Lieferkettengesetz.org
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Über die Website

Über uns: Lieferkettengesetz.org

Unabhängiges Nachschlagewerk zu LkSG, CSDDD und nationalen Lieferkettengesetzen: wer es herausgibt, worauf es sich stützt, wie es sich finanziert.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Lieferkettengesetz.org ist ein unabhängiges deutschsprachiges Nachschlagewerk, das erklärt, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten sich aus dem LkSG, aus der Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) über deren nationale Umsetzung und aus den Lieferkettengesetzen anderer Staaten ergeben.

Herausgeber ist die Website selbst, nicht eine Behörde, eine Kanzlei oder ein Anbieter.

Diese Seite beschreibt, wer die Texte verantwortet, welche acht Themenbereiche sie abdecken, auf welchen amtlichen Quellen jede Angabe beruht und wie sich die Website finanziert. Einen Überblick über alle Regelwerke rund um das Lieferkettengesetz gibt die Startseite.

Herausgeber und Redaktion

Herausgeber ist lieferkettengesetz.org selbst, und alle Texte erscheinen unter dem gemeinsamen Namen Redaktion lieferkettengesetz.org. Die Website ist keine Behörde, kein Anbieter von Beratung, Prüfung oder Software und keine Kanzlei. Sie spricht weder für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) noch für die Bundesregierung oder die Europäische Kommission.

Eine Person oder ein Unternehmen nennt die Website nicht. Der gemeinsame Name steht für die Redaktion als Ganzes, die jede Seite verantwortet. Redaktionelle Fragen, Hinweise und Korrekturen erreichen die Redaktion über eine eigene Adresse, die der letzte Abschnitt dieser Seite nennt.

Themen und Grenzen des Nachschlagewerks

Die Seiten erklären das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), die Richtlinie (EU) 2024/1760 in der Fassung der Richtlinien (EU) 2025/794 und (EU) 2026/470 sowie die Lieferkettengesetze von neun weiteren Staaten. Die Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten; Unternehmen verpflichtet erst das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz. Vier internationale Rahmenwerke, darunter die UN-Leitprinzipien und die Verordnung (EU) 2024/3015 über Zwangsarbeit, behandeln die Seiten nur in ihrem Zusammenspiel mit diesen Gesetzen.

Außerhalb des Nachschlagewerks liegen Regeln zu Konfliktmineralien und Rohstoffen, Produktvorschriften und Verbraucherberatung. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD ist ein eigenes EU-Regelwerk und nicht Gegenstand dieser Website.

Die acht Themenbereiche der Website zeigt die folgende Tabelle mit je einer Einstiegsseite.

Bereich Was die Seiten erklären Seite
LkSG Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (BGBl. I S. 2959): Pflichten, Anwendungsbereich, BAFA, Bußgelder, Stand der Änderung LkSG erklärt
CSDDD Richtlinie (EU) 2024/1760 in der Fassung der Richtlinien (EU) 2025/794 und (EU) 2026/470 CSDDD nach dem Omnibus
Länder Frankreich, Schweiz, Österreich, Niederlande, Norwegen, Großbritannien, Australien, Kanada, USA Lieferkettengesetze nach Ländern
Rahmenwerke UN-Leitprinzipien, OECD-Leitsätze, ILO-Kernarbeitsnormen, EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015 Wirtschaft und Menschenrechte
Risiken Geschützte Menschenrechte und Umweltgüter in der Lieferkette Risiken in der Lieferkette
Umsetzung Schritte der Sorgfaltspflichten im Unternehmen Lieferkettengesetz umsetzen
Vergleich Regelwerke nebeneinander Lieferkettengesetze im Vergleich
Begriffe Fachbegriffe aus LkSG und CSDDD Glossar Lieferkettengesetz

Themenbereiche der Website.

Amtliche Quellen als Grundlage jeder Angabe

Jede Angabe auf diesen Seiten beruht auf einer amtlichen Quelle: dem Gesetzestext, dem Amtsblatt der EU, einer Drucksache des Bundestages oder einer Veröffentlichung der zuständigen Behörde. Deutsches Recht zitiert die Redaktion nach gesetze-im-internet.de und dem Bundesgesetzblatt, EU-Recht nach EUR-Lex, Gesetzentwürfe nach der Dokumentation des Bundestages. Hinweise zum LkSG stammen vom BAFA, der nach § 19 Abs. 1 LkSG zuständigen Behörde; ausländisches Recht stammt aus dem Amtsblatt oder von der Behörde des jeweiligen Staates, etwa Légifrance oder Fedlex.

Drei Ebenen hält jeder Text auseinander: das geltende Gesetz, den Gesetzentwurf und die Verwaltungspraxis. Die geplante Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474) erscheint deshalb als Regierungsentwurf mit ihrem Verfahrensstand: erste Lesung am 16. Januar 2026, an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen, nicht verkündet; der Gesetzestext gilt bis zu einer Verkündung unverändert (Stand: 30. Oktober 2026). Die eingeschränkte Praxis des BAFA seit dem 1. Oktober 2025, die der BAFA-Hinweis „Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz“ beschreibt, beruht auf einer Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und ist Verwaltungspraxis, keine Änderung des Gesetzes.

Jeder Stand trägt sein Datum, derzeit „Stand: 30. Oktober 2026“. Ändert eine amtliche Quelle ihren Inhalt, gilt die neuere Quelle, und die betroffene Seite erhält ein neues Datum. Wie die Redaktion Quellen auswählt und Angaben nachprüft, beschreibt die Seite Methodik und Faktenprüfung.

Finanzierung über Anfragen an unabhängige Anbieter

Die Website finanziert sich über Anfragen, die Leserinnen und Leser selbst stellen und die wir an unabhängige Anbieter weiterleiten, die zu Lieferkettengesetz und CSDDD arbeiten. Sechs Arten von Anbietern kommen dafür in Betracht: Beratungen, Kanzleien, Prüfgesellschaften, Anbieter von LkSG- und CSDDD-Software, Schulungsanbieter und Betreiber von Beschwerdeverfahren. Eine Anfrage geht nur weiter, wenn Sie selbst eine stellen.

Kein Unternehmen zahlt für eine Platzierung oder eine Erwähnung. Die Seiten enthalten keine Ranglisten, keine Bewertungen und keine namentlich genannten Anbieter. Die redaktionellen Texte entstehen unabhängig davon, ob Anfragen eingehen.

Keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls

Die Seiten erklären, was Gesetz und Richtlinie verlangen und für wen sie gelten, sie sagen aber keinem bestimmten Unternehmen, ob es erfasst ist. Kein Text auf dieser Website ist Rechtsberatung. Für den Einzelfall wenden Sie sich an Ihre eigene rechtliche Beratung.

Ein Fragebogen ordnet indikativ ein, ob LkSG oder CSDDD für ein Unternehmen voraussichtlich gelten. Er nennt zu jeder Antwort die Rechtsgrundlage und liefert kein verbindliches Ergebnis; eine erste Einordnung mit Rechtsgrundlage liefert der Betroffenheitscheck.

Hinweise und Korrekturen an die Redaktion

Wer einen Fehler, eine veraltete Angabe oder eine fehlende Quelle bemerkt, erreicht die Redaktion unter editorial@lieferkettengesetz.org. Ein hilfreicher Hinweis nennt die Seite, die betroffene Stelle und nach Möglichkeit die amtliche Quelle. Die Redaktion gleicht die Stelle mit dieser Quelle ab und berichtigt sie mit einem neuen Stand. Zwei weitere Seiten geben Auskunft über die Website.

  • Kontakt: das Formular für Nachrichten an die Redaktion.
  • Datenschutz: wie die Website Daten aus Anfragen verarbeitet.

Häufige Fragen zu Herausgeber und Finanzierung

Drei Fragen, die Leser vor der Nutzung einer Fachseite häufig stellen, kurz beantwortet.

Ist diese Website eine Behörde?

Nein: lieferkettengesetz.org ist ein unabhängiges Angebot; zuständig für das LkSG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), und den amtlichen Text der Richtlinie stellt EUR-Lex bereit. Das BAFA ist nach dem LkSG zuständig, nicht für die CSDDD.

Unter welchem Namen erscheinen die Texte?

Alle Texte erscheinen unter dem Namen Redaktion lieferkettengesetz.org; einzelne Autorinnen oder Autoren nennt die Website nicht. Der Name steht unter jeder Seite und führt zur Beschreibung der Faktenprüfung.

Zahlen Anbieter dafür, auf der Website genannt zu werden?

Nein: Kein Unternehmen zahlt für eine Platzierung, und die Seiten nennen, bewerten oder empfehlen keine Anbieter. Anbieter erhalten nur die Anfragen, die Leserinnen und Leser selbst stellen.

Quellen