LkSG
LkSG aktueller Stand: Was die geplante Änderung des Lieferkettengesetzes abschaffen soll und was heute gilt
LkSG aktueller Stand: Was BT-Drs. 21/2474 abschaffen soll, was gilt, BAFA-Praxis seit Oktober 2025 und der Koalitionsplan. Stand: 30. Oktober 2026.
Kurz gesagt
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt am 30. Oktober 2026 unverändert: Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 soll vor allem die Berichtspflicht und neun der dreizehn Bußgeldtatbestände abschaffen, wurde am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und ist nicht verkündet.
Geltendes Recht ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) in seiner ursprünglichen Fassung; die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de weist keine Änderung aus. Neben Gesetz und Entwurf bestimmen zwei weitere Ebenen den aktuellen Stand: die Vollzugspraxis des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seit dem 1. Oktober 2025 und ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026. Welche Pflichten das Lieferkettengesetz (LkSG) insgesamt begründet und wie es sich zur EU-Richtlinie verhält, ordnet die Startseite ein.
Die Seite hält diese vier Ebenen auseinander: zuerst das Gesetz und seine Gültigkeit, dann den Regierungsentwurf mit seinen Stationen und jeder Vorschrift, die die Novelle ändern würde, danach die Praxis des BAFA und den Koalitionsplan, zuletzt den Ausblick auf das geplante Nachfolgegesetz und die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).
Stand: 30. Oktober 2026. Die Tabelle stellt die vier Ebenen des aktuellen Stands mit ihrer Rechtswirkung nebeneinander.
| Ebene | Stand | Rechtswirkung |
|---|---|---|
| Gesetz | LkSG unverändert in Kraft; in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer im Inland (§ 1 Abs. 1 und 3 LkSG), mehr zum Anwendungsbereich des LkSG | Bindend: Alle neun Sorgfaltspflichten des LkSG gelten |
| Regierungsentwurf | BT-Drs. 21/2474; erste Lesung am 16. Januar 2026; überwiesen an den Ausschuss für Arbeit und Soziales; nicht verkündet | Keine |
| BAFA-Praxis | Seit 1. Oktober 2025 keine Prüfung von Berichten; Bußgelder nur bei schweren Verstößen | Verwaltungspraxis, keine Gesetzesänderung |
| Koalitionsplan | Koalitionsausschuss vom 2. Juli 2026: mindestens 5 000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Jahresnettoumsatz | Keine: politischer Plan, kein Gesetz |
Ist das LkSG noch gültig? Stand: 30. Oktober 2026
Ja: Das LkSG ist geltendes Recht, sein Text ist unverändert, und alle neun Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG gelten für Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland (Stand: 30. Oktober 2026). Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023; § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und die §§ 19 bis 21 gelten seit dem 23. Juli 2021. Die Schwelle steht in § 1 Abs. 1 Satz 3 LkSG, und Arbeitnehmer konzernangehöriger Gesellschaften zählen bei der Obergesellschaft mit (§ 1 Abs. 3 LkSG). Den amtlichen Wortlaut ohne Änderungsvermerk enthält gesetze-im-internet.de.
Ein Regierungsentwurf ändert ein Gesetz nicht. Maßgeblich wird eine Änderung erst, wenn das Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist; bis dahin gilt der bisherige Wortlaut. Auch die Vollzugspraxis des BAFA ändert das Gesetz nicht: Sie beruht auf einer ministeriellen Weisung, und § 10 Abs. 2 und § 12 LkSG stehen weiter im Gesetzestext. Zuständige Behörde für das LkSG bleibt das BAFA (§ 19 Abs. 1 LkSG).
Wurde das Lieferkettengesetz abgeschafft oder gekippt?
Nein: Das LkSG ist nicht aufgehoben; abgeschafft werden sollen nach dem Regierungsentwurf nur einzelne Teile, vor allem der jährliche Bericht und neun Bußgeldtatbestände. Die Begriffe „abgeschafft“ und „gekippt“ gehen auf eine politische Ankündigung zurück. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht in den Zeilen 1909 bis 1914 vor, das LkSG abzuschaffen und durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die CSDDD umsetzt. Die Berichtspflicht soll danach „unmittelbar“ entfallen, und bis zum neuen Gesetz sollen die Pflichten außer bei „massiven Menschenrechtsverletzungen“ nicht sanktioniert werden.
Der Regierungsentwurf hebt das LkSG dagegen nicht auf, sondern ändert es: Das Gesetz bleibt bestehen, nur einzelne Vorschriften würden entfallen. Eine vollständige Aufhebung sah ein Gesetzentwurf einer Fraktion vor, den der Bundestag am 18. Dezember 2025 abgelehnt hat (siehe unten).
Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 und seine Stationen
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes am 3. September 2025 beschlossen; federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Der vollständige Titel lautet „Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung)“. Die Tabelle führt jede datierte Station vom Koalitionsvertrag bis zum 30. Oktober 2026 auf.
| Datum | Schritt | Fundstelle | Rechtswirkung |
|---|---|---|---|
| 2025 | Koalitionsvertrag: LkSG soll durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung ersetzt werden | Koalitionsvertrag 2025, Zeilen 1909 bis 1914 | Keine |
| 3. September 2025 | Kabinettbeschluss über den Regierungsentwurf | Pressemitteilung des BMAS vom 3. September 2025 | Keine |
| 5. September 2025 | Gesetzentwurf als Drucksache des Bundesrates | BR-Drs. 422/25 | Keine |
| 26. September 2025 | Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem BMAS an das BAFA | BT-Drs. 21/7228 | Verwaltungspraxis |
| 1. Oktober 2025 | Hinweis des BAFA „Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz“ | BAFA | Verwaltungspraxis |
| 17. Oktober 2025 | Stellungnahme des Bundesrates in der 1058. Sitzung | BR-Drs. 422/25 | Keine |
| 29. Oktober 2025 | Gesetzentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung | BT-Drs. 21/2474 | Keine |
| 18. Dezember 2025 | Bundestag lehnt den Aufhebungsentwurf ab | BT-Drs. 21/329; Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/733 | Keine |
| 16. Januar 2026 | Erste Lesung, Zusatzpunkt 9; Überweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales (federführend) | Plenarprotokoll 21/54 | Keine |
| 2. Juli 2026 | Koalitionsausschuss, Maßnahme 29 (Plan) | Beschlusspapier des Koalitionsausschusses | Keine |
| 10. September 2026 | Praxischeck des BMAS zum geplanten Nachfolgegesetz | BMAS | Keine |
| 30. Oktober 2026 | Änderungsgesetz nicht verkündet | Bundesgesetzblatt | Keine |
Die Drucksache BT-Drs. 21/2474 enthält neben dem Gesetzentwurf die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates, die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung. Nach Schätzung des Nationalen Normenkontrollrats sind bislang rund 5 200 Unternehmen nach dem LkSG berichtspflichtig (BT-Drs. 21/2474). Der Bundesrat bat in seiner Stellungnahme, den Anwendungsbereich der CSDDD (Art. 2) in § 1 LkSG zu übernehmen und das risikobasierte Vorgehen auszuweiten. In ihrer Gegenäußerung begrüßte die Bundesregierung den Punkt zum Wegfall der Berichtspflicht und lehnte die beiden anderen Bitten ab.
Der abgelehnte Aufhebungsentwurf BT-Drs. 21/329
Einen Gesetzentwurf zur vollständigen Aufhebung des LkSG (BT-Drs. 21/329, Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz) der AfD-Fraktion hat der Bundestag am 18. Dezember 2025 abgelehnt. Grundlage der Abstimmung war die Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/733; die Beratung dokumentiert das Textarchiv des Bundestages. Die Abstimmung betraf allein diesen Aufhebungsentwurf, nicht den Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474.
Was die geplante Änderung abschaffen soll
Der Regierungsentwurf sieht in Art. 1 sechs Änderungen des LkSG vor: Er soll die Berichtspflicht mit der Berichtsprüfung durch das BAFA streichen, die Bußgeldtatbestände von dreizehn auf vier verringern und drei Folgeänderungen vornehmen, lässt aber den Anwendungsbereich in § 1 unberührt. Die Tabelle stellt jede betroffene Vorschrift im geltenden Recht und im Entwurf gegenüber, mit der Nummer in Art. 1 und dem geplanten Zeitpunkt nach Art. 2 des Entwurfs.
| Vorschrift | Art. 1 Nr. | Geltendes Recht (Stand: 30. Oktober 2026) | Regierungsentwurf (geplant) | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|---|
| § 1 | keine | Anwendungsbereich | Keine Änderung | entfällt |
| § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 | 1 | Dokumentations- und Berichtspflicht (§ 10) | „Dokumentation (§ 10)“ | Rückwirkend zum 1. Januar 2023 |
| § 10 | 2 | Überschrift „Dokumentations- und Berichtspflicht“; Abs. 2 bis 4: jährlicher Bericht | Überschrift „Dokumentationspflicht“; Abs. 2 bis 4 gestrichen | Rückwirkend zum 1. Januar 2023 |
| §§ 12, 13 | 3 | Einreichung und behördliche Prüfung des Berichts | Gestrichen | Rückwirkend zum 1. Januar 2023 |
| § 21 Abs. 2 | 4 | Rechenschaftsbericht des BAFA mit Auswertung der Unternehmensberichte | Auswertung entfällt | Rückwirkend zum 1. Januar 2023 |
| § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 | 5 | Eine Schwelle für den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen | Gestrichen | Tag nach der Verkündung |
| § 24 Abs. 1 und 2 | 6 | 13 Tatbestände, drei Bußgeldstufen | 4 Tatbestände, Höchstbetrag 800 000 Euro (juristische Personen: zehnfacher Betrag nach § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG) | Tag nach der Verkündung |
| § 24 Abs. 3 | 6 | Bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes für Nr. 6 und 7 Buchst. a, nur bei juristischen Personen mit mehr als 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz | Dieselbe Regel für die neuen Nr. 2 und 3 Buchst. a, mit derselben Umsatzschwelle | Tag nach der Verkündung |
Alle Vorschriften im Wortlaut: LkSG-Gesetzestext mit allen Paragrafen.
Jahresbericht und Berichtsprüfung (§ 10 Abs. 2 bis 4, §§ 12 und 13)
Gestrichen werden sollen § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG, also der jährliche Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, sowie §§ 12 und 13 LkSG mit Einreichung und behördlicher Prüfung dieses Berichts. Nach geltendem Recht veröffentlicht ein Unternehmen den Bericht spätestens vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres auf seiner Internetseite und hält ihn sieben Jahre lang öffentlich zugänglich (§ 10 Abs. 2 LkSG). Hat es kein Risiko festgestellt, genügt nach § 10 Abs. 3 LkSG ein kürzerer Bericht, und § 10 Abs. 4 LkSG schützt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Den Bericht reicht das Unternehmen nach § 12 LkSG beim BAFA ein, das ihn nach § 13 LkSG prüft.
Erhalten bliebe die interne Dokumentation nach § 10 Abs. 1 LkSG: Unternehmen dokumentieren die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten weiterhin fortlaufend. Der Entwurf streicht also die öffentliche Rechenschaft gegenüber Behörde und Öffentlichkeit, nicht den internen Nachweis. Wie Bericht und Dokumentation heute zusammenhängen und was davon bliebe, erklärt die Seite zur Berichtspflicht und Dokumentation nach § 10.
Rückwirkung und Inkrafttreten nach Art. 2 des Entwurfs
Nach Art. 2 Satz 2 des Entwurfs sollen die Änderungen des Art. 1 Nr. 1 bis 4, darunter die Streichung von § 10 Abs. 2 bis 4 und §§ 12, 13, mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gelten. Der 1. Januar 2023 ist der Tag, seit dem das LkSG gilt; die Berichtspflicht entfiele damit für den gesamten bisherigen Geltungszeitraum. Berichte für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 müssten dann nicht nachträglich erstellt werden. Alle übrigen Änderungen, darunter die Neufassung des § 24 LkSG (Art. 1 Nr. 6) und die Streichung in § 22 LkSG (Art. 1 Nr. 5), sollen nach Art. 2 Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die neuen Bußgeldregeln wirken also nicht zurück. Ein Datum für die Verkündung lässt sich nicht angeben, solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Vier statt dreizehn Bußgeldtatbestände
Statt der dreizehn Tatbestände des § 24 Abs. 1 LkSG soll es nur noch vier geben: fehlende Präventionsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1), fehlende Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 Satz 1), ein fehlendes Konzept (§ 7 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 Nr. 3) und ein fehlendes Beschwerdeverfahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1). Die neuen Nr. 1 bis 3 gelten nur in Bezug auf menschenrechtliche Risiken nach § 2 Abs. 2 LkSG; der Tatbestand des fehlenden Beschwerdeverfahrens (neue Nr. 4) ist nicht so eingeschränkt. Entfallen würden neun Tatbestände, darunter die fehlende Festlegung der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 1), die Risikoanalyse (Nr. 2), die Dokumentation (Nr. 9) und die Pflichten zum Bericht (Nr. 10 bis 12).
Der Höchstbetrag soll einheitlich 800 000 Euro betragen; für juristische Personen ist über § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG der zehnfache Betrag möglich, also bis zu 8 Mio. Euro. Die Umsatzregel des § 24 Abs. 3 LkSG bliebe erhalten: bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes, nur für juristische Personen mit mehr als 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz, künftig für die neuen Nr. 2 und 3 Buchst. a. Nach geltendem Recht gelten drei Stufen, bis zu 800 000 Euro (Nr. 3, 6, 7 Buchst. a und b, 8), 500 000 Euro (Nr. 1, 2, 4, 5, 13) und 100 000 Euro (Nr. 9 bis 12), für juristische Personen in den ersten beiden Stufen der zehnfache Betrag; die 2-%-Regel gilt heute nur für Nr. 6 und 7 Buchst. a. Alle geltenden Beträge mit ihren Voraussetzungen erläutert die Seite LkSG-Bußgelder und Sanktionen.
Folgeänderungen in § 3, § 21 und § 22
Drei weitere Änderungen folgen aus der Streichung der Berichtspflicht und der Bußgeldtatbestände. Nach Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs hieße die Pflicht Nr. 9 in § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG nur noch „Dokumentation (§ 10)“; die Zahl der Sorgfaltspflichten bliebe bei neun. Nach Art. 1 Nr. 4 verlöre § 21 Abs. 2 LkSG die Auswertung der Unternehmensberichte, die das BAFA nach geltendem Recht in seinen jährlichen Rechenschaftsbericht aufnimmt.
Art. 1 Nr. 5 würde § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LkSG streichen, eine von mehreren Schwellen, ab denen ein Unternehmen nach einem rechtskräftigen Bußgeld von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden soll. Die übrigen Regeln des § 22 LkSG zum Ausschluss, einschließlich der Anhörung, blieben unverändert.
Was unverändert gilt
Auch nach dem Regierungsentwurf bleiben die Sorgfaltsprozesse der §§ 4 bis 9 LkSG, der Anwendungsbereich des § 1 und die Kontrollbefugnisse des BAFA erhalten. Das BMAS fasst das in seiner Pressemitteilung vom 3. September 2025 so zusammen: „Das nationale Gesetz gilt nahtlos weiter, bis das EU-Lieferkettengesetz in deutsches Recht umgesetzt ist.“ Wie das Gesetz insgesamt aufgebaut ist, zeigt die Übersicht Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erklärt.
Die folgenden sieben Regelungsbereiche lässt der Entwurf unangetastet.
- Sorgfaltsprozesse: Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und Pflichten gegenüber mittelbaren Zulieferern (§§ 4 bis 9 LkSG)
- Dokumentation, fortlaufend und mindestens sieben Jahre aufzubewahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG)
- Anwendungsbereich ab in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland (§ 1 LkSG)
- Kontrollen und Anordnungen des BAFA (§§ 14 bis 18 LkSG)
- Zwangsgeld bis zu 50 000 Euro (§ 23 LkSG)
- Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 22 LkSG, ohne Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)
- Haftungsregeln: keine zivilrechtliche Haftung aus dem LkSG selbst bei unberührter Haftung nach anderem Recht (§ 3 Abs. 3) und besondere Prozessstandschaft (§ 11), mehr zur Haftung nach dem LkSG
Der Entwurf nimmt Unternehmen damit die Berichterstattung, nicht die Arbeit dahinter: Risikoanalyse, Maßnahmen und Beschwerdeverfahren bleiben Pflicht und müssen dokumentiert werden. Das BAFA kann weiterhin von Amts wegen oder auf substantiierten Antrag tätig werden (§ 14 Abs. 1 LkSG).
Vollzugspraxis des BAFA seit dem 1. Oktober 2025
Seit dem 1. Oktober 2025 prüft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine Berichte nach §§ 12 und 13 LkSG mehr, und eine Einreichung ist nicht mehr möglich; Grundlage ist eine Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) vom 26. September 2025 in Abstimmung mit dem BMAS. Das BAFA hat die Änderungen in seinem Hinweis „Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz“ vom 1. Oktober 2025 bekannt gegeben (BAFA, Überblick Lieferketten). Die Tabelle stellt Gesetz und Praxis für fünf Bereiche nebeneinander.
| Bereich | Gesetz (unverändert) | Praxis seit 1. Oktober 2025 |
|---|---|---|
| Berichtsprüfung | §§ 12, 13 LkSG: Einreichung und Prüfung des Berichts | Keine Prüfung; Einreichung nicht mehr möglich |
| Bußgelder | § 24 LkSG: 13 Tatbestände | Nur bei schweren Verstößen, als letztes Mittel |
| Neun Tatbestände, die der Entwurf streichen soll | § 24 Abs. 1 LkSG | Verfahren eingestellt |
| Kontrollen und Beschwerden | § 14 LkSG | Risikobasierte Kontrollen und Bearbeitung von Beschwerden laufen weiter |
| Rechtsnatur | Gesetzestext gilt | Verwaltungspraxis auf Weisung, keine Gesetzesänderung |
Was ein schwerer Verstoß ist, bemisst der Hinweis nach Ausmaß, Tragweite und irreversiblem Charakter; sein Aufgriffsermessen übt das BAFA nach dem Hinweis sehr restriktiv aus. Bei fehlenden Abhilfemaßnahmen oder einem fehlenden Konzept nach § 7 LkSG „können“ die Voraussetzungen für ein Bußgeld danach erfüllt sein. Zugleich kündigt der Hinweis mehr Umsetzungshilfen und Unterstützung für die Zusammenarbeit von Unternehmen an. Befugnisse, Kontrollzahlen und Handreichungen der Behörde behandelt die Seite zur Vollzugspraxis des BAFA.
Die Weisung gilt nach Auskunft der Bundesregierung bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens über BT-Drs. 21/2474 (BT-Drs. 21/7745). In ihrer Antwort vom 3. März 2026 bewertet die Bundesregierung die Praxis nicht als Aussetzung des LkSG und hält sie für vereinbar mit Art. 20 GG (BT-Drs. 21/4573). Der 1. Januar 2026, den das BAFA im Jahr 2024 als Stichtag für eine erste Prüfung der Berichte angekündigt hatte, ist durch den Prüfstopp vom 1. Oktober 2025 überholt.
Koalitionsausschuss vom 2. Juli 2026: Plan für 5 000 Beschäftigte
Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 beschlossen, den Anwendungsbereich „im Herbst 2026“ gesetzlich auf Unternehmen mit mindestens 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Jahresnettoumsatz zu beschränken; das ist ein politischer Plan, kein Gesetz (Stand: 30. Oktober 2026). Maßnahme 29 des Beschlusspapiers „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ beginnt mit dem Satz: „Wir werden die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) 1:1 umsetzen.“
Daneben sieht der Plan vor, die Sorgfaltspflichten risikobasiert auszugestalten und die Informations- und Prüfpflichten insbesondere gegenüber kleineren und mittelbaren Zulieferern an Informationen zu orientieren, die „mit angemessenem Aufwand“ verfügbar sind. Zum Vollzug heißt es: „Der Vollzug erfolgt im Geschäftsbereich des BMAS.“ Heute vollzieht das BAFA das LkSG unter der Rechts- und Fachaufsicht des BMWE im Einvernehmen mit dem BMAS (§ 19 Abs. 1 LkSG).
Bis ein Änderungsgesetz verkündet ist, bleibt § 1 Abs. 1 Satz 3 LkSG mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland maßgeblich. Der Plan weicht auch im Wortlaut von der EU-Richtlinie ab: Er nennt „mindestens“ 5 000 Beschäftigte, während die CSDDD mehr als 5 000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiten Nettoumsatz voraussetzt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Wie diese Schwellen der Richtlinie zu lesen sind, erklärt die Seite CSDDD-Anwendungsbereich und Schwellenwerte.
Was der Stand für Unternehmen praktisch bedeutet
Für Unternehmen im Anwendungsbereich ändert der aktuelle Stand wenig am Arbeitsprogramm: Die Sorgfaltspflichten der §§ 4 bis 9 LkSG bleiben bestehen, nur der jährliche Bericht wird vom BAFA nicht mehr geprüft. Die vier Schritte unten ordnen die Arbeit bis zu einer verkündeten Gesetzesänderung.
- Führen Sie Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe und Beschwerdeverfahren weiter (§§ 4 bis 9 LkSG).
- Dokumentieren Sie die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend und bewahren Sie die Dokumentation auf (§ 10 Abs. 1 LkSG).
- Verfolgen Sie den Rechtsstand im Bundesgesetzblatt und in den Plenarprotokollen des Bundestages; vor der Verkündung ändert sich am Gesetz nichts.
- Haken Sie die geltenden Pflichten mit ihrer Fundstelle ab, etwa mit der LkSG- und CSDDD-Checkliste.
Für die CSDDD wird erst das deutsche Umsetzungsgesetz der Maßstab sein, nicht die Richtlinie selbst (dazu der Ausblick unten).
Ausblick: Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung und CSDDD
Das LkSG soll nach dem Koalitionsvertrag 2025 durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung abgelöst werden, das die EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) in deutsches Recht umsetzt; bis dahin ist der Regierungsentwurf als Übergangslösung gedacht. Nach der Seite des BMAS zum Änderungsgesetz soll das neue Gesetz das LkSG „nahtlos“ ablösen. Am 10. September 2026 hat das BMAS einen Praxischeck zum geplanten Gesetz durchgeführt.
Als Richtlinie bindet die CSDDD die Mitgliedstaaten, Unternehmen verpflichtet erst das nationale Umsetzungsgesetz. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 (konsolidierte Fassung) dürfen die Mitgliedstaaten bestehende nationale Sorgfaltspflichtengesetze, insbesondere deren Anwendungsbereich, an die Richtlinie angleichen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029, und die im Regierungsentwurf noch genannte Umsetzungsfrist aus dem Jahr 2027 ist überholt, wie der CSDDD-Zeitplan mit Umsetzungsfrist und Anwendung zeigt.
Häufige Fragen zum aktuellen Stand
Vier Fragen zum aktuellen Stand des LkSG kehren immer wieder.
Gilt die Berichtspflicht noch?
Ja, rechtlich: § 10 Abs. 2 LkSG steht unverändert im Gesetz, doch das BAFA prüft seit dem 1. Oktober 2025 keine Berichte mehr, und eine Einreichung ist nicht mehr möglich. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde die Berichtspflicht rückwirkend zum 1. Januar 2023 streichen; verkündet ist er nicht (Stand: 30. Oktober 2026).
Gilt schon die Schwelle von 5 000 Beschäftigten?
Nein: Maßgeblich ist weiter § 1 Abs. 1 Satz 3 LkSG mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland; 5 000 Beschäftigte sind ein Plan des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026. Wie sich LkSG und EU-Richtlinie im Anwendungsbereich unterscheiden, zeigt der Überblick CSDDD und LkSG im Vergleich.
Wann tritt die Änderung in Kraft?
Ein Datum steht nicht fest: Die Änderung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten, die Teile zum Bericht rückwirkend zum 1. Januar 2023. Verkündet werden kann sie erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens; verkündet ist sie nicht (Stand: 30. Oktober 2026).
Müssen Berichte für 2023 und 2024 nachgereicht werden?
Eine Einreichung beim BAFA ist nicht mehr möglich, und das BAFA prüft seit dem 1. Oktober 2025 keine Berichte mehr. Nach Art. 2 Satz 2 des Entwurfs müssten Berichte für 2023 und 2024 nicht nachträglich erstellt werden, sofern die Änderung so verkündet wird.
Quellen
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102474.pdf
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btp/21/21054.xml
- German Bundestag: bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-lieferketten-1136308
- bmas.de: bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/…
- bmas.de: bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/…
- bundesrat.de: bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0401-0500/…
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.html
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/072/2107228.pdf
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/077/2107745.pdf
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/045/2104573.pdf
- koalitionsvertrag2025.de: koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf
- bundesregierung.de: bundesregierung.de/resource/blob/2196306/2445592/bc8e5e160d879f0bdd593121a96a45d2/…
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100329.pdf
- German Bundestag: bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw51-de-lieferketten-1133774
- csr-in-deutschland.de: csr-in-deutschland.de/service/meldungen/praxischeck-zum-unternehmensverantwortungsgesetz
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/owig_1968/__30.html
- EUR-Lex: CELEX 02024L1760