Über die Website
Redaktionsrichtlinien: Lieferkettengesetz.org
Wie Lieferkettengesetz.org unabhängig bleibt: keine bezahlte Platzierung, offengelegte Anbieteranfragen, amtliche Quellen, datierter Stand und Korrekturen.
Kurz gesagt
Diese Redaktionsrichtlinien legen fest, nach welchen Regeln lieferkettengesetz.org über das LkSG, die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und nationale Sorgfaltspflichtengesetze schreibt: Unabhängigkeit, offengelegte Anbieteranfragen, amtliche Quellen, datierter Stand, Korrekturen, die Grenze zur Rechtsberatung und externe Links.
Die Website richtet sich an Unternehmen, Compliance-Verantwortliche, den Einkauf sowie Beraterinnen und Berater in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Wie die Regelwerke zusammenhängen, zeigt der Überblick zum Lieferkettengesetz auf der Startseite.
Unabhängigkeit: Kein Unternehmen zahlt für eine Platzierung
Kein Unternehmen zahlt lieferkettengesetz.org für eine Platzierung, eine Erwähnung, eine Rangfolge oder die Auswahl eines Themas, und auf der Website wird kein Anbieter, keine Software, keine Kanzlei und keine Beratung genannt, bewertet oder empfohlen. Über Themen, Formulierungen und Aktualisierungen entscheidet allein die Redaktion. Die Website nennt keine Preise für Software, Audits, Schulungen oder Beratung.
Werbeanzeigen zeigt die Website nicht; ihr Geschäftsmodell ist die Weitergabe von Anfragen, die der nächste Abschnitt beschreibt.
Wie Anfragen an unabhängige Anbieter weitergegeben werden
Über das Anfrageformular können Sie Ihr Anliegen beschreiben; die Redaktion leitet die Anfrage an unabhängige Anbieter weiter, die zu Lieferkettengesetz und CSDDD arbeiten, und Sie entscheiden selbst, ob Sie mit einem von ihnen zusammenarbeiten. Unabhängige Anbieter sind Beratungen, Kanzleien, Prüfer und Auditoren, Anbieter von LkSG- und CSDDD-Software, Schulungsanbieter sowie Betreiber von Beschwerdeverfahren.
Zwei Texte stehen dafür wörtlich auf der Website. Das Formular lädt mit dem Satz ein: „Beschreiben Sie Ihr Anliegen. Wir leiten Ihre Anfrage an unabhängige Anbieter weiter, die zu Lieferkettengesetz und CSDDD arbeiten.“ Unter jedem Formular steht der Hinweis: „Anfragen gehen an unabhängige Anbieter. Kein Unternehmen zahlt für eine Platzierung; mehr dazu in unseren Redaktionsrichtlinien.“
Die Formulare versprechen keine Antwortzeit, keine bestimmte Zahl von Angeboten, keine Rechtsberatung und kein verbindliches Ergebnis. Anbieter beschreibt die Website nie mit Wörtern, die eine Zulassung, eine Prüfung oder eine Rangfolge nahelegen. Wie Unternehmen die Pflichten Schritt für Schritt angehen, zeigt Lieferkettengesetz umsetzen.
Auf welchen Quellen die Inhalte beruhen
Jede rechtliche Angabe auf lieferkettengesetz.org stammt aus einer amtlichen Quelle: EUR-Lex und dem Amtsblatt der EU für das EU-Recht, gesetze-im-internet.de und dem Bundesgesetzblatt für das LkSG, dem Bundestag für Gesetzentwürfe, dem BAFA für dessen Handreichungen und Verwaltungspraxis und den Amtsblättern und Behörden anderer Staaten für deren Gesetze. Normen zitiert die Redaktion so, wie das Gesetz sie nummeriert, etwa „§ 5 Abs. 4 LkSG“ oder „Art. 8 Abs. 2 CSDDD“. Das LkSG trägt sein Vollzitat: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959).
Die folgenden Quellenarten bestimmen, woher eine Angabe stammt und wie ein Link darauf gesetzt wird.
| Quellenart | Beispiele | Verwendet für | Externer Link |
|---|---|---|---|
| EU-Recht | EUR-Lex, Amtsblatt der EU (Richtlinie (EU) 2024/1760, Richtlinie (EU) 2025/794, Richtlinie (EU) 2026/470) | Artikel, Erwägungsgründe, EU-Fristen | ohne nofollow |
| Deutsches Recht | gesetze-im-internet.de, Bundesgesetzblatt | LkSG-Paragrafen, Vollzitat | ohne nofollow |
| Gesetzgebung | Bundestag (Drucksachen, Plenarprotokolle) | Gesetzentwürfe und ihr Verfahrensstand | ohne nofollow |
| Behörden | BAFA, BMAS | Handreichungen, FAQ, Verwaltungspraxis | ohne nofollow |
| Andere Staaten | Légifrance, Fedlex, RIS und andere Amtsblätter und Behörden | nationale Gesetze | ohne nofollow |
| Internationale Organisationen und Normung | Vereinte Nationen, OECD, ILO, Normungsorganisationen, begutachtete Fachverlage | Rahmenwerke, Übereinkommen | ohne nofollow |
| Sekundärquellen | Kanzleien, Anbieter, Beratungen, NGOs, Nachrichten | Kontext, nie Quelle eines aktuellen Rechtswerts | nofollow |
Ein neuerer amtlicher Text ersetzt einen früheren Wert. Sekundärquellen liefern nur Kontext, nie einen geltenden Schwellenwert, eine Frist oder einen Verfahrensstand.
Wie Stand und Aktualisierungen kenntlich gemacht werden
Jede Angabe, die sich ändern kann, trägt ein Datum: Gesetzgebungsverfahren, Umsetzungsstände, Behördenpraxis und Fristen stehen mit dem Vermerk „Stand: 30. Oktober 2026“ oder dem Tag ihrer letzten Prüfung auf der Seite. Dabei trennt die Redaktion drei Ebenen: das geltende Gesetz, den Gesetzentwurf und die Verwaltungspraxis des BAFA.
Die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG zeigt diese Trennung, denn sie steht unverändert im geltenden Gesetzestext. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde sie rückwirkend streichen und heißt deshalb auf jeder Seite „geplant“, nie „abgeschafft“, „verabschiedet“ oder „gekippt“ (erste Lesung am 16. Januar 2026, an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen, nicht verkündet; Stand: 30. Oktober 2026). Dass das BAFA seit dem 1. Oktober 2025 keine Berichte mehr prüft, ist nach seinem Hinweis vom 1. Oktober 2025 Verwaltungspraxis auf Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), keine Gesetzesänderung; den aktuellen Stand der LkSG-Änderung zeigt eine eigene Seite.
Die CSDDD erscheint nur mit den Werten nach der Richtlinie (EU) 2026/470: mehr als 5 000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Nettoumsatz (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Als Richtlinie verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, die sie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen müssen; Unternehmen binden erst die nationalen Vorschriften, die ab dem 26. Juli 2029 gelten. Eine Seite wird überprüft, sobald ein amtliches Ereignis sie berührt: die Verkündung der LkSG-Änderung, Veröffentlichungen des BAFA, nationale Umsetzungsgesetze, Leitlinien der Kommission oder Gerichtsentscheidungen.
Wie Fehler korrigiert werden
Einen Fehler korrigiert die Redaktion auf der Seite, auf der er steht, und aktualisiert dort den Stand-Vermerk.
Fehler melden Sie an editorial@lieferkettengesetz.org oder über das Kontaktformular. Nennen Sie die Seite, den betroffenen Satz und, wo möglich, die amtliche Quelle. Adresse und Formular finden Sie auf der Seite Kontakt.
Jede Meldung gleicht die Redaktion mit der amtlichen Quelle ab, nicht mit einer anderen Sekundärseite. Weicht die amtliche Quelle von der Seite ab, übernimmt die Seite den amtlichen Wert.
Erläuterung des Rechts, keine Rechtsberatung
lieferkettengesetz.org erklärt, was LkSG, CSDDD und nationale Gesetze verlangen und wie ihr Anwendungsbereich aufgebaut ist, gibt aber keine Rechtsberatung und sagt keinem namentlich bestimmten Unternehmen, ob es erfasst ist.
Ob ein Gesetz für ein Unternehmen gilt, folgt aus dessen eigenen Verhältnissen und bei der CSDDD aus dem jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetz. Die abschließende Beurteilung gehört deshalb zur eigenen Rechtsberatung oder zur zuständigen Behörde. Ein unverbindliches Ergebnis liefert der Betroffenheitscheck, der die Rechtsgrundlage zu jeder Antwort nennt.
Welche externen Links gesetzt werden
Externe Links werden nur dann ohne nofollow gesetzt, wenn sie auf eine amtliche oder primäre Quelle führen: EUR-Lex und EU-Institutionen, gesetze-im-internet.de, das Bundesgesetzblatt, den Bundestag, das BAFA, das BMAS, Amtsblätter und Behörden anderer Staaten, die Vereinten Nationen, die OECD, die ILO, Normungsorganisationen und begutachtete Fachverlage. Jeder andere externe Link, etwa auf Kanzleien, Anbieter, Beratungen, NGOs oder Nachrichtenseiten, trägt nofollow.
Seiten, die zum selben Thema konkurrieren, verlinkt lieferkettengesetz.org nicht.
Wie diese Richtlinien mit den übrigen Vertrauensseiten zusammenhängen
Diese Richtlinien legen die Regeln fest; vier weitere Seiten erklären, wer die Website herausgibt, wie Angaben geprüft werden, wie Sie die Redaktion erreichen und wie Formulardaten verarbeitet werden.
- Methodik und Faktenprüfung: wie jede Angabe an der amtlichen Quelle belegt wird
- Über uns: wer die Website herausgibt
- Kontakt zur Redaktion: Fehlermeldungen und Fragen
- Datenschutz: Formulardaten und Newsletter
Wer die Inhalte schreibt und veröffentlicht
Alle Seiten schreibt die Redaktion lieferkettengesetz.org; Herausgeber ist lieferkettengesetz.org. Die Website nennt keine einzelnen Autoren oder externen Fachleute und behauptet keine Prüfung durch Experten. Jede Seite trägt die Autorenzeile der Redaktion und ihr Stand-Datum.
Formulardaten und Newsletter
lieferkettengesetz.org setzt keine Analyse- oder Werbedienste ein. Daten aus dem Kontaktformular werden 24 Monate gespeichert, Newsletter-Adressen bis zur Abmeldung; die Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
Quellen
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102474.pdf
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btp/21/21054.xml
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
- EUR-Lex: CELEX 02024L1760
- EUR-Lex: CELEX 32026L0470
- EUR-Lex: Directive (EU) 2025/794