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Lieferkettengesetze nach Ländern: Stand der CSDDD-Umsetzung in den Mitgliedstaaten und nationale Gesetze weltweit

Kein EU-Staat hat die CSDDD bisher umgesetzt (Frist 26. Juli 2028): Stand in 27 Mitgliedstaaten und nationale Lieferkettengesetze. Stand: 30. Oktober 2026.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Kein Mitgliedstaat der EU hat bis zum 30. Oktober 2026 ein Gesetz zur Umsetzung der Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) erlassen; verbindlich sind derzeit nur nationale Lieferkettengesetze wie das deutsche LkSG, die französische Loi de vigilance oder das norwegische Transparenzgesetz.

Die Richtlinie richtet sich an die 27 Mitgliedstaaten: Unternehmen bindet sie erst über das nationale Gesetz, das sie in das Recht des jeweiligen Staates überträgt. Bis dahin gelten für Unternehmen allein die Gesetze, die einzelne Staaten aus eigenem Antrieb erlassen haben, und diese unterscheiden sich in Typ, Schwellenwerten und Durchsetzung erheblich.

Diese Übersicht zeigt den Umsetzungsstand in allen 27 Mitgliedstaaten, die amtlich belegten Vorarbeiten in Italien, Spanien und Schweden und die Folgen der Umsetzung für bestehende nationale Gesetze. Danach stellt sie die Lieferkettengesetze in anderen Ländern nebeneinander, insgesamt zehn Staaten von Deutschland bis zu den USA, und erklärt, wann ausländisches Recht Unternehmen aus Deutschland erreicht. Wie sich diese Gesetze in die übrigen Regelwerke einordnen, zeigt der Überblick zum Lieferkettengesetz auf der Startseite.

Stand: 30. Oktober 2026. Der Stand der Gesetzgebung lässt sich in vier Punkten zusammenfassen.

  • Umsetzungsakte zur CSDDD: Kein Mitgliedstaat hat einen erlassen; EUR-Lex verzeichnet drei gemeldete Maßnahmen (Lettland 1, Österreich 2).
  • Deutschland: Das LkSG ist in Kraft, sein Gesetzestext ist unverändert. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde unter anderem die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG streichen; er wurde am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten, an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und ist nicht verkündet.
  • Schweiz: Die Neuregelung liegt als Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) vor; die Vernehmlassung ist abgeschlossen, die Botschaft des Bundesrates ist bis zum 27. November 2026 fällig.
  • Australien: Die Regierung hat am 16. Juli 2026 einen Straftatbestand für unterlassene Prävention und zivilrechtliche Sanktionen angekündigt; die Konsultation endete am 25. September 2026, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor.

Stand der CSDDD-Umsetzung in den 27 Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2024/1760 durch nationale Gesetze umsetzen, und bis zum 30. Oktober 2026 hat keiner von ihnen ein solches Gesetz erlassen. Die Richtlinie ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft. Geändert wurde sie zweimal: durch die Richtlinie (EU) 2025/794, die seit dem 17. April 2025 in Kraft ist, und durch die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I), die seit dem 18. März 2026 in Kraft ist.

Die Tabelle führt alle 27 Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge. Die Spalte „Umsetzungsakt“ nennt ein erlassenes Umsetzungsgesetz, die Spalte „Gemeldete Maßnahmen“ die nationalen Maßnahmen, die ein Staat der Kommission zu dieser Richtlinie gemeldet hat und die EUR-Lex verzeichnet. Die Spalte „Vorarbeiten“ nennt nur Schritte, die eine amtliche Quelle belegt; der Eintrag „nicht erfasst“ sagt nichts darüber, ob ein Staat an einem Entwurf arbeitet.

Die Umsetzungsfrist endet am 26. Juli 2028, und die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029 (Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470); die Frist der Ursprungsfassung (26. Juli 2026) und die auf Juli 2027 verschobene Frist der Richtlinie (EU) 2025/794 sind überholt. Alle Fristen der Richtlinie mit ihren Rechtsgrundlagen zeigt der CSDDD-Zeitplan.

Mitgliedstaat Umsetzungsakt Gemeldete Maßnahmen Vorarbeiten (amtlich belegt)
Belgien keiner keine nicht erfasst
Bulgarien keiner keine nicht erfasst
Dänemark keiner keine nicht erfasst
Deutschland keiner keine nicht erfasst
Estland keiner keine nicht erfasst
Finnland keiner keine nicht erfasst
Frankreich keiner keine nicht erfasst
Griechenland keiner keine nicht erfasst
Irland keiner keine nicht erfasst
Italien keiner keine Ermächtigungsgesetz L. 36/2026, in Kraft seit 9. April 2026
Kroatien keiner keine nicht erfasst
Lettland keiner 1 (Kabinettsverordnung Nr. 612 vom 24. September 2024) nicht erfasst
Litauen keiner keine nicht erfasst
Luxemburg keiner keine nicht erfasst
Malta keiner keine nicht erfasst
Niederlande keiner keine Regierungsentwurf Wivo, zweite Konsultation 3. Juli bis 2. August 2026
Österreich keiner 2 (BVergGKonz 2018; LGBl. für Wien Nr. 18/2026) kein Umsetzungsentwurf bekannt
Polen keiner keine nicht erfasst
Portugal keiner keine nicht erfasst
Rumänien keiner keine nicht erfasst
Schweden keiner keine Untersuchungsbericht SOU 2026:56 (Vorschlag)
Slowakei keiner keine nicht erfasst
Slowenien keiner keine nicht erfasst
Spanien keiner keine öffentliche Vorabkonsultation bis 7. April 2026
Tschechien keiner keine nicht erfasst
Ungarn keiner keine nicht erfasst
Zypern keiner keine nicht erfasst

Stand: 30. Oktober 2026. Gemeldete Maßnahmen nach EUR-Lex. Die Spalte Vorarbeiten nennt nur amtlich belegte Schritte; „nicht erfasst“ sagt nichts darüber, ob es Entwürfe gibt.

Was die Kommission als nationale Umsetzungsmaßnahmen verzeichnet

In EUR-Lex sind zur Richtlinie (EU) 2024/1760 bis zum 30. Oktober 2026 drei nationale Maßnahmen gemeldet, eine aus Lettland und zwei aus Österreich. Lettland meldete am 4. Oktober 2024 die Kabinettsverordnung Nr. 612 vom 24. September 2024, deren Anhang Hinweisgeber betrifft. Österreich meldete am 19. Januar 2026 das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018) und am 19. Juni 2026 das Landesgesetzblatt für Wien Nr. 18/2026. Die Einträge stehen im Verzeichnis der nationalen Umsetzungsmaßnahmen des Amts für Veröffentlichungen der EU.

Eine Meldung ist die eigene Mitteilung eines Mitgliedstaats an die Kommission und noch kein Umsetzungsgesetz. Kein Staat hat damit die Richtlinie umgesetzt, auch Lettland und Österreich nicht. Für die übrigen 25 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Frankreich und Finnland, verzeichnet EUR-Lex keine einzige Maßnahme zu dieser Richtlinie.

Vorarbeiten in Italien, Spanien und Schweden

Neben den Niederlanden mit dem Wivo-Entwurf haben drei Mitgliedstaaten amtlich belegte Vorarbeiten begonnen: Italien mit einem Ermächtigungsgesetz, Spanien mit einer öffentlichen Vorabkonsultation und Schweden mit einem Untersuchungsbericht. In Italien ermächtigt die Legge 17 marzo 2026, n. 36 (Legge di delegazione europea 2025, GU n. 70 vom 25. März 2026) die Regierung zur Umsetzung von EU-Richtlinien; die CSDDD steht in Allegato A Nr. 1. Das Gesetz ist seit dem 9. April 2026 in Kraft. Ein Ermächtigungsgesetz ist selbst kein Umsetzungsakt, und eine Umsetzungsmaßnahme hat Italien nicht gemeldet.

In Spanien führte das Ministerio de Economía, Comercio y Empresa eine consulta pública previa zu einem Anteproyecto de Ley durch, das die Richtlinie (EU) 2024/1760 in das spanische Recht übernehmen soll. Stellungnahmen waren bis zum 7. April 2026 möglich. Eine Umsetzungsmaßnahme hat Spanien nicht gemeldet.

Das Lieferkettengesetz in Schweden liegt bisher als Vorschlag vor: Der Untersuchungsbericht SOU 2026:56 „En lag om företagsansvar“ schlägt eine Mindestumsetzung vor. Erfasst wären Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz, die Aufsicht läge beim Kommerskollegium, und die Regeln sollen ab dem 26. Juli 2029 gelten. Der Bericht ist der Vorschlag einer Untersuchungskommission; eine Regierungsvorlage (proposition) gibt es nicht (Stand: 30. Oktober 2026). Die Schwellen des schwedischen Vorschlags entsprechen der Richtlinie nach ihrer Änderung; welche Werte der Omnibus geändert hat, erklärt die Seite CSDDD und Omnibus I.

Was die Umsetzung für bestehende nationale Gesetze bedeutet

Die Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 ihre bestehenden Sorgfaltspflichtengesetze, insbesondere deren Anwendungsbereich, an die Richtlinie anpassen. Die Regel betrifft nationale Gesetze, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie bereits galten, etwa das deutsche LkSG und die französische Loi de vigilance. Ob und wie ein Staat sein bestehendes Gesetz anpasst, entscheidet er bei der Umsetzung.

Die Anpassung hat eine Grenze in Art. 4 Abs. 1 CSDDD: Für Art. 6, 8, 9, 10 Abs. 1 bis 5, 11 Abs. 1 bis 6 und 14 bis 16 dürfen die Mitgliedstaaten keine abweichenden nationalen Vorschriften erlassen. Diese Artikel regeln unter anderem die Ermittlung und Priorisierung negativer Auswirkungen, ihre Verhinderung und Behebung, den Meldemechanismus und das Beschwerdeverfahren, die Überwachung und die Kommunikation. Für die übrigen Bestimmungen bleiben strengere nationale Regeln möglich; die Richtlinie harmonisiert also nicht alle Pflichten gleich stark.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörden und teilt sie der Kommission bis zum 26. Juli 2028 mit (Art. 24 Abs. 7 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Eine CSDDD-Aufsichtsbehörde nennt diese Übersicht für keinen Staat; das BAFA ist nach dem LkSG zuständig, nicht für die CSDDD. Wie sich die Pflichten beider Regelwerke unterscheiden, zeigt CSDDD und LkSG im Vergleich.

Nationale Lieferkettengesetze in Europa und weltweit im Überblick

Von den zehn Staaten dieser Übersicht haben Deutschland, Frankreich, die Schweiz, Norwegen, Großbritannien, Australien, Kanada und die USA mit dem kalifornischen Gesetz eigene Lieferkettengesetze in Kraft; Österreich hat keines, und in den Niederlanden ist das beschlossene Gesetz nie in Kraft getreten. Die Tabelle nennt je Land das Gesetz, seinen Typ, den Kreis der erfassten Unternehmen und den Stand, und sie führt zur jeweiligen Länderseite. Sie umfasst die Staaten, für die diese Website eine eigene Seite führt, und ist keine vollständige Liste aller Staaten mit Regeln zur Lieferkette.

Land Gesetz Typ Wen es erfasst Stand Verhältnis zur CSDDD
Deutschland: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) Sorgfaltspflicht, Kontrolle durch das BAFA in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer im Inland (§ 1 Abs. 1 LkSG) in Kraft seit 1. Januar 2023, Text unverändert Mitgliedstaat, keine Umsetzungsmaßnahme gemeldet
Frankreich: Französisches Sorgfaltspflichtengesetz (Loi de vigilance) Loi n° 2017-399 vom 27. März 2017; Art. L. 225-102-1 und L. 225-102-2 Code de commerce Sorgfaltspflicht (plan de vigilance), Durchsetzung über die Gerichte mindestens 5 000 Beschäftigte in Frankreich oder 10 000 weltweit, jeweils einschließlich Tochtergesellschaften, am Ende zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre in Kraft Mitgliedstaat, keine Umsetzungsmaßnahme gemeldet
Österreich: Lieferkettengesetz Österreich kein nationales Lieferkettengesetz entfällt entfällt kein Umsetzungsentwurf bekannt Mitgliedstaat, zwei gemeldete Maßnahmen
Schweiz: Lieferkettengesetz Schweiz Art. 964j bis 964l OR mit Ausführungsverordnung (VSoTr) Sorgfaltspflicht und Bericht bei Kinderarbeit Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz, deren Produkte oder Dienstleistungen unter begründetem Verdacht auf Kinderarbeit stehen in Kraft seit 1. Januar 2022; Neuregelung als Vorentwurf (NUFG) kein EU-Staat
Niederlande: Niederlande: Wet zorgplicht kinderarbeid und Wivo-Entwurf Wet zorgplicht kinderarbeid vom 24. Oktober 2019 (Stb. 2019, 401, veröffentlicht am 13. November 2019); Wivo als Regierungsentwurf Sorgfaltspflicht (Kinderarbeit) entfällt, solange nicht in Kraft nicht in Kraft Mitgliedstaat, Wivo soll die CSDDD umsetzen
Norwegen: Norwegen: Transparenzgesetz (Åpenhetsloven) Åpenhetsloven, LOV-2021-06-18-99 Sorgfaltsprüfung, Erklärung und Auskunftsrecht Unternehmen von öffentlichem Interesse oder mit zwei von drei Werten am Bilanzstichtag: 70 Mio. NOK Umsatz, 35 Mio. NOK Bilanzsumme, 50 Vollzeitstellen (§ 3) in Kraft seit 1. Juli 2022, Aufsicht Forbrukertilsynet kein EU-Staat
Großbritannien: UK Modern Slavery Act 2015 Modern Slavery Act 2015, Section 54 Berichtspflicht (jährliche Erklärung) Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich und Gesamtumsatz von mindestens 36 Mio. GBP in Kraft seit 29. Oktober 2015 Drittstaat
Australien: Australien: Modern Slavery Act 2018 Modern Slavery Act 2018 (Cth) Berichtspflicht (Erklärung mit sieben Pflichtkriterien) konsolidierter Umsatz von mindestens 100 Mio. AUD im Berichtszeitraum (s. 5(1)(a)) in Kraft seit 1. Januar 2019; Reform als Vorschlag ohne Gesetzentwurf Drittstaat
Kanada: Kanada: Supply Chains Act (S-211) Fighting Against Forced Labour and Child Labour in Supply Chains Act, S.C. 2023, c. 9 Berichtspflicht (jährlicher Bericht) börsennotiert in Kanada oder zwei von drei Werten: 20 Mio. CAD Vermögen, 40 Mio. CAD Umsatz, 250 Beschäftigte in Kraft seit 1. Januar 2024 Drittstaat
USA: USA: California Transparency in Supply Chains Act Cal. Civ. Code § 1714.43 (Kalifornien); UFLPA und Section 307 Tariff Act als Einfuhrverbote Offenlegungspflicht; Einfuhrverbote Einzelhändler und Hersteller mit Geschäftstätigkeit in Kalifornien und mehr als 100 Mio. USD weltweiten Bruttoeinnahmen in Kraft seit 1. Januar 2012 Drittstaat

Stand: 30. Oktober 2026.

Sorgfaltspflicht oder Berichtspflicht: zwei Typen nationaler Gesetze

Nationale Lieferkettengesetze verlangen entweder eine Sorgfaltsprüfung mit Maßnahmen oder nur eine öffentliche Erklärung darüber, was ein Unternehmen tut. Zum ersten Typ gehören drei Gesetze der Tabelle. Das LkSG kennt neun Sorgfaltspflichten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 LkSG), deren Einhaltung das BAFA kontrolliert (§ 19 Abs. 1 LkSG). Die Loi de vigilance verlangt einen plan de vigilance mit fünf Maßnahmen (Art. L. 225-102-1 I 1° bis 5° Code de commerce). Eine Aufsichtsbehörde und ein Bußgeld kennt das französische Recht nicht: Der Conseil constitutionnel erklärte die zivilrechtliche Geldbuße für verfassungswidrig (Décision n° 2017-750 DC), durchgesetzt wird die Pflicht über Aufforderung (mise en demeure), gerichtliche Anordnung und zivilrechtliche Haftung. Das norwegische Åpenhetsloven verlangt eine Sorgfaltsprüfung im Einklang mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (§ 4) und gibt Anfragenden ein Auskunftsrecht, das Unternehmen binnen drei Wochen bedienen müssen (§§ 6 und 7).

Zum zweiten Typ gehören vier Gesetze. Section 54 des britischen Modern Slavery Act 2015 verlangt eine jährliche Erklärung über die ergriffenen Schritte; auch die Erklärung, keine Schritte unternommen zu haben, erfüllt die Pflicht (s. 54(4)), und Bußgelder sieht das geltende Recht nicht vor. Das australische Gesetz verlangt eine Erklärung zu sieben Pflichtkriterien (s. 16(1)(a) bis (g)) und sieht keine finanzielle Sanktion vor (s. 25(2)(a)). Das kanadische Gesetz verlangt einen jährlichen Bericht bis zum 31. Mai (s. 11(1)); Verstöße können mit einer Geldstrafe bis 250 000 CAD geahndet werden (s. 19). Das kalifornische Gesetz verlangt eine Offenlegung in fünf Bereichen (Überprüfung, Audits, Zertifizierung durch Zulieferer, interne Verantwortlichkeit, Schulung), aber keine Maßnahmen.

Die Schweiz steht zwischen beiden Typen: Art. 964j bis 964l OR verlangen Sorgfaltspflichten und einen jährlichen Bericht, allerdings nur bei begründetem Verdacht auf Kinderarbeit, und für falsche Angaben im Bericht oder eine unterlassene Berichterstattung droht bei Vorsatz eine Busse bis zu 100 000 Franken (Art. 325ter StGB). Die Gesetze Merkmal für Merkmal nebeneinander zeigt die Seite Lieferkettengesetze im Vergleich.

Was ausländische Gesetze für Unternehmen aus Deutschland bedeuten

Ausländische Lieferkettengesetze treffen Unternehmen aus Deutschland auf zwei Wegen: direkt, wenn sie selbst die Schwelle des fremden Gesetzes überschreiten, und indirekt als Zulieferer, wenn ihre Kunden dort Pflichten erfüllen müssen. Direkt erfasst sind deutsche Unternehmensgruppen nach den Schwellen der Tabelle, wobei die Werte über das einzelne Unternehmen hinausreichen. Im Vereinigten Königreich zählt der Gesamtumsatz einschließlich aller Tochtergesellschaften, auch solcher ganz außerhalb des Landes (SI 2015/1833). In Australien genügt es, im Land Geschäfte zu betreiben und den konsolidierten Umsatz zu erreichen. In Kanada reicht es, die Werte in einem der beiden letzten Geschäftsjahre auf Basis konsolidierter Abschlüsse zu erreichen, wenn das Unternehmen Waren in Kanada oder anderswo herstellt, verkauft oder vertreibt oder Waren nach Kanada einführt. In Kalifornien zählen die weltweiten Bruttoeinnahmen, nicht der Umsatz in den USA.

Indirekt erreichen die Gesetze Unternehmen aus Deutschland über ihre Kunden. Französische Kunden bewerten Zulieferer im Rahmen der regelmäßigen Bewertung nach Art. L. 225-102-1 I 2° Code de commerce, Schweizer Kunden fragen nach Risiken der Kinderarbeit, und britische, australische und kanadische Kunden versenden Fragebögen und Klauseln zu Verhaltenskodizes. In Norwegen können Kunden und die Öffentlichkeit Auskunftsanfragen nach § 6 Åpenhetsloven stellen. Ob das deutsche LkSG oder die CSDDD ein Unternehmen selbst erfassen, lässt sich gesondert prüfen.

Einordnung: EU-Recht, Unternehmen aus Drittstaaten und Verbote von Zwangsarbeitsprodukten

Die nationalen Gesetze und die EU-Richtlinie stehen nebeneinander: Die Mitgliedstaaten übertragen die CSDDD bis 2028 in ihr Recht, und Unternehmen aus Drittstaaten fallen über die Umsatzschwelle in der Union unter die nationalen Umsetzungsgesetze. Bis die nationalen Umsetzungsgesetze gelten, verpflichten Unternehmen nur nationale Gesetze wie das LkSG oder die Loi de vigilance. Inhalt, Pflichten und Sanktionen der Richtlinie selbst erklärt die Seite zur EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760.

Die nationalen Umsetzungsgesetze erfassen Unternehmen aus der EU mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD). Für Unternehmen aus Drittstaaten gilt eine einzige Schwelle: mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a CSDDD). Die Mitgliedstaaten verpflichten solche Unternehmen, einen Bevollmächtigten mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu benennen, in dem sie tätig sind (Art. 23 CSDDD).

Die Schweiz und Norwegen sind keine EU-Mitgliedstaaten, und ihre Unternehmen erreicht die CSDDD nur über diese Drittstaatenregel. Dasselbe gilt für Unternehmen aus Großbritannien, Australien, Kanada und den USA.

Die Schwellen müssen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht sein (Art. 2 Abs. 5 CSDDD). Welche Unternehmen aus Drittstaaten im Einzelnen erfasst sind, zeigt der CSDDD-Anwendungsbereich.

Einfuhrverbote sind ein anderes Instrument als Sorgfaltspflichten. In den USA verbietet Section 307 des Tariff Act (19 U.S.C. 1307) die Einfuhr von Waren aus Zwangsarbeit, und der Uyghur Forced Labor Prevention Act (Pub. L. 117-78) stellt für Waren mit Bezug zur Region Xinjiang eine widerlegbare Vermutung auf. In der EU gilt die EU-Zwangsarbeitsverordnung, die Verordnung (EU) 2024/3015, ab dem 14. Dezember 2027; sie schafft keine neue Sorgfaltspflicht (Art. 1 Abs. 3). Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein eigenes EU-Regelwerk und nicht Gegenstand dieser Übersicht.

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