 CSDDD
g Überwachung, Bewertung mindestens alle fünf Jahre und anlassbezogen Art. 15 Überwachung und jährliche Erklärung nach Art. 15 und 16 CSDDD
h Kommunikation, jährliche Erklärung spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag Art. 16 siehe Buchst. g

Wie weit die Pflichten reichen: eigene Geschäftstätigkeit, Tochtergesellschaften und Geschäftspartner

Die Sorgfaltspflicht erfasst die eigene Geschäftstätigkeit, die der Tochtergesellschaften und die von Geschäftspartnern in der Aktivitätskette, vorgelagert alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion und nachgelagert nur Vertrieb, Beförderung und Lagerung im Auftrag des Unternehmens (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g CSDDD). Zur vorgelagerten Kette gehören nach Ziff. i die Gestaltung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Produktteilen sowie die Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung. Die Richtlinie (EU) 2026/470 hat diese Bestimmung nicht geändert.

Die Nutzung und die Entsorgung von Produkten gehören nicht zur nachgelagerten Kette, und Produkte, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, fallen nach der Genehmigung ihrer Ausfuhr heraus (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Ziff. ii CSDDD). Geschäftspartner sind nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f CSDDD zum einen direkte Geschäftspartner, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsvereinbarung hat, und zum anderen indirekte Geschäftspartner, die keine direkten Partner sind, aber Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit, den Produkten oder den Dienstleistungen des Unternehmens ausüben. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag COM(2022) 71 sprach noch von einer Wertschöpfungskette, die auch die Nutzung und Entsorgung von Produkten umfasste; der erlassene Text hat diesen Rahmen enger gefasst. Der Kommissionsvorschlag COM(2025) 81 vom 26. Februar 2025 wollte die Sorgfaltspflicht in der Regel auf direkte Geschäftspartner beschränken. Die verabschiedete Richtlinie (EU) 2026/470 hat diese Beschränkung nicht übernommen: Sie behält die Aktivitätskette bei und ergänzt die Scoping-Untersuchung sowie Art. 8 Abs. 2a.

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 8 Abs. 2a Buchst. a CSDDD vorsehen, dass Unternehmen Informationen von Geschäftspartnern nur anfordern, soweit dies notwendig ist, und von Partnern mit weniger als 5 000 Beschäftigten nur, wenn sich die Informationen nicht auf andere zumutbare Weise beschaffen lassen. Nach Art. 8 Abs. 2a Buchst. c muss das nationale Recht Unternehmen erlauben, Bereiche mit direkten Geschäftspartnern vorrangig zu bewerten, wenn negative Auswirkungen dort gleich wahrscheinlich oder gleich schwer sind wie bei indirekten Partnern. Die Ermittlung erstreckt sich nach Art. 8 Abs. 2 CSDDD auf die eigene Geschäftstätigkeit, die Tochtergesellschaften und, soweit sie mit den Aktivitätsketten zusammenhängen, die Geschäftspartner. Die Abgrenzung der Aktivitätskette im Einzelnen behandelt eine eigene Seite des Themenverzeichnisses.

Aufsicht, Sanktionen und Haftung nach nationalem Recht

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 24 CSDDD Aufsichtsbehörden benennen, die die Einhaltung der nationalen Umsetzungsvorschriften zu Art. 7 bis 16 überwachen, und der Kommission deren Namen und Zuständigkeiten bis zum 26. Juli 2028 mitteilen. Die Behörden müssen rechtlich und funktional unabhängig sein und jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen (Art. 24 CSDDD). Welcher Mitgliedstaat zuständig ist, richtet sich nach Art. 2 Abs. 6 und 7 CSDDD: für Unternehmen aus der EU der Mitgliedstaat ihres Sitzes, für Unternehmen aus Drittstaaten der Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung oder, wenn sie keine oder mehrere haben, der Mitgliedstaat, in dem sie den höchsten Nettoumsatz in der Union erzielt haben. Für regulierte Finanzunternehmen können die Mitgliedstaaten die Finanzaufsichtsbehörden als Aufsichtsbehörden benennen.

Die Aufsichtsbehörden müssen nach Art. 25 CSDDD befugt sein, Auskünfte zu verlangen, Untersuchungen durchzuführen, die Abstellung von Verstößen anzuordnen und einstweilige Maßnahmen zu treffen. Natürliche und juristische Personen können nach Art. 26 CSDDD bei jeder Aufsichtsbehörde begründete Bedenken einreichen, dass ein Unternehmen die nationalen Vorschriften nicht einhält. Für die Zusammenarbeit der Behörden sieht Art. 28 CSDDD ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden vor, das die Kommission einzurichten hat.

Die Sanktionen legt das nationale Recht fest, sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, und die Höchstgrenze für Zwangsgelder beträgt nach Art. 27 Abs. 4 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 3 % des weltweiten Nettoumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung, bei obersten Muttergesellschaften 3 % des konsolidierten weltweiten Nettoumsatzes. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem sicherstellen, dass Sanktionsentscheidungen veröffentlicht werden und mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben (Art. 27 Abs. 5 CSDDD).

Art. 29 Abs. 1 CSDDD, die EU-weite Grundlage für die zivilrechtliche Haftung, ist durch die Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen, sodass sich eine Haftung allein aus dem nationalen Recht ergibt. Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 29 Abs. 2 einen Anspruch auf vollständige Entschädigung gewährleisten, wenn ein Unternehmen nach nationalem Recht haftet, und nach Art. 29 Abs. 3 Buchst. a eine Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren vorsehen.

Für Unternehmen aus Drittstaaten müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 23 CSDDD vorsehen, dass sie einen Bevollmächtigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat benennen, in dem sie tätig sind. Der Bevollmächtigte nimmt die Mitteilungen der Aufsichtsbehörden entgegen, und Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind einer Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen kann die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 CSDDD als ökologischer oder sozialer Aspekt berücksichtigt werden. Für Personen, die Verstöße gegen die nationalen Umsetzungsvorschriften melden, gilt nach Art. 30 CSDDD die Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937.

Das CSDDD-Themenverzeichnis: Alle Unterseiten im Überblick

Zur CSDDD gibt es elf vertiefende Seiten, vom Omnibus, dem Anwendungsbereich und dem Zeitplan über die Sorgfaltspflichten, Sanktionen und Haftung bis zu Leitlinien, Finanzsektor und Richtlinientext. Die Tabelle beginnt mit den drei Seiten, die klären, ob und ab wann die Richtlinie ein Unternehmen erfasst: Stand nach dem Omnibus, Anwendungsbereich nach Art. 2 und Zeitplan nach Art. 37. Die Seiten zu den einzelnen Schritten nach Art. 7 bis 16 sind über die Tabelle der acht Schritte erreichbar; dieses Verzeichnis ergänzt sie um die Themen, die die Richtlinie als Ganzes betreffen. Die Folgen von Verstößen behandeln die Seiten zu Sanktionen und Haftung, die Hilfen der Kommission die Seite zu den Leitlinien. Zwei Seiten betreffen Sonderfragen: die Finanzunternehmen, für die nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g CSDDD nur die vorgelagerte Kette gilt, und den gestrichenen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels, dessen Vorgaben nie gegolten haben. Den Wortlaut aller 39 Artikel und des Anhangs enthält die Seite zum Richtlinientext.

Thema Was die Seite beantwortet Fundstelle
CSDDD und Omnibus I Was die Richtlinie (EU) 2026/470 geändert hat, Verfahren und aktueller Stand Richtlinie (EU) 2026/470, Art. 4
CSDDD-Anwendungsbereich Schwellenwerte, Konzerne, Franchise, Drittstaaten und Bevollmächtigter Art. 2, 23 CSDDD
CSDDD-Zeitplan Inkrafttreten, Umsetzungsfrist, Anwendung und überholte Fristen Art. 37, 38 CSDDD
Sorgfaltspflichten der CSDDD Alle acht Schritte im Zusammenhang Art. 5 bis 16 CSDDD
CSDDD-Sanktionen und Aufsicht Aufsichtsbehörden, Befugnisse, 3-%-Obergrenze und begründete Bedenken Art. 24 bis 28 CSDDD
Zivilrechtliche Haftung nach Art. 29 CSDDD Was nach der Streichung von Art. 29 Abs. 1 bleibt Art. 29 CSDDD
Aktivitätskette nach Art. 3 CSDDD Vorgelagerte und nachgelagerte Geschäftspartner Art. 3 Abs. 1 Buchst. g CSDDD
CSDDD-Leitlinien und Mustervertragsklauseln Leitlinien, Mustervertragsklauseln, Helpdesk und Fristen Art. 18 bis 21 CSDDD
CSDDD und Finanzunternehmen Banken, Versicherer, Fondsverwalter und vorgelagerte Kette Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und g CSDDD
Klimaübergangsplan nach Art. 22 CSDDD Was die gestrichene Pflicht verlangt hätte Art. 22 CSDDD, gestrichen
CSDDD-Richtlinientext Artikel, Anhang, konsolidierte Fassung und Berichtigungen ABl. L, 2024/1760

Einordnung: LkSG, nationale Regelungen und internationale Rahmenwerke

In Deutschland gilt neben der Richtlinie bereits das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das Unternehmen unmittelbar verpflichtet und vom BAFA kontrolliert wird, während die CSDDD Unternehmen erst über ein nationales Umsetzungsgesetz bindet. Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023; zuständige Behörde ist nach § 19 Abs. 1 LkSG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die geltenden deutschen Pflichten erklärt die Seite zum LkSG.

Die beiden Regelwerke unterscheiden sich schon im Zugang. Das LkSG erfasst Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland, wobei im Konzern die Arbeitnehmer der konzernangehörigen Gesellschaften im Inland bei der Obergesellschaft mitzählen (§ 1 Abs. 1 und 3 LkSG); eine Umsatzschwelle kennt es nicht. Die Dokumentation ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG mindestens sieben Jahre aufzubewahren, zwei Jahre länger als nach Art. 5 Abs. 4 CSDDD. Auch der Bezugsrahmen ist ein anderer: Das LkSG spricht von der Lieferkette, die alle Schritte im In- und Ausland von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden umfasst (§ 2 Abs. 5 LkSG), die CSDDD von der Aktivitätskette mit ihrer begrenzten nachgelagerten Reichweite.

Der Regierungsentwurf zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474) würde den Anwendungsbereich nach § 1 LkSG nicht ändern, aber die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG streichen; die siebenjährige Aufbewahrung der Dokumentation bliebe bestehen. Der Entwurf wurde am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten, an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und ist nicht verkündet (Stand: 30. Oktober 2026).

Weitere Unterschiede betreffen die Reichweite in der Kette und die Haftung. Die Risikoanalyse nach § 5 LkSG erfasst den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer, mittelbare Zulieferer nur bei substantiierter Kenntnis (§ 9 Abs. 3 LkSG), und eine Verletzung der Pflichten aus dem LkSG begründet keine zivilrechtliche Haftung, während eine unabhängig davon begründete Haftung unberührt bleibt (§ 3 Abs. 3 LkSG). Die Unterschiede Punkt für Punkt zeigt CSDDD und LkSG im Vergleich.

Andere Staaten haben eigene Gesetze zur Sorgfalt in Lieferketten, etwa Frankreich mit der Loi n° 2017-399 (Loi de vigilance) und die Schweiz mit den Art. 964j bis 964l OR. Den internationalen Bezugsrahmen der CSDDD bilden die Menschenrechts- und Umweltübereinkommen, auf die ihr Anhang verweist. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD ist ein eigenes EU-Regelwerk und nicht Gegenstand der CSDDD.

Woher die geschützten Rechte stammen: der Anhang mit Menschenrechten und Umweltübereinkommen

Welche Menschenrechte und Umweltgüter die Sorgfaltspflicht schützt, legt der Anhang der CSDDD fest: Teil I Abschnitt 1 nennt 16 Rechte und Verbote, Teil I Abschnitt 2 die zugrunde liegenden Übereinkommen, Teil II 16 umweltbezogene Verbote und Pflichten. Teil I Abschnitt 2 führt den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie die ILO-Übereinkommen Nr. 87, 98, 29 mit dem Protokoll von 2014, 105, 138, 182, 100 und 111 auf. Teil II verweist unter anderem auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, CITES, die Übereinkommen von Minamata, Stockholm, Rotterdam und Basel, das Montrealer Protokoll, die Welterbekonvention, das Ramsar-Übereinkommen, MARPOL 73/78 und Art. 210 des Seerechtsübereinkommens. Eine umweltbezogene negative Auswirkung ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b CSDDD ein Verstoß gegen Teil II oder gegen Teil I Abschnitt 1 Nr. 15 und 16, die messbare Umweltschädigungen mit Folgen für Menschen sowie Rechte an Land und Ressourcen betreffen.

Die Richtlinien (EU) 2025/794 und 2026/470 haben den Anhang nicht geändert; die Kommission kann ihn nach Art. 3 Abs. 2 CSDDD durch delegierten Rechtsakt um Übereinkommen ergänzen, die alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben. Beim Mindestalter für eine Beschäftigung verweist Teil I Abschnitt 1 Nr. 9 auf eine Grenze, die nicht unter 15 Jahren liegen darf, und Nr. 10 betrifft die schlimmsten Formen der Kinderarbeit bei Personen unter 18 Jahren. Die einzelnen Rechtspositionen und die daraus folgenden Risiken erklärt die Seite zu den Risiken in der Lieferkette.

Wofür steht die Abkürzung CSDDD und welche Namen sind gebräuchlich?

CSDDD steht für Corporate Sustainability Due Diligence Directive, auf Deutsch Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Die Abkürzung CS3D bezeichnet dieselbe Richtlinie. Verbreitet sind außerdem die Namen EU-Lieferkettenrichtlinie und europäische Lieferkettenrichtlinie, umgangssprachlich auch EU-Lieferkettengesetz. Rechtlich ist die CSDDD eine Richtlinie und kein Gesetz. Anders als eine Verordnung bindet sie Unternehmen erst über die nationalen Umsetzungsgesetze. Zitiert wird sie als Richtlinie (EU) 2024/1760 oder mit Artikel, Absatz und Buchstabe, etwa „Art. 8 Abs. 2a Buchst. a CSDDD“. Der amtliche englische Titel spricht von „corporate sustainability due diligence“, der französische vom „devoir de vigilance des entreprises en matière de durabilité“.

Die englischsprachige Seite der Europäischen Kommission zur CSDDD beschreibt die beiden Schwellenwerte mit „at least“, also „mindestens“, während das Amtsblatt „mehr als“ verwendet (Stand: 30. Oktober 2026). Rechtlich verbindlich ist allein der im Amtsblatt veröffentlichte Text, die Webseite der Kommission ist eine Erläuterung ohne Rechtswirkung. Wer die Schwellen prüft, legt deshalb den Wortlaut des Art. 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 zugrunde.

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Quellen