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Lieferkettengesetze im Vergleich: LkSG, CSDDD, Loi de vigilance und Berichtsgesetze anderer Staaten nebeneinander

LkSG, CSDDD, Loi de vigilance, Modern Slavery Acts und weitere Gesetze: Typ, Schwelle, Durchsetzung und Stand von elf Gesetzen. Stand: 30. Oktober 2026.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Lieferkettengesetze verpflichten Unternehmen, menschenrechtliche und zum Teil umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln und anzugehen oder zumindest offenzulegen; sie unterscheiden sich vor allem im Typ der Pflicht, im Schwellenwert und in der Durchsetzung.

In Deutschland gilt das LkSG für Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland (§ 1 Abs. 1 und 3 LkSG). Auf EU-Ebene müssen die Mitgliedstaaten die Pflichten der CSDDD nach der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2026/470 für Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz in nationales Recht übernehmen. Die französische Loi de vigilance und das norwegische Åpenhetsloven verlangen ebenfalls Sorgfalt, die Gesetze des Vereinigten Königreichs, Australiens, Kanadas und Kaliforniens dagegen eine Erklärung, einen Bericht oder eine Offenlegung.

Diese Seite zeigt, wie das deutsche Gesetz, die EU-Richtlinie und die Gesetze anderer Staaten zusammenhängen und warum das LkSG nach dem Omnibus mehr Unternehmen erfasst als die CSDDD. Eine Tabelle stellt elf Gesetze aus der EU und neun Staaten nebeneinander, ergänzt um eine Zeile zu Österreich, das kein eigenes Gesetz hat. Vier Vergleichsseiten führen die wichtigsten Paare im Einzelnen aus. Welche Regelwerke es insgesamt gibt und wie sie zur deutschen Rechtslage stehen, zeigt der Überblick zum Lieferkettengesetz.

Stand: 30. Oktober 2026. Der aktuelle Stand lässt sich in fünf Punkten zusammenfassen.

  • Gesetz: Das LkSG ist in Kraft; der Gesetzestext ist unverändert.
  • Gesetzentwurf: Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde unter anderem die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG rückwirkend zum 1. Januar 2023 streichen; er wurde am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten, an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und ist nicht verkündet. Einzelheiten nennt die Seite „LkSG aktueller Stand“.
  • BAFA-Praxis: Nach seinem Hinweis vom 1. Oktober 2025 prüft das BAFA keine Berichte mehr, und Bußgelder kommen nur noch bei schweren Verstößen mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen in Betracht; das ist Verwaltungspraxis auf Weisung, keine Gesetzesänderung.
  • Koalitionsplan: Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 angekündigt, den Anwendungsbereich des LkSG auf Unternehmen mit mindestens 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Jahresnettoumsatz zu beschränken; das ist ein politischer Plan, kein Gesetz.
  • CSDDD: Die Richtlinie (EU) 2026/470 ist seit dem 18. März 2026 in Kraft; die Mitgliedstaaten müssen die geänderte CSDDD bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029.

Wie das deutsche Gesetz, die EU-Richtlinie und nationale Gesetze zusammenhängen

Die CSDDD ist eine Richtlinie der EU: Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen, und erst dieses nationale Gesetz verpflichtet Unternehmen, während das LkSG, die französische Loi de vigilance und die übrigen geltenden nationalen Gesetze Unternehmen bereits unmittelbar verpflichten. Rechtsgrundlage auf EU-Ebene ist die Richtlinie (EU) 2024/1760, geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop-the-clock“) und die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I). Adressaten dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten; Pflichten für Unternehmen ergeben sich erst aus dem jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetz.

Für bestehende nationale Gesetze sind zwei Vorschriften der geänderten Richtlinie maßgeblich. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 dürfen die Mitgliedstaaten bestehende nationale Sorgfaltspflichtengesetze anpassen, um sie an die Richtlinie anzugleichen, insbesondere in ihrem Anwendungsbereich. Zugleich unterliegen die Art. 6, 8, 9, 10 Abs. 1 bis 5, Art. 11 Abs. 1 bis 6 und die Art. 14 bis 16 CSDDD nach Art. 4 Abs. 1 CSDDD der Vollharmonisierung: In diesen Vorschriften dürfen die Mitgliedstaaten weder über die Richtlinie hinausgehen noch hinter ihr zurückbleiben. Bei der Umsetzung müssen sich das LkSG und die Loi de vigilance deshalb an diesen Artikeln messen lassen.

Neben dem Verhältnis von EU-Recht und nationalem Recht unterscheiden sich die Gesetze im Typ der Pflicht. Sorgfaltspflichtengesetze wie das LkSG, die CSDDD, die Loi de vigilance und das norwegische Åpenhetsloven (§ 4) verlangen Maßnahmen gegen Risiken; die Berichts- und Transparenzgesetze des Vereinigten Königreichs, Australiens, Kanadas und Kaliforniens verlangen eine Erklärung, einen Bericht oder eine Offenlegung, aber keine Maßnahmen. Der US-amerikanische Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) ist dagegen eine Einfuhrregel, die an der Ware ansetzt. Für die CSDDD ergeben sich aus Umsetzung und Anwendung getrennte Fristen; wie die einzelnen Fristen aufeinander folgen, zeigt der CSDDD-Zeitplan.

Warum das deutsche Gesetz nach dem Omnibus mehr Unternehmen erfasst als die EU-Richtlinie

Nach der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2026/470 reicht das LkSG weiter als die CSDDD: Das LkSG gilt ab in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland ohne Umsatzschwelle, die Mitgliedstaaten müssen die Pflichten der CSDDD nur für Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz vorsehen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD). Beide Schwellen der CSDDD müssen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht sein (Art. 2 Abs. 5 CSDDD). Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland und 2 000 Arbeitnehmern im Inland unterliegt damit dem LkSG, bleibt aber unter der Beschäftigtenschwelle der CSDDD.

Der ursprüngliche Text der Richtlinie (EU) 2024/1760 sah mehr als 1 000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. Euro weltweiten Nettoumsatz vor. Diese Werte sind durch die Richtlinie (EU) 2026/470 ersetzt und kein geltendes Recht mehr, auch wenn ältere Darstellungen sie noch nennen.

Ausländische Unternehmen erfasst das LkSG nur, wenn sie eine Zweigniederlassung nach § 13d HGB im Inland haben und die Schwelle von in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland erreichen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LkSG). Unter der CSDDD müssen die Mitgliedstaaten Unternehmen aus Drittstaaten einbeziehen, die in der Union mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz erzielen, ohne Beschäftigtenschwelle (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a CSDDD). Was die Richtlinie (EU) 2026/470 außerdem geändert hat, zeigt die Seite CSDDD und Omnibus I.

Die Gesetze nebeneinander: Typ, Schwelle, Durchsetzung und Stand

Die Lieferkettengesetze unterscheiden sich vor allem darin, ob sie Sorgfaltsmaßnahmen verlangen oder nur eine Erklärung über ergriffene Schritte, ab welcher Unternehmensgröße sie greifen und wer ihre Einhaltung durchsetzt. Die Tabelle unten nennt diese drei Merkmale und den Stand für jedes Gesetz; zwei weitere Merkmale, die Reichweite in der Kette und die Haftung, ergänzen die folgenden Absätze für das LkSG und die CSDDD.

Das LkSG erfasst den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer regelmäßig, mittelbare Zulieferer erst bei substantiierter Kenntnis (§ 2 Abs. 5, § 9 Abs. 3 LkSG). Die CSDDD stellt dagegen auf die Aktivitätskette ab (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g CSDDD): Nach Art. 8 Abs. 2 CSDDD müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Unternehmen zunächst die gesamte Kette risikobasiert erfassen und danach vertieft prüfen, ohne Beschränkung auf direkte Geschäftspartner. Die Schwellenwerte sind nicht eins zu eins vergleichbar, weil sie an Arbeitnehmer im Inland, an weltweiten Umsatz, an Umsatz in der Union oder an Bruttoeinnahmen anknüpfen.

Das LkSG sieht Bußgelder von bis zu 800 000, 500 000 oder 100 000 Euro je nach Tatbestandsgruppe vor (§ 24 Abs. 2 LkSG), für juristische Personen in den ersten beiden Gruppen das Zehnfache nach § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG, und bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes nur bei mehr als 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz und nur für Verstöße nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 und 7 a (§ 24 Abs. 3 LkSG). Unter der CSDDD legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, mit einer Höchstgrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres (Art. 27 Abs. 4 CSDDD). Die Tatbestände im Einzelnen zeigt LkSG-Bußgelder und Sanktionen.

Eine zivilrechtliche Haftung begründet das LkSG nicht (§ 3 Abs. 3 LkSG); Betroffene können aber eine inländische Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation zur Prozessführung ermächtigen (besondere Prozessstandschaft, § 11 LkSG). Die CSDDD enthält seit der Streichung von Art. 29 Abs. 1 keine eigene Haftungsgrundlage mehr; nach Art. 29 Abs. 2 CSDDD müssen die Mitgliedstaaten vollen Ersatz nur sicherstellen, soweit ein Unternehmen nach nationalem Recht haftet. Die folgende Tabelle stellt die elf Gesetze und Österreich nebeneinander.

Gesetz (Staat) Typ Schwelle Durchsetzung Stand Vertiefung
LkSG, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 2959 (Deutschland) Sorgfaltspflicht: neun Pflichten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG) in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer im Inland; Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland; keine Umsatzschwelle (§ 1 Abs. 1 LkSG) BAFA (§ 19 LkSG); Bußgeld nach § 24 LkSG, Höhe nach Tatbestand in Kraft seit 1. Januar 2023, Text unverändert; der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 ließe die Schwelle des § 1 unverändert und ist nicht verkündet Das LkSG erklärt
CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760 (EU) Sorgfaltspflicht entlang der Aktivitätskette (Art. 5 bis 16 CSDDD) mehr als 5 000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Nettoumsatz (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); Drittstaaten: mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) Aufsichtsbehörde je Mitgliedstaat (Art. 24); Sanktionen nach nationalem Recht (Art. 27) Richtlinie in Kraft; verpflichtet Unternehmen erst über nationale Umsetzungsgesetze CSDDD: Die EU-Lieferkettenrichtlinie erklärt
Loi de vigilance, Loi n° 2017-399 (Frankreich) Sorgfaltspflicht mit Plan de vigilance mindestens 5 000 Beschäftigte in Frankreich oder 10 000 weltweit, jeweils einschließlich Tochtergesellschaften, am Ende zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre (Art. L. 225-102-1 Code de commerce) auf der Länderseite in Kraft Französisches Sorgfaltspflichtengesetz (Loi de vigilance)
Art. 964j bis 964l OR und VSoTr (Schweiz) Sorgfalts- und Berichtspflicht bei begründetem Verdacht auf Kinderarbeit (Art. 964j Abs. 1 Ziff. 2 OR) Ausnahme für Unternehmen, die zusammen mit kontrollierten Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unter zwei von drei Werten bleiben: Bilanzsumme 20 Mio. CHF, Umsatz 40 Mio. CHF, 250 Vollzeitstellen (Art. 6 Abs. 2 VSoTr) Busse bis 100 000 Franken bei Vorsatz, bis 50 000 Franken bei Fahrlässigkeit, für falsche Angaben im Bericht oder unterlassene Berichterstattung (Art. 325ter StGB) in Kraft seit 1. Januar 2022; Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG), Vernehmlassung abgeschlossen Lieferkettengesetz Schweiz
Wet zorgplicht kinderarbeid, Wet vom 24. Oktober 2019, Stb. 2019, 401 (Niederlande) Sorgfaltspflicht bei Kinderarbeit entfällt (nie in Kraft) entfällt verabschiedet, nie in Kraft getreten; Entwurf eines Umsetzungsgesetzes zur CSDDD (Wivo), zweite Konsultation am 2. August 2026 abgeschlossen, nicht im Parlament Niederlande: Wet zorgplicht kinderarbeid und Wivo-Entwurf
Åpenhetsloven, LOV-2021-06-18-99 (Norwegen) Sorgfaltsprüfung nach den OECD-Leitsätzen (§ 4), Erklärung bis 30. Juni (§ 5), Auskunftsrecht (§ 6) Unternehmen von öffentlichem Interesse oder Überschreiten von zwei von drei Werten am Bilanzstichtag: 70 Mio. NOK Umsatz, 35 Mio. NOK Bilanzsumme, 50 Vollzeitäquivalente (§ 3) Forbrukertilsynet (§ 9); Verwaltungssanktion (overtredelsesgebyr) bei wiederholten Verstößen gegen §§ 5, 6 oder 7 (§ 14) in Kraft seit 1. Juli 2022 Norwegen: Das Transparenzgesetz (Åpenhetsloven)
Kein eigenes Gesetz (Österreich) entfällt entfällt entfällt kein nationales Lieferkettengesetz, kein Entwurf zur Umsetzung der CSDDD bekannt Lieferkettengesetz Österreich
Modern Slavery Act 2015, s. 54 (Vereinigtes Königreich) Berichtspflicht: jährliche Erklärung über ergriffene Schritte oder darüber, dass keine ergriffen wurden; keine Sorgfaltspflicht Gesamtumsatz mindestens 36 Mio. GBP einschließlich Tochtergesellschaften (SI 2015/1833) keine Bußgelder nach geltendem s. 54; weitere Durchsetzung auf der Länderseite in Kraft UK Modern Slavery Act 2015
Modern Slavery Act 2018 (Cth) (Australien) Berichtspflicht: Erklärung mit sieben Pflichtkriterien (s. 16(1)(a) bis (g)) konsolidierter Umsatz von mindestens 100 Mio. AUD im Berichtszeitraum (s. 5(1)(a)) keine finanzielle Sanktion (s. 25(2)(a)) in Kraft Australien: Modern Slavery Act 2018
Fighting Against Forced Labour and Child Labour in Supply Chains Act, S.C. 2023, c. 9 (Kanada) Berichtspflicht: Bericht bis 31. Mai jedes Jahres (s. 11(1)) an einer kanadischen Börse notiert oder zwei von drei Werten: 20 Mio. CAD Vermögen, 40 Mio. CAD Umsatz, durchschnittlich 250 Beschäftigte (s. 2) Minister of Public Safety; Geldstrafe bis 250 000 CAD je Straftat bei summarischer Verurteilung (s. 19) in Kraft seit 1. Januar 2024 Kanada: Supply Chains Act (S-211)
California Transparency in Supply Chains Act (SB 657), Cal. Civ. Code § 1714.43 (USA) Offenlegung in fünf Bereichen, keine Pflicht zu Maßnahmen Einzelhändler und Hersteller mit Geschäftstätigkeit in Kalifornien und weltweiten Bruttoeinnahmen über 100 Mio. USD auf der Länderseite in Kraft USA: California Transparency in Supply Chains Act
Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA), Pub. L. 117-78 (USA) Einfuhrregel: widerlegliche Vermutung der Zwangsarbeit für Waren aus Xinjiang oder von Unternehmen der UFLPA Entity List keine Schwelle, jeder Importeur US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP): Zurückhaltung oder Ausschluss der Ware in Kraft, Gesetz vom 23. Dezember 2021 Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA)

Stand: 30. Oktober 2026. Werte, die auf dieser Seite nicht stehen, enthält die jeweilige Länderseite.

Die Vergleichsseiten im Überblick

Vier Vergleichsseiten stellen jeweils zwei Regelwerke Punkt für Punkt gegenüber: die CSDDD und das LkSG, das LkSG und die Loi de vigilance, die CSDDD und die Loi de vigilance sowie das LkSG-Beschwerdeverfahren und die Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Die Vergleichsseiten enthalten die ausführlichen Wertetabellen zu Anwendungsbereich, Pflichten, Durchsetzung und Haftung, diese Seite gibt den Überblick über alle Gesetze. Die Tabelle nennt zu jedem Paar den wichtigsten Unterschied in einem Satz und die maßgeblichen Fundstellen.

Vergleich Der wichtigste Unterschied in einem Satz Fundstellen
CSDDD und LkSG im Vergleich Das LkSG gilt ab in der Regel 1 000 Arbeitnehmern im Inland für die Lieferkette ohne zivilrechtliche Haftung; nach der CSDDD müssen die Mitgliedstaaten Unternehmen ab mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz für die Aktivitätskette erfassen, mit Haftung nur nach nationalem Recht. § 1, § 3 Abs. 3 LkSG; Art. 2, 29 CSDDD
LkSG und französische Loi de vigilance im Vergleich Das deutsche Gesetz setzt auf behördliche Kontrolle durch das BAFA und Bußgelder, das französische verpflichtet zu einem Plan de vigilance; Schwellen, Durchsetzung und Haftung im Einzelnen zeigt die Vergleichsseite. § 19, § 24 LkSG; Loi n° 2017-399
CSDDD und Loi de vigilance im Vergleich Welche Vorgaben der Richtlinie Frankreich bei der Umsetzung übernehmen muss, weil Art. 4 Abs. 1 CSDDD einzelne Artikel voll harmonisiert. Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 CSDDD
LkSG-Beschwerdeverfahren und HinSchG-Meldestelle Das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG und die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind getrennte Pflichten; ein gemeinsamer Kanal ist zulässig, wenn er die Anforderungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 LkSG erfüllt (FAQ des BAFA zum LkSG, Stand: 21. November 2025, Frage 12.2). § 8 LkSG; HinSchG

Einordnung: Internationale Rahmenwerke, Einfuhrverbote und Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Neben den nationalen Gesetzen erfasst die CSDDD auch Unternehmen aus Drittstaaten: Die Mitgliedstaaten müssen Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, Australien, Kanada oder den USA einbeziehen, wenn sie die Umsatzschwelle für Drittstaatsunternehmen in der Union überschreiten (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a CSDDD). Nach Art. 23 CSDDD benennen diese Unternehmen einen Bevollmächtigten mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, und teilen ihn einer Aufsichtsbehörde mit. Ein Unternehmen aus diesen Staaten kann damit sowohl einem heimischen Berichtsgesetz als auch einem nationalen Umsetzungsgesetz zur CSDDD unterliegen.

Als gemeinsamer Bezugsrahmen dienen die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, 31 Prinzipien in drei Säulen, die der Menschenrechtsrat 2011 gebilligt hat, und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen in der Fassung von 2023. Die UN-Leitprinzipien sind nicht rechtsverbindlich; die CSDDD nimmt in Erwägungsgrund 5 auf sie Bezug. Wie diese Rahmenwerke in LkSG und CSDDD eingehen, zeigt Wirtschaft und Menschenrechte.

Die Verordnung (EU) 2024/3015 verbietet ab dem 14. Dezember 2027 Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf dem Unionsmarkt, schafft aber keine neue Sorgfaltspflicht (Art. 1 Abs. 3) und ist damit das europäische Gegenstück zu Einfuhrregeln wie dem UFLPA.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD ist ein eigenes EU-Regelwerk und nicht Gegenstand dieses Vergleichs.

Umgesetzt wird die CSDDD in jedem Mitgliedstaat durch ein eigenes Gesetz. Das BAFA ist nach dem LkSG zuständig, nicht für die CSDDD. Wie weit die einzelnen Staaten sind, zeigt die Übersicht Lieferkettengesetze nach Ländern.

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