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LkSG-Bußgelder und Sanktionen: Bußgeldrahmen, Umsatzbezug und Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

LkSG-Bußgeld nach § 24: 13 Tatbestände, Höchstbeträge, 2-%-Regel für Abhilfe über 400 Mio. Euro Umsatz, Vergabeausschluss. Stand: 30. Oktober 2026.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Ein Verstoß gegen das LkSG ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat: § 24 LkSG nennt 13 Bußgeldtatbestände mit Höchstbeträgen von 800 000, 500 000 oder 100 000 Euro je nach Tatbestand, für juristische Personen in den beiden oberen Gruppen das Zehnfache.

Ein umsatzbezogenes Bußgeld von bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes gibt es nur für zwei Tatbestände und nur bei mehr als 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz. Nach einem rechtskräftigen Bußgeld oberhalb bestimmter Schwellen droht zudem der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 22 LkSG.

Rechtsgrundlage ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), das seit dem 1. Januar 2023 gilt und dessen Text unverändert ist (Stand: 30. Oktober 2026). Die Sanktionen stehen in Abschnitt 6 „Zwangsgeld und Bußgeld“ (§§ 23 und 24 LkSG) und in Abschnitt 5 „Öffentliche Beschaffung“ (§ 22 LkSG). Sie sichern die Sorgfaltspflichten ab, die das Lieferkettengesetz (LkSG) Unternehmen für ihre Lieferketten auferlegt.

Zuständig für Bußgeldverfahren ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Jahr 2024 verhängte es kein Bußgeld; seit dem 1. Oktober 2025 verfolgt es Verstöße nur noch eingeschränkt, und ein Regierungsentwurf würde die Tatbestände auf vier reduzieren (Stand: 30. Oktober 2026).

Die Tabelle fasst die Sanktionen nach dem LkSG mit ihren Bedingungen zusammen.

Sanktion Höhe und Bedingung Fundstelle
Wer Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland; Unternehmen unterhalb der Schwelle haben keine Pflichten nach dem LkSG; mehr zum Anwendungsbereich des LkSG § 1 Abs. 1 und 3 LkSG
Pflichten 13 Tatbestände zu die neun Sorgfaltspflichten des LkSG und zu vollziehbaren Anordnungen des BAFA § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 LkSG
Bußgeld 800 000 Euro (Nr. 3, 6, 7 a, 7 b, 8), 500 000 Euro (Nr. 1, 2, 4, 5, 13), 100 000 Euro (Nr. 9 bis 12) § 24 Abs. 2 Satz 1 LkSG
Juristische Personen 8 Mio. Euro (Gruppe 800 000 Euro), 5 Mio. Euro (Gruppe 500 000 Euro); kein Zehnfaches für Nr. 9 bis 12 § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG, § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG
2-%-Regel Bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes, nur für Nr. 6 und Nr. 7 a und nur bei mehr als 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz § 24 Abs. 3 LkSG
Vergabeausschluss Bis zu drei Jahre nach einem rechtskräftigen Bußgeld von mindestens 175 000 Euro, 1,5 Mio. Euro oder 2 Mio. Euro (juristische Personen, je nach Gruppe) oder 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes (umsatzbezogenes Bußgeld) § 22 LkSG
Wettbewerbsregister Eintrag ab einem rechtskräftigen Bußgeld von 175 000 Euro § 2 Abs. 1 Nr. 4 WRegG
Zwangsgeld Bis 50 000 Euro zur Durchsetzung von Anordnungen des BAFA § 23 LkSG
Stand Gesetzestext unverändert; keine veröffentlichte Bußgeldentscheidung gefunden Stand: 30. Oktober 2026

Die 13 Bußgeldtatbestände und ihre Höchstbeträge (§ 24 Abs. 1 und 2)

§ 24 Abs. 1 LkSG zählt 13 Ordnungswidrigkeiten auf, die vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können, und § 24 Abs. 2 LkSG ordnet jeder von ihnen einen von drei Höchstbeträgen zu: 800 000, 500 000 oder 100 000 Euro. Nr. 7 ist in die Buchstaben a und b geteilt. Die Tabelle nennt zu jeder Nummer die bußgeldbewehrte Vorschrift nach dem Wortlaut von § 24 LkSG auf gesetze-im-internet.de.

Nr. Verstoß (Kurzform) Verletzte Vorschrift Höchstbetrag Juristische Person
1 Zuständigkeit nicht festgelegt, siehe Menschenrechtsbeauftragter nach § 4 Abs. 3 LkSG § 4 Abs. 3 Satz 1 500 000 Euro 5 Mio. Euro
2 Risikoanalyse nach § 5 LkSG § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 Nr. 1 500 000 Euro 5 Mio. Euro
3 Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG § 6 Abs. 1 800 000 Euro 8 Mio. Euro
4 Überprüfung von Prävention, Abhilfe und Beschwerdeverfahren § 6 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 5 Satz 1 500 000 Euro 5 Mio. Euro
5 Aktualisierung von Prävention, Abhilfe und Beschwerdeverfahren § 6 Abs. 5 Satz 3, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 5 Satz 2 500 000 Euro 5 Mio. Euro
6 Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG § 7 Abs. 1 Satz 1 800 000 Euro 8 Mio. Euro; über 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz bis 2 %
7 a Abhilfekonzept § 7 Abs. 2 Satz 1 800 000 Euro 8 Mio. Euro; über 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz bis 2 %
7 b Konzept für mittelbare Zulieferer nach § 9 LkSG § 9 Abs. 3 Nr. 3 800 000 Euro 8 Mio. Euro
8 Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 800 000 Euro 8 Mio. Euro
9 Dokumentation sieben Jahre aufbewahren, siehe LkSG-Berichtspflicht und Dokumentation § 10 Abs. 1 Satz 2 100 000 Euro kein Zehnfaches
10 Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt § 10 Abs. 2 Satz 1 100 000 Euro kein Zehnfaches
11 Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich gemacht § 10 Abs. 2 Satz 1 100 000 Euro kein Zehnfaches
12 Bericht nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht § 12 100 000 Euro kein Zehnfaches
13 Vollziehbare Anordnung des BAFA § 13 Abs. 2 oder § 15 Satz 2 Nr. 2 500 000 Euro 5 Mio. Euro

Den Wortlaut aller Paragrafen enthält der LkSG-Gesetzestext.

Den höchsten Betrag von 800 000 Euro sieht das Gesetz für die Kernpflichten vor: Prävention, Abhilfe, die beiden Konzepte und das Beschwerdeverfahren. Die Dokumentation und die drei Berichtstatbestände bilden mit 100 000 Euro die niedrigste Gruppe. Wie die Tatbestände mit den übrigen Pflichten zusammenhängen, zeigt die Übersicht Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erklärt.

Zehnfacher Höchstbetrag für juristische Personen (§ 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG)

Gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung kann das BAFA in den beiden oberen Gruppen das Zehnfache verhängen, weil § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG auf § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG verweist: bis zu 8 Mio. Euro statt 800 000 Euro und bis zu 5 Mio. Euro statt 500 000 Euro. Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, verzehnfacht sich nach § 30 OWiG das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße.

Für die Gruppe mit 100 000 Euro (Nr. 9 bis 12) gibt es keinen zehnfachen Betrag, weil § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG nur die beiden oberen Gruppen erfasst. Die Kurzformel „bis zu 8 Mio. Euro oder bis zu 2 %“ verbindet zwei getrennte Obergrenzen mit unterschiedlichen Bedingungen: Die 8 Mio. Euro gelten für jede juristische Person in der oberen Gruppe, die 2 % nur für zwei Tatbestände und nur oberhalb einer Umsatzschwelle.

Adressaten des Bußgelds: Handelnde, Unternehmen und Aufsichtspflicht (§§ 9, 30, 130 OWiG)

Ein Bußgeld nach § 24 LkSG kann drei Adressaten treffen: die handelnde natürliche Person, der die Pflicht über § 9 OWiG zugerechnet wird, das Unternehmen selbst über § 30 OWiG und Inhaber oder Leitungspersonen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG.

Bei der Aufsichtspflichtverletzung richtet sich das Höchstmaß nach dem zugrunde liegenden Verstoß (§ 130 OWiG). Eine zivilrechtliche Haftung begründet das LkSG nicht (§ 3 Abs. 3 LkSG); die Verantwortung der Geschäftsleitung ist deshalb eine Frage des Ordnungswidrigkeitenrechts, nicht des Schadensersatzes. Unabhängig vom LkSG begründete Ansprüche bleiben unberührt, wie die Seite zur Haftung nach dem LkSG erläutert.

Die 2-%-Regel: Umsatzbezogenes Bußgeld nach § 24 Abs. 3

Bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes kann ein Bußgeld nach § 24 Abs. 3 LkSG nur betragen, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen: Die juristische Person oder Personenvereinigung hat einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. Euro, und der Verstoß betrifft Nr. 6 (keine Abhilfemaßnahme) oder Nr. 7 a (kein Konzept nach § 7 Abs. 2 Satz 1). In allen anderen Fällen gelten die festen Höchstbeträge des § 24 Abs. 2 LkSG, auch für ein fehlendes Beschwerdeverfahren (Nr. 8) und für die Risikoanalyse (Nr. 2).

Bemessungsgrundlage ist nach § 24 Abs. 3 Satz 2 LkSG der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor der Behördenentscheidung; der Umsatz darf geschätzt werden (§ 24 Abs. 3 Satz 3 LkSG). Ein Rechenbeispiel zeigt die Wirkung: Bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz der wirtschaftlichen Einheit von 1 Mrd. Euro liegt die Obergrenze für Nr. 6 und Nr. 7 a bei 20 Mio. Euro, für eine fehlende Präventionsmaßnahme (Nr. 3) bleibt es bei 8 Mio. Euro. Weil die Regel erst oberhalb von 400 Mio. Euro greift, liegt die umsatzbezogene Obergrenze stets über 8 Mio. Euro.

Bemessung der Geldbuße im Einzelfall (§ 24 Abs. 4)

Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt das BAFA nach § 24 Abs. 4 LkSG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und wägt dabei weitere Umstände zugunsten und zulasten des Unternehmens ab. Sechs Gruppen solcher Umstände nennt das Gesetz.

  • Vorwurf und Beweggründe
  • Gewicht, Ausmaß und Dauer der Ordnungswidrigkeit
  • Art der Ausführung und Auswirkungen der Ordnungswidrigkeit
  • frühere Ordnungswidrigkeiten des Unternehmens
  • Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten
  • Bemühungen zur Aufdeckung und Wiedergutmachung sowie bereits erlittene Folgen

Audits und Zertifizierungen kann das BAFA nach seiner Handreichung „Standards, Audits und Zertifizierungen“ (1. Auflage, Dezember 2024) beim subjektiven Tatbestand und bei der Höhe der Geldbuße berücksichtigen. Die Handreichung wertet sie als Anhaltspunkte, „weder hinreichend noch erforderlich“.

Bußgeldverfahren: Zuständigkeit, Verjährung und Opportunitätsprinzip

Zuständige Verwaltungsbehörde für Bußgeldverfahren nach dem LkSG ist nach § 24 Abs. 5 LkSG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Verfolgung verjährt nach drei Jahren, weil jeder Tatbestand des § 24 LkSG mit einem Höchstbetrag von mehr als 15 000 Euro bedroht ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Ob das BAFA einen Verstoß verfolgt, liegt in seinem Ermessen: Für Ordnungswidrigkeiten gilt nach § 47 Abs. 1 OWiG das Opportunitätsprinzip. Auf dieser Grundlage verfolgte das BAFA im Jahr 2024 nach seinem Rechenschaftsbericht 28 geringfügige Fälle nicht.

Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 22: Schwellen und Dauer

Ein Unternehmen, gegen das ein rechtskräftiges Bußgeld nach § 24 Abs. 1 LkSG oberhalb bestimmter Schwellen verhängt wurde, soll nach § 22 LkSG von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber nach §§ 99, 100 GWB ausgeschlossen werden, bis es seine Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen hat, für einen angemessenen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Die Tabelle nennt die vier Schwellen aus § 22 Abs. 2 LkSG.

Art des Bußgelds Schwelle
Allgemein 175 000 Euro
Juristische Person, Gruppe 500 000 Euro (§ 24 Abs. 2 Satz 2 mit Satz 1 Nr. 2 LkSG) 1,5 Mio. Euro
Juristische Person, Gruppe 800 000 Euro (§ 24 Abs. 2 Satz 2 mit Satz 1 Nr. 1 LkSG) 2 Mio. Euro
Umsatzbezogenes Bußgeld nach § 24 Abs. 3 LkSG 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes

Der Ausschluss tritt nicht automatisch ein: § 22 LkSG ist eine Soll-Vorschrift, und vor dem Ausschluss ist der Bewerber anzuhören (§ 22 Abs. 3 LkSG). Das allgemeine Vergaberecht lässt die Regel bestehen, denn § 124 Abs. 2 GWB erklärt § 22 LkSG für unberührt; diese Klarstellung hat Art. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 eingefügt.

Eintrag ins Wettbewerbsregister

Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 24 Abs. 1 LkSG über mindestens 175 000 Euro werden in das Wettbewerbsregister eingetragen. Die Grundlage, § 2 Abs. 1 Nr. 4 WRegG, hat Art. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 eingefügt, mit dem auch das LkSG erlassen wurde. Gelöscht wird die Eintragung spätestens drei Jahre nach dem Tag, an dem die Bußgeldentscheidung rechtskräftig geworden ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 WRegG).

Zwangsgeld bis 50 000 Euro (§ 23): Durchsetzung statt Sanktion

Das Zwangsgeld nach § 23 LkSG ist kein Bußgeld, sondern ein Mittel der Verwaltungsvollstreckung: Das BAFA kann damit seine Anordnungen durchsetzen, mit bis zu 50 000 Euro statt der 25 000 Euro, die § 11 Abs. 3 VwVG sonst vorsieht. Es ahndet keinen abgeschlossenen Verstoß, sondern soll ein gefordertes Verhalten herbeiführen (§ 23 LkSG).

Nach dem Rechenschaftsbericht 2024 setzt das BAFA das Zwangsgeld vor allem ein, um Auskunftsersuchen durchzusetzen, und arbeitet dafür mit einer Zwangsgeldsystematik und Musterbescheiden. Der Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung ist daneben selbst eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 LkSG.

Verhängte Bußgelder und Vollzugspraxis seit Oktober 2025 (Stand: 30. Oktober 2026)

Im Jahr 2024 verhängte das BAFA kein Bußgeld nach dem LkSG, und für die Zeit danach wurde keine veröffentlichte Bußgeldentscheidung gefunden (Stand: 30. Oktober 2026). Die Tabelle zeigt die Verfahrenszahlen, jede mit ihrem Zeitraum und ihrer Quelle.

Zeitraum Kennzahl Quelle
2024 53 interne Abgaben an die Ordnungswidrigkeitenstelle: 28 nicht verfolgt (§ 47 Abs. 1 OWiG), 18 Bußgeldverfahren eröffnet, 7 zum Jahresende offen Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA
2024 9 Verwarnungen, 0 Bußgelder Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA
1. Januar bis 1. Oktober 2025 11 Bußgeldverfahren abgeschlossen BT-Drs. 21/7228
1. Oktober 2025 bis 1. Juni 2026 3 Bußgeldverfahren abgeschlossen BT-Drs. 21/7228

Seit dem 1. Oktober 2025 gilt eine eingeschränkte Vollzugspraxis. Auf Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) vom 26. September 2025, erteilt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), verhängt das BAFA Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen, gemessen an Ausmaß, Tragweite und irreversiblem Charakter, und nur als letztes Mittel. Verfahren zu den neun von dreizehn Tatbeständen, die der Gesetzentwurf streichen würde, stellt es ein (Überblick des BAFA). Das ist Verwaltungspraxis bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens, keine Änderung des § 24 LkSG. Kontrollen und Befugnisse der Behörde beschreibt die Seite zur Vollzugspraxis des BAFA seit der Weisung vom September 2025.

Zu Verfahren mit Bezug zu Zwangsarbeit teilte die Bundesregierung mit: „Etwaige Sanktionen wurden bislang nicht verhängt“ (BT-Drs. 21/7745, Stand: 24. August 2026).

Was die geplante Änderung an den Bußgeldvorschriften ändern würde

Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde die 13 Bußgeldtatbestände auf vier reduzieren und einen einheitlichen Höchstbetrag von 800 000 Euro vorsehen; geltendes Recht ist das nicht (Stand: 30. Oktober 2026). Bußgeldbewehrt blieben fehlende Präventionsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1), Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 Satz 1), Konzepte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 Nr. 3) und ein fehlendes Beschwerdeverfahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1). Die ersten drei Tatbestände würden nur noch in Bezug auf menschenrechtliche Risiken nach § 2 Abs. 2 LkSG gelten, das Beschwerdeverfahren ohne diese Einschränkung. Für juristische Personen wären über § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG bis zu 8 Mio. Euro möglich. Die 2-%-Regel bliebe für die neuen Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a erhalten, weiterhin nur oberhalb von 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz. In § 22 Abs. 2 LkSG würde die Schwelle von 1,5 Mio. Euro (Satz 2 Nr. 1) entfallen; das Zwangsgeld nach § 23 LkSG bliebe unverändert.

Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 3. September 2025; er liegt als BT-Drs. 21/2474 vom 29. Oktober 2025 vor. Der Bundestag beriet ihn am 16. Januar 2026 in erster Lesung und überwies ihn an den Ausschuss für Arbeit und Soziales; verkündet ist die Änderung nicht (Stand: 30. Oktober 2026). Alle Verfahrensschritte stehen auf der Seite über die geplante Änderung des Lieferkettengesetzes.

Bußgeldrisiken in der Praxis begrenzen

Bußgeldrisiken begrenzt ein Unternehmen, indem es seine Bemühungen belegt: Die Sorgfaltspflichten sind nach den FAQ des BAFA zum LkSG (Stand: 21. November 2025, Frage 8.4) eine Bemühenspflicht, keine Erfolgspflicht. Vier Schritte setzen das um.

  1. Ordnen Sie jeden der 13 Tatbestände einem Prozess und einer verantwortlichen Stelle im Unternehmen zu, etwa mit der LkSG- und CSDDD-Checkliste.
  2. Priorisieren Sie Abhilfemaßnahmen und Konzepte, weil dort der höchste Betrag von 800 000 Euro und, bei mehr als 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz, die 2-%-Regel zusammentreffen.
  3. Dokumentieren Sie die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend und bewahren Sie die Nachweise mindestens sieben Jahre auf (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG), mehr unter Berichtspflicht und Dokumentation (§ 10).
  4. Beantworten Sie Auskunftsersuchen und Anordnungen des BAFA fristgerecht, weil die Behörde sie mit Zwangsgeld durchsetzt und ein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bußgeldbewehrt ist.

Wer Unterstützung bei einem Auskunftsersuchen, einer Anhörung oder der Überprüfung der eigenen Sorgfaltsprozesse sucht, kann sein Anliegen hier beschreiben.

Wie die Sanktionen der EU-Richtlinie davon abweichen

Die EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) legt selbst keine Bußgeldbeträge fest: Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 27 CSDDD Sanktionen vorsehen und dabei nach Art. 27 Abs. 4 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 eine Höchstgrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes im Geschäftsjahr vor der Bußgeldentscheidung festlegen. Die deutsche Sprachfassung nennt diese Geldsanktionen „Zwangsgelder“; mit dem Zwangsgeld des § 23 LkSG, das Anordnungen des BAFA durchsetzt, sind sie nicht gleichzusetzen. Befugnisse der Aufsichtsbehörden und die übrigen Sanktionen erläutert die Seite CSDDD-Sanktionen und Aufsicht.

Als Richtlinie bindet die CSDDD die Mitgliedstaaten; Unternehmen verpflichtet erst das nationale Umsetzungsgesetz. Die Umsetzungsfrist endet am 26. Juli 2028, die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029 (Richtlinie (EU) 2026/470 auf EUR-Lex). Das BAFA ist nach dem LkSG zuständig, nicht für die CSDDD.

Häufige Fragen zum LkSG-Bußgeld

Vier Fragen zu Bußgeldern nach dem LkSG beantwortet dieser Abschnitt kurz.

Ist ein LkSG-Bußgeld eine Strafe?

Nein: Ein Verstoß gegen § 24 LkSG ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird, keine Straftat mit Geldstrafe. Das Verfahren folgt dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG); zuständige Verwaltungsbehörde ist das BAFA (§ 24 Abs. 5 LkSG).

Gilt die 2-%-Regel für jeden Verstoß?

Nein: Die 2-%-Regel des § 24 Abs. 3 LkSG gilt nur für Nr. 6 und Nr. 7 a und nur für juristische Personen und Personenvereinigungen mit mehr als 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz. In allen anderen Fällen gelten die festen Höchstbeträge des § 24 Abs. 2 LkSG.

Führt jedes Bußgeld zum Ausschluss aus Vergabeverfahren?

Nein: Der Ausschluss nach § 22 LkSG setzt ein rechtskräftiges Bußgeld oberhalb der Schwellen des § 22 Abs. 2 LkSG voraus und ist eine Soll-Vorschrift mit vorheriger Anhörung. Die Schwellen betragen 175 000 Euro, für juristische Personen je nach Gruppe 1,5 Mio. oder 2 Mio. Euro und für umsatzbezogene Bußgelder 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes.

Hat das BAFA schon Bußgelder verhängt?

Im Jahr 2024 verhängte das BAFA kein Bußgeld, eröffnete aber 18 Bußgeldverfahren und sprach neun Verwarnungen aus (Rechenschaftsbericht 2024). Für die Zeit danach wurde keine veröffentlichte Bußgeldentscheidung gefunden (Stand: 30. Oktober 2026).

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