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Lieferkettengesetz Frankreich: Loi de vigilance, Schwellenwerte von 5 000 und 10 000 Beschäftigten, Klagen und Folgen für Lieferanten
Loi de vigilance: Plan ab 5 000 Beschäftigten in Frankreich oder 10 000 weltweit, Durchsetzung, Klagen, Haftung. Stand: 30. Oktober 2026.
Kurz gesagt
Frankreich hat seit 2017 ein Lieferkettengesetz: Die Loi n° 2017-399 relative au devoir de vigilance verpflichtet Gesellschaften, die am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mit ihren Tochtergesellschaften mindestens 5 000 Beschäftigte in Frankreich oder 10 000 weltweit haben, einen Sorgfaltsplan aufzustellen, zu veröffentlichen und wirksam umzusetzen (Art. L. 225-102-1 Code de commerce).
Die Loi de vigilance ist ein eigenständiges nationales Gesetz. Neben ihr stehen das deutsche Lieferkettengesetz und die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) als getrennte Regime mit eigenen Schwellen und eigener Durchsetzung. Eine Aufsichtsbehörde und ein Bußgeld kennt das französische Recht nicht: Betroffene, Gewerkschaften und Organisationen setzen die Pflicht vor den Pariser Gerichten durch.
Die fünf wichtigsten Eckdaten der französischen Regelung fasst die folgende Liste zusammen.
- Inkrafttreten: 29. März 2017 (Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017)
- Schwellen: mindestens 5 000 Beschäftigte in Frankreich oder 10 000 weltweit, jeweils einschließlich Tochtergesellschaften, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (Art. L. 225-102-1 I C. com.)
- Pflichtinhalt: fünf Maßnahmen im Plan, veröffentlicht mit einem Bericht über die Umsetzung
- Durchsetzung: keine Aufsichtsbehörde, kein Bußgeld, sondern gerichtliche Anordnung und zivilrechtliche Haftung
- CSDDD: in Frankreich nicht umgesetzt, Umsetzungsfrist 26. Juli 2028 (Stand: 30. Oktober 2026)
Gibt es ein Lieferkettengesetz in Frankreich? Stand: 30. Oktober 2026
Ja: Die Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 ist seit dem 29. März 2017 in Kraft, während Frankreich die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) noch nicht umgesetzt hat (Stand: 30. Oktober 2026). Das Gesetz steht nicht als eigenes Gesetzbuch neben dem Handelsrecht, sondern als zwei Artikel im Code de commerce, die seither verschoben und ergänzt wurden.
Die Tabelle ordnet die Schritte von der Verfassungsprüfung 2017 bis zur Anwendung der CSDDD; die Daten stammen aus Légifrance, dem Conseil constitutionnel, der Assemblée nationale und dem Amtsblatt der EU.
| Datum | Ereignis | Grundlage |
|---|---|---|
| 23. März 2017 | Zivilrechtliche Geldbuße für verfassungswidrig erklärt | Décision n° 2017-750 DC |
| 27. März 2017 | Gesetz erlassen | Loi n° 2017-399 |
| 28. März 2017 | Verkündung | JORF n° 0074, texte n° 1 |
| 29. März 2017 | Inkrafttreten | Loi n° 2017-399 |
| 24. Dezember 2021 | Ausschließliche Zuständigkeit des Tribunal judiciaire de Paris | Art. L. 211-21 COJ |
| 24. Februar 2022 | Evaluierungsbericht der Assemblée nationale | Rapport d'information n° 5124 |
| 1. Januar 2025 | Neue Artikelnummern L. 225-102-1 und L. 225-102-2 | Ordonnance n° 2023-1142, Art. 4, Art. 33 I |
| 1. Januar 2026 | Geltende Fassung des Vergabeausschlusses | Art. L. 2141-7-1 CCP; Ordonnance n° 2023-1142, Art. 36 I |
| 26. Juli 2028 und 26. Juli 2029 | CSDDD: Umsetzungsfrist und Anwendung der nationalen Vorschriften | Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 |
Loi n° 2017-399 und ihre Artikel im Code de commerce
Der volle Titel lautet Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d'ordre, verkündet im JORF n° 0074 vom 28. März 2017. Auf Deutsch ist das ein Gesetz über die Sorgfaltspflicht von Muttergesellschaften und auftraggebenden Unternehmen; den Wortlaut veröffentlicht Légifrance.
Das Gesetz fügte zwei Artikel in den Code de commerce ein. Art. 1 schuf die Sorgfaltspflicht und den Plan als Art. L. 225-102-4, Art. 2 die zivilrechtliche Haftung als Art. L. 225-102-5. Die Pflichtnorm regelt, wer einen Plan aufstellt, was er enthält und wie Dritte ihn gerichtlich einfordern. Die Haftungsnorm verweist auf das allgemeine Deliktsrecht des Code civil, nicht auf ein eigenes Sanktionssystem.
Neue Artikelnummern seit dem 1. Januar 2025
Seit dem 1. Januar 2025 stehen die Regeln in Art. L. 225-102-1 (Pflicht und Plan) und Art. L. 225-102-2 C. com. (Haftung), vorher Art. L. 225-102-4 und L. 225-102-5 (Ordonnance n° 2023-1142 vom 6. Dezember 2023, Art. 4 und Art. 33 I). Die Ordonnance ist im Übrigen seit dem 1. Januar 2024 anwendbar (Art. 32); die Umnummerierung galt erst ein Jahr später.
Urteile aus der Zeit vor 2025 und ältere Leitfäden zitieren weiterhin die alten Nummern, darunter das Merkblatt der französischen Regierung zum Plan auf dem Portail RSE. Wer eine solche Quelle liest, ordnet L. 225-102-4 heute Art. L. 225-102-1 und L. 225-102-5 heute Art. L. 225-102-2 zu.
Welche Unternehmen unter die Loi de vigilance fallen
Erfasst ist jede Gesellschaft, die zusammen mit ihren direkten und indirekten Tochtergesellschaften eine der beiden Beschäftigtenschwellen des Art. L. 225-102-1 I C. com. am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht; kontrollierte Gesellschaften unter dem Plan ihrer Muttergesellschaft gelten als pflichtgemäß.
Schwellenwerte: 5 000 Beschäftigte in Frankreich oder 10 000 weltweit
Für die Schwelle von mindestens 5 000 zählen die Beschäftigten der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich, für die Schwelle von mindestens 10 000 auch die der Tochtergesellschaften im Ausland. Beide Schwellen müssen am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht sein (Art. L. 225-102-1 I C. com.).
Eine Umsatzschwelle gibt es nicht. Eine amtliche, aktuelle Liste der erfassten Gesellschaften existiert ebenfalls nicht, wie der Evaluierungsbericht der Assemblée nationale (Rapport d'information n° 5124 vom 24. Februar 2022) festhält. Der Bericht zitiert eine zivilgesellschaftliche Zählung von 263 Gesellschaften, von denen 44 keinen Plan veröffentlicht hatten; die Zahl ist eine Schätzung aus der Zeit vor dem Bericht, keine amtliche Statistik.
Befreiung kontrollierter Tochtergesellschaften
Eine Tochtergesellschaft, die selbst die Schwellen erreicht, gilt als pflichtgemäß, wenn die kontrollierende Gesellschaft (Art. L. 233-3 C. com.) einen Plan für sich und alle kontrollierten Gesellschaften aufstellt und umsetzt (Art. L. 225-102-1 I Abs. 2 C. com.). Wie die Gerichte diese Befreiung anwenden, zeigt die Entscheidung der Cour d'appel de Paris vom 18. Juni 2024 (RG 23/10583) in der Urteilstabelle unten.
Was die Loi de vigilance verlangt: fünf Maßnahmen, Veröffentlichung und Bericht
Erfasste Gesellschaften stellen einen Sorgfaltsplan (plan de vigilance) mit fünf Maßnahmen auf, setzen ihn wirksam um und veröffentlichen ihn zusammen mit einem Bericht über seine Umsetzung (compte rendu) (Art. L. 225-102-1 I C. com.). Die Tabelle gibt die fünf Maßnahmen des Plans in der Reihenfolge der Nummern 1° bis 5° wieder.
| Nr. | Maßnahme (französischer Begriff kursiv) |
|---|---|
| 1° | Risikokarte zur Ermittlung, Analyse und Gewichtung der Risiken (cartographie des risques) |
| 2° | regelmäßige Bewertung von Tochtergesellschaften, Subunternehmern und Lieferanten mit etablierter Geschäftsbeziehung anhand der Risikokarte |
| 3° | angepasste Maßnahmen zur Risikominderung und zur Vermeidung schwerer Beeinträchtigungen |
| 4° | Warn- und Meldemechanismus, eingerichtet in Abstimmung mit den repräsentativen Gewerkschaften der Gesellschaft (mécanisme d'alerte) |
| 5° | System zur Nachverfolgung der Maßnahmen und zur Bewertung ihrer Wirksamkeit |
Der Plan soll nach dem Gesetz gemeinsam mit den Stakeholdern der Gesellschaft ausgearbeitet werden (a vocation à être élaboré en association avec les parties prenantes). Plan und Bericht über seine wirksame Umsetzung werden öffentlich gemacht und in den Lagebericht nach Art. L. 225-100 C. com. aufgenommen.
Der Plan de vigilance ist damit ein Dokument mit festem Mindestinhalt, das mit dem Lagebericht erscheint. Was die Gerichte von jeder Maßnahme erwarten, erklärt die Seite zum Plan de vigilance mit seinen fünf Pflichtbestandteilen.
Geschützte Rechtsgüter und erfasste Geschäftsbeziehungen
Der Plan zielt auf schwere Beeinträchtigungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gesundheit und Sicherheit von Personen und der Umwelt, die aus der eigenen Tätigkeit, der Tätigkeit kontrollierter Gesellschaften (Art. L. 233-16 II C. com.) und der Tätigkeit von Subunternehmern und Lieferanten mit einer etablierten Geschäftsbeziehung (relation commerciale établie) entstehen, soweit diese Tätigkeit mit der Beziehung verbunden ist.
Seit dem 1. Januar 2024 verlangt der Artikel zudem Maßnahmen gegen importierte Entwaldung von Gesellschaften, die bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen oder damit handeln (Loi n° 2021-1104, Art. 273).
Durchsetzung ohne Behörde: Aufforderung, Anordnung und Haftung
Die Loi de vigilance kennt keine Aufsichtsbehörde: Ihre Einhaltung setzen Betroffene, Gewerkschaften und Organisationen vor Gericht durch, seit dem 24. Dezember 2021 ausschließlich vor dem Tribunal judiciaire de Paris (Art. L. 211-21 Code de l'organisation judiciaire). Die Zuständigkeit beruht auf Art. 56 der Loi n° 2021-1729.
Mise en demeure und gerichtliche Anordnung
Wer die Pflicht durchsetzen will, fordert die Gesellschaft zunächst förmlich zur Einhaltung auf (mise en demeure); erfüllt sie die Pflicht drei Monate danach nicht, kann das Gericht sie auf Antrag jeder Person mit berechtigtem Interesse dazu anordnen, gegebenenfalls unter Zwangsgeld (astreinte) (Art. L. 225-102-1 II C. com.). Denselben Antrag kann der Präsident des Gerichts im Eilverfahren (référé) entscheiden.
Die Cour d'appel de Paris entschied am 18. Juni 2024 (RG 23/14348), dass die Mise en demeure eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist. Sie muss die gerügten Verstöße klar benennen; die spätere Klage muss sie aber nicht wörtlich wiederholen.
Zivilrechtliche Haftung nach Art. L. 225-102-2 C. com.
Verstößt eine Gesellschaft gegen ihre Pflichten, haftet sie nach Art. 1240 und 1241 Code civil für den Schaden, den die Erfüllung der Pflichten verhindert hätte (Art. L. 225-102-2 C. com.). Darin liegt der deutlichste Unterschied zum deutschen Recht: Das LkSG begründet keine zivilrechtliche Haftung (§ 3 Abs. 3 LkSG). Schwellen, Plan und Durchsetzung beider Gesetze stellt die Seite LkSG und Loi de vigilance im Vergleich gegenüber.
Klagen kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist. Das Gericht kann anordnen, seine Entscheidung auf Kosten der Gesellschaft zu veröffentlichen, zu verbreiten oder auszuhängen, und ein Zwangsgeld festsetzen. Nach der Entscheidung des Conseil constitutionnel ist die Haftung eine gewöhnliche Verschuldenshaftung, keine Haftung für das Handeln Dritter (Décision n° 2017-750 DC, Erwägungen 27 und 28).
Kein Bußgeld: die Entscheidung des Conseil constitutionnel von 2017
Das Parlament hatte eine zivilrechtliche Geldbuße (amende civile) von bis zu 10 Mio. Euro beschlossen, die der Conseil constitutionnel am 23. März 2017 vor der Verkündung für verfassungswidrig erklärte, weil die Pflichten für eine Sanktion mit Strafcharakter zu unbestimmt formuliert waren (Décision n° 2017-750 DC). Die Geldbuße trat nie in Kraft; ein Bußgeld kennt die Loi de vigilance bis heute nicht. Die Begründung veröffentlicht der Conseil constitutionnel.
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Öffentliche Auftraggeber können eine Gesellschaft, die der Pflicht unterliegt, vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie für das Jahr vor der Ausschreibung keinen Plan aufgestellt hat (Art. L. 2141-7-1 1° Code de la commande publique), in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung. Auch das deutsche Recht kennt einen solchen Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach dem LkSG, dort geknüpft an einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid ab einer bestimmten Höhe (§ 22 LkSG).
Erste Urteile der Pariser Gerichte (Stand: 30. Oktober 2026)
Das erste Sachurteil zur Loi de vigilance sprach das Tribunal judiciaire de Paris am 5. Dezember 2023 (RG 21/15827); seither haben die Pariser Gerichte die Zulässigkeit von Klagen geklärt, dieses Urteil in der Berufung bestätigt und am 12. März 2026 Schadensersatz wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht zugesprochen. Die Tabelle nennt die fünf Entscheidungen mit Gericht und Aktenzeichen.
| Datum | Gericht, Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| 5. Dezember 2023 | Tribunal judiciaire de Paris, RG 21/15827 | Erstes Sachurteil: Anordnungen zu Risikokarte, Bewertung von Subunternehmern, Warnmechanismus und Monitoring; kein Zwangsgeld |
| 18. Juni 2024 | Cour d'appel de Paris, RG 23/14348 | Mise en demeure ist zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung |
| 18. Juni 2024 | Cour d'appel de Paris, RG 23/10583 | Klage gegen eine Tochtergesellschaft unzulässig, weil die Muttergesellschaft den Plan aufgestellt hatte |
| 17. Juni 2025 | Cour d'appel de Paris, RG 24/05193 | Urteil vom 5. Dezember 2023 vollständig bestätigt |
| 12. März 2026 | Tribunal judiciaire de Paris, RG 22/04017 | Schadensersatz wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht zugesprochen |
Die Anordnungen von 2023 betreffen vier der fünf Maßnahmen des Plans: die Risikokarte (1°), die Bewertung von Subunternehmern (2°), den mit den Gewerkschaften abzustimmenden Warnmechanismus (4°) und das Monitoring (5°). In erster Instanz entscheidet die 34. Kammer des Tribunal judiciaire de Paris, in der Berufung der Pôle 5, Chambre 12 der Cour d'appel de Paris.
Die Tabelle beschränkt sich auf Gericht, Datum und Aktenzeichen. Parteien, Anträge und Verfahrensschritte jedes Falls stellt die Seite zur Rechtsprechung zur Loi de vigilance dar.
Was deutsche Unternehmen mit Frankreich-Bezug heute trifft
Deutsche Unternehmen treffen die Loi de vigilance meist mittelbar: als Lieferanten oder Subunternehmer französischer Konzerne, die ihre etablierten Geschäftsbeziehungen im Plan bewerten müssen, während für deutsche Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland das LkSG gilt (§ 1 Abs. 1 LkSG).
Deutsche Zulieferer französischer Auftraggeber
Ein deutscher Lieferant mit einer etablierten Geschäftsbeziehung zu einer erfassten französischen Gesellschaft fällt in deren regelmäßige Bewertung nach Maßnahme 2° (Art. L. 225-102-1 I C. com.), trägt selbst aber keine Pflicht nach französischem Recht.
Die Bewertung erreicht ihn über seinen Kunden: als Fragebogen, als Vertragsklausel oder als Risikobewertung, die der französische Auftraggeber für seinen Plan durchführt. Wie Unternehmen solche Bewertungen aufbauen und welche Kriterien sie dabei abfragen, beschreibt die Seite zur Lieferantenbewertung nach LkSG und CSDDD.
Französische Lieferanten deutscher Unternehmen
Für ein deutsches Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG ist ein französischer Lieferant ein unmittelbarer Zulieferer, den die Risikoanalyse einmal im Jahr sowie anlassbezogen erfasst (§ 5 Abs. 1 und 4 LkSG).
Mittelbare Zulieferer in Frankreich werden erst bei substantiierter Kenntnis einer möglichen Verletzung Gegenstand der Analyse (§ 9 Abs. 3 LkSG). Erreicht ein französischer Lieferant selbst die Schwellen, sind sein Plan und sein Bericht öffentlich zugänglich; die Pflicht zur Risikoanalyse bleibt dennoch beim deutschen Unternehmen.
Welche Schritte das deutsche Recht dabei vorgibt und wie Unternehmen Risiken gewichten, zeigt die Seite zur Risikoanalyse nach § 5 LkSG.
Die CSDDD in Frankreich: Umsetzungsfrist 2028 und heutige Rechtslage
Frankreich hat die Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) noch nicht umgesetzt (Stand: 30. Oktober 2026); die Mitgliedstaaten müssen ihre Umsetzungsgesetze nach Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 bis zum 26. Juli 2028 erlassen, und die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029. Bis dahin ist die Loi de vigilance das in Frankreich geltende Recht.
Nach Art. 1 Abs. 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 dürfen die Mitgliedstaaten bestehende nationale Sorgfaltspflichtengesetze, insbesondere deren Anwendungsbereich, anpassen, um sie an die Richtlinie anzugleichen. Das nationale Recht muss Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz erfassen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD); die französischen Schwellen knüpfen dagegen nur an Beschäftigte an.
Die Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten, Unternehmen erst das Umsetzungsgesetz. Schwellen, Pflichten und Haftung beider Regime stellt die Seite CSDDD und Loi de vigilance im Vergleich nebeneinander.
Frankreich neben Deutschland, der Schweiz und der EU
Die Loi de vigilance gilt seit 2017 neben dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), das seit dem 1. Januar 2023 gilt, und bleibt bis zur Umsetzung der CSDDD in Frankreich ein eigenständiges nationales Gesetz.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung, auf die Plan und Bericht seit 2025 verweisen dürfen, ist ein eigenes EU-Regime und nicht Gegenstand dieser Seite.
Den Stand in allen erfassten Staaten zeigt die Übersicht der Lieferkettengesetze nach Ländern. Die folgenden sechs Seiten vertiefen das französische Recht und ordnen es neben Nachbarstaaten und EU-Recht ein:
- Plan de vigilance: Pflichtbestandteile
- Rechtsprechung zur Loi de vigilance
- Lieferkettengesetz Schweiz
- Lieferkettengesetz Österreich
- Niederlande: Wet zorgplicht kinderarbeid und Wivo-Entwurf
- EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Häufige Fragen zur Loi de vigilance
Die vier häufigsten Fragen zur französischen Rechtslage beantworten die folgenden Abschnitte.
Überwacht eine Behörde in Frankreich die Einhaltung der Loi de vigilance?
Nein. Die Loi de vigilance sieht keine Aufsichtsbehörde vor. Durchgesetzt wird sie über die Mise en demeure mit drei Monaten Frist, die gerichtliche Anordnung und die zivilrechtliche Haftung, seit dem 24. Dezember 2021 ausschließlich vor dem Tribunal judiciaire de Paris (Art. L. 211-21 COJ).
Drohen nach der Loi de vigilance Bußgelder?
Nein. Die zivilrechtliche Geldbuße von bis zu 10 Mio. Euro erklärte der Conseil constitutionnel am 23. März 2017 für verfassungswidrig (Décision n° 2017-750 DC). Möglich sind eine Anordnung unter Zwangsgeld, Schadensersatz nach Art. L. 225-102-2 C. com. und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Ab wie vielen Beschäftigten gilt die Loi de vigilance?
Ab mindestens 5 000 Beschäftigten in Frankreich oder mindestens 10 000 weltweit, jeweils einschließlich der Tochtergesellschaften und am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (Art. L. 225-102-1 I C. com.). Eine Umsatzschwelle gibt es nicht.
Hat Frankreich die CSDDD schon umgesetzt?
Nein, Frankreich hat die CSDDD noch nicht umgesetzt (Stand: 30. Oktober 2026). Die Umsetzungsfrist endet am 26. Juli 2028, die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029; alle Fristen der Richtlinie zeigt der CSDDD-Zeitplan.
Quellen
- Légifrance: legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000034290626
- Légifrance: legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000006224809
- Légifrance: legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000006224819
- Légifrance: legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000048519395
- Légifrance: legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000035181820
- Légifrance: legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000044557864
- Légifrance: legifrance.gouv.fr/codes/section_lc/LEGITEXT000037701019/LEGISCTA000037703587
- conseil-constitutionnel.fr: conseil-constitutionnel.fr/decision/2017/2017750DC.htm
- Assemblée nationale: assemblee-nationale.fr/dyn/opendata/RINFANR5L15B5124.html
- courdecassation.fr: courdecassation.fr/decision/69b34140cdc6046d47780e6c
- portail-rse.beta.gouv.fr: portail-rse.beta.gouv.fr/fiches-reglementaires/plan-de-vigilance
- EUR-Lex: CELEX 02024L1760
- EUR-Lex: CELEX 32026L0470
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg