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Lieferkettengesetz Österreich: Stand der CSDDD-Umsetzung und was österreichische Unternehmen heute trifft

Österreich hat kein eigenes Lieferkettengesetz: Stand der CSDDD-Umsetzung, Frist 26. Juli 2028 und was LkSG-Kunden verlangen. Stand: 30. Oktober 2026.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Österreich hat kein eigenes Lieferkettengesetz und, Stand: 30. Oktober 2026, auch keinen bekannten Entwurf zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD), die der Gesetzgeber bis zum 26. Juli 2028 in österreichisches Recht übertragen muss.

Die Richtlinie verpflichtet den Mitgliedstaat, nicht die Unternehmen. Österreichische Unternehmen bindet erst das künftige Umsetzungsgesetz, dessen Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 gelten und Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz erfassen müssen.

Heute erreicht österreichische Unternehmen vor allem das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), das seit dem 1. Januar 2023 gilt, und zwar über deutsche Kunden und deutsche Obergesellschaften. Das deutsche Lieferkettengesetz erfasst Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland (§ 1 Abs. 1 LkSG). Seine Pflichten reichen über Risikoanalyse und Prävention bis zu österreichischen Zulieferern.

Die fünf Eckdaten zu Österreich stehen in der folgenden Liste.

  • Nationales Lieferkettengesetz: keines (Stand: 30. Oktober 2026)
  • Umsetzungsentwurf zur CSDDD: keiner bekannt (Stand: 30. Oktober 2026)
  • Umsetzungsfrist der CSDDD: 26. Juli 2028 (Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470)
  • Anwendung der nationalen Vorschriften: ab 26. Juli 2029
  • Volksbegehren 2023: 120 397 Eintragungen und Unterstützungserklärungen, kein Gesetz

Gibt es ein Lieferkettengesetz in Österreich? Stand: 30. Oktober 2026

Nein: Österreich hat kein Gesetz, das Unternehmen Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umwelt in der Lieferkette auferlegt, und die Pflichten der Richtlinie (EU) 2024/1760 erreichen österreichische Unternehmen erst über ein künftiges Umsetzungsgesetz. Ein österreichisches Lieferkettengesetz ist nicht in Kraft. Der Weg dorthin bestand bisher aus einem Volksbegehren, zwei Meldungen an die Europäische Kommission und der laufenden Umsetzungsfrist.

Die Tabelle ordnet diese Schritte von 2023 bis zur Anwendung der CSDDD; die Daten stammen aus dem Parlament, dem Bundesministerium für Inneres und dem Amtsblatt der EU (Stand: 30. Oktober 2026).

Datum Ereignis Grundlage
17. bis 24. April 2023 Eintragungszeitraum des Volksbegehrens zum Lieferkettengesetz Volksbegehren, 2077 d.B.
31. Januar 2024 Nationalrat nimmt den Ausschussbericht zur Kenntnis, kein Gesetz 2428 d.B.
15. Februar 2024 EU-Unterausschuss: keiner der beiden Anträge zur Richtlinie findet eine Mehrheit Parlamentskorrespondenz Nr. 128/2024
25. Juli 2024 Richtlinie (EU) 2024/1760 in Kraft ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024
17. April 2025 Richtlinie (EU) 2025/794 in Kraft ABl. L, 2025/794
19. Januar 2026 Meldung des BVergGKonz 2018 an die Kommission BGBl. I Nr. 65/2018
18. März 2026 Richtlinie (EU) 2026/470 in Kraft ABl. L, 2026/470
19. Juni 2026 Meldung des LGBl. für Wien Nr. 18/2026 an die Kommission LGBl. für Wien Nr. 18/2026
26. Juli 2028 Umsetzungsfrist Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470
26. Juli 2029 Anwendung der nationalen Vorschriften Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470

Das Volksbegehren 2023 und seine Behandlung im Nationalrat

Das Volksbegehren zum Lieferkettengesetz lag vom 17. bis 24. April 2023 zur Eintragung auf und erreichte 120 397 Eintragungen und Unterstützungserklärungen, das sind 1,90 % der Stimmberechtigten. Diese Werte führt das Bundesministerium für Inneres in seiner Liste aller Volksbegehren der Zweiten Republik.

Im Nationalrat wurde das Volksbegehren als 2077 der Beilagen behandelt. Am 31. Januar 2024 nahm der Nationalrat den Bericht des Ausschusses (2428 d.B.) zur Kenntnis; ein Gesetz folgte daraus nicht. Auch zur EU-Richtlinie selbst bildete sich keine Mehrheit: Im EU-Unterausschuss fand am 15. Februar 2024 weder der Antrag zur Unterstützung noch der Antrag zur Ablehnung der Richtlinie eine Mehrheit (Parlamentskorrespondenz Nr. 128/2024).

Gemeldete Rechtsakte und fehlender Gesetzentwurf

Österreich hat der Europäischen Kommission zur Richtlinie (EU) 2024/1760 zwei bestehende Rechtsakte gemeldet: am 19. Januar 2026 das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) und am 19. Juni 2026 das Landesgesetzblatt für Wien Nr. 18/2026. Das Amt für Veröffentlichungen der EU verzeichnet beide Meldungen unter den Kennungen MNE(2026)00532 und MNE(2026)04403.

Ein Gesetzentwurf, der die Sorgfaltspflichten der Richtlinie in österreichisches Recht überträgt, ist nicht bekannt (Stand: 30. Oktober 2026). Wie weit die übrigen Mitgliedstaaten sind, zeigt die Übersicht der Lieferkettengesetze nach Ländern.

CSDDD-Umsetzung in Österreich: Frist, Anwendung und erfasste Unternehmen

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 verpflichtet Österreich, ihre Sorgfaltspflichten in nationales Recht zu übertragen; erst das österreichische Umsetzungsgesetz bindet Unternehmen, und die Richtlinie (EU) 2026/470 hat Fristen und Anwendungsbereich seit dem 18. März 2026 neu gefasst. Die CSDDD ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024) und seit dem 25. Juli 2024 in Kraft. Eine erste Änderung brachte die Richtlinie (EU) 2025/794, die seit dem 17. April 2025 gilt und die Fristen verschob; die heute maßgebliche Fassung beruht auf der Richtlinie (EU) 2026/470.

Umsetzungsfrist 26. Juli 2028 und Anwendung ab 26. Juli 2029

Österreich muss die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, und die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029 für alle erfassten Unternehmen ohne Stufen (Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Ältere Quellen nennen noch den 26. Juli 2026 aus dem ursprünglichen Text oder die um ein Jahr verschobene Frist der Richtlinie (EU) 2025/794. Beide Daten sind überholt.

Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) fordert in ihren häufigen Fragen zum EU-Lieferkettengesetz (Stand: 1. Juni 2026) praxistaugliche, verhältnismäßige Regeln und gleiche Wettbewerbsbedingungen. Warum sich Fristen und Schwellenwerte seit 2024 verschoben haben, erklärt die Seite zu Omnibus I, dem Änderungspaket hinter der Richtlinie (EU) 2026/470.

Wen die Richtlinie in Österreich voraussichtlich erfasst

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 müssen die Mitgliedstaaten Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz erfassen. Beide Schwellen müssen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht sein (Art. 2 Abs. 5 CSDDD). Teilzeitbeschäftigte zählen in Vollzeitäquivalenten, Leiharbeitnehmer und andere atypisch Beschäftigte wie direkt Beschäftigte (Art. 2 Abs. 4 CSDDD).

Die Sanktionen legt das österreichische Recht fest. Für Zwangsgelder sieht die Richtlinie eine Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes vor (Art. 27 Abs. 4 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Ältere Darstellungen mit niedrigeren Schwellenwerten geben den Stand vor dieser Änderung wieder.

Wie das österreichische Recht diese Mindestvorgaben im Einzelnen ausgestaltet, steht erst mit einem Gesetzestext fest. Schwellenwerte, Konzernregeln und die Regeln für Unternehmen aus Drittstaaten erläutert die Seite zum Anwendungsbereich der CSDDD.

Informationsanfragen an kleinere Geschäftspartner

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 8 Abs. 2a Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 vorsehen, dass Unternehmen Informationen nur anfordern, wenn dies erforderlich ist, und von Geschäftspartnern mit weniger als 5 000 Beschäftigten nur, wenn sich die Informationen nicht auf anderem zumutbarem Weg beschaffen lassen.

Die Regel betrifft österreichische Zulieferer großer Unternehmensgruppen, sobald die nationalen Vorschriften gelten. Sie beschränkt die Sorgfaltspflichten aber nicht auf unmittelbare Geschäftspartner: Die Ermittlung der Auswirkungen nach Art. 8 Abs. 2 CSDDD ist nicht auf die erste Ebene der Aktivitätskette begrenzt.

Kleinere Geschäftspartner sind damit nicht von der Ermittlung ausgenommen; die Regel begrenzt nur, wann Informationen bei ihnen angefordert werden. Wie Art. 8 mit den übrigen Schritten nach Art. 5 bis 16 CSDDD zusammenhängt, zeigen die Sorgfaltspflichten der CSDDD.

Was österreichische Unternehmen heute trifft: das deutsche LkSG

Bis zur Umsetzung der CSDDD erreicht österreichische Unternehmen vor allem das deutsche LkSG: über die Risikoanalyse deutscher Kunden für ihre unmittelbaren Zulieferer, über den eigenen Geschäftsbereich deutscher Obergesellschaften und über Zweigniederlassungen in Deutschland. Eine eigene Pflicht nach österreichischem Recht entsteht daraus nicht. Verpflichtet ist das Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG, und nur in der dritten Konstellation ist das ein österreichisches Unternehmen selbst.

Die Tabelle ordnet fünf Konstellationen mit Österreich-Bezug ihrer Folge nach dem LkSG zu.

Konstellation Folge nach dem LkSG Fundstelle
Österreichischer unmittelbarer Zulieferer eines deutschen Unternehmens Risikoanalyse einmal im Jahr und anlassbezogen, Präventionsmaßnahmen einschließlich vertraglicher Zusicherung § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG
Österreichischer mittelbarer Zulieferer Risikoanalyse nur bei substantiierter Kenntnis § 9 Abs. 3 LkSG
Österreichische Tochter eines deutschen Konzerns eigener Geschäftsbereich der Obergesellschaft bei bestimmendem Einfluss § 2 Abs. 6 Satz 3 LkSG
Österreichisches Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland erfasst ab insgesamt in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland § 1 Abs. 1 Satz 2 LkSG; BAFA-FAQ 3.6
Deutsche Tochter eines österreichischen Konzerns eigener Geschäftsbereich und eigene Zulieferer, nicht der ganze Konzern § 1 Abs. 3 LkSG; BAFA-FAQ Abschnitt 4

Österreichische Zulieferer deutscher Kunden

Ein österreichischer Lieferant ist für ein Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG ein unmittelbarer Zulieferer, den die Risikoanalyse einmal im Jahr sowie anlassbezogen erfasst (§ 5 Abs. 1 und 4 LkSG). Adressat des Gesetzes ist dabei der deutsche Kunde, nicht der Zulieferer.

Stellt der Kunde ein Risiko fest, muss er unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen ergreifen (§ 6 Abs. 1 LkSG). Wie deutsche Unternehmen ihre Zulieferer bewerten und priorisieren, beschreibt die Seite zur Risikoanalyse nach dem LkSG.

Gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer nennt § 6 Abs. 4 LkSG vier Präventionsmaßnahmen: die Auswahl des Zulieferers, seine vertragliche Zusicherung, die geforderten menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen einzuhalten und entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren (Nr. 2), Schulungen und vertragliche Kontrollmechanismen.

Ein österreichisches Unternehmen, das nur mittelbar zuliefert, etwa über einen Zwischenhändler, wird erst Gegenstand der Risikoanalyse, wenn der Kunde substantiierte Kenntnis von einer möglichen Verletzung erlangt (§ 9 Abs. 3 LkSG).

Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer zu übertragen, ist nach der BAFA-Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ nicht zulässig. Dieselbe Handreichung hält eine pauschale schriftliche Zusicherung, alle Vorgaben in der gesamten Lieferkette einzuhalten, für zu weitgehend; pauschale Fragebögen ohne Bezug zum konkreten Risiko des Zulieferers erfüllen die Risikoanalyse nicht. Kleine und mittlere Unternehmen außerhalb des § 1 LkSG haben keine eigenen Pflichten nach dem Gesetz, und das BAFA wird sie nach seiner KMU-FAQ „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ (1. Auflage, Juni 2023) weder kontrollieren noch mit Bußgeldern belegen. Welche Anforderungen Kunden weitergeben dürfen, behandelt die Seite Pflichten weitergeben: LkSG für KMU und Zulieferer.

Österreichische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne

Eine österreichische Tochtergesellschaft gehört zum eigenen Geschäftsbereich einer deutschen Obergesellschaft im Anwendungsbereich des LkSG, wenn diese auf sie einen bestimmenden Einfluss ausübt (§ 2 Abs. 6 Satz 3 LkSG). Als Anhaltspunkte nennt das BAFA in den FAQ des BAFA zum LkSG (Stand: 21. November 2025, Fragen 4.8 und 4.11) eine hohe Mehrheitsbeteiligung, ein konzernweites Compliance-System, die Verantwortung für Kernprozesse, ähnliche Geschäftsbereiche und personelle Überschneidungen.

Eine Verletzung in diesem eigenen Geschäftsbereich im Ausland muss die Obergesellschaft in der Regel beenden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LkSG). Für den Schwellenwert der Obergesellschaft zählen die Beschäftigten der österreichischen Tochter dagegen nicht, weil nur inländische Konzernteile zugerechnet werden (§ 1 Abs. 3 LkSG; Fragen 4.6, 4.7 und 4.9).

Österreichische Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland

Ein österreichisches Unternehmen mit einer Zweigniederlassung nach § 13d HGB in Deutschland fällt selbst unter das LkSG, wenn es im Inland in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LkSG). Schwellenwert und Zählregeln erläutert die Seite zum Anwendungsbereich des LkSG.

Mehrere inländische Zweigniederlassungen und gegebenenfalls Betriebsstätten werden zusammengerechnet; nur wenn das Unternehmen eine einzige Zweigniederlassung und sonst keine Arbeitnehmenden im Inland hat, muss diese selbst mindestens 1 000 beschäftigen (Frage 3.6). Die Pflichten erfassen dann die weltweiten Lieferketten, die das Unternehmen anstößt oder steuert (Frage 4.15).

Den Schwellenwert des § 1 LkSG würde der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 nicht ändern; er wurde am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten, an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und ist nicht verkündet (Stand: 30. Oktober 2026).

Das LkSG knüpft an die Arbeitnehmer im Inland an, die CSDDD an Beschäftigte und Nettoumsatz. Welches der beiden Regime voraussichtlich gilt, lässt sich mit dem Betroffenheitscheck für LkSG und CSDDD anhand der Rechtsgrundlagen prüfen.

Österreich neben Deutschland, der Schweiz und Frankreich

Anders als Deutschland mit dem LkSG und Frankreich mit der Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 hat Österreich keine nationalen Sorgfaltspflichten, und als EU-Mitgliedstaat muss es künftig die CSDDD umsetzen, während die Schweiz als Nichtmitglied eigene Regeln anwendet. Für Unternehmensgruppen mit Gesellschaften in mehreren dieser Staaten gelten die Regime nebeneinander.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein eigenes EU-Regime und nicht Gegenstand dieser Seite. Anfragen erreichen österreichische Zulieferer auch von Kunden, die der französischen Loi de vigilance unterliegen.

Unabhängig von Sorgfaltspflichten verbietet die Verordnung (EU) 2024/3015 ab dem 14. Dezember 2027, Produkte aus Zwangsarbeit auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder aus der Union auszuführen, ohne Größenschwelle und ohne neue Sorgfaltspflichten (Art. 3, Art. 2 Nr. 9, Art. 1 Abs. 3, Art. 39). Das Verhältnis des Verbots zur Sorgfaltspflicht erklärt die Seite zur EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015.

Die folgenden fünf Seiten ordnen Österreich neben die Nachbarstaaten, das deutsche Recht und die EU-Richtlinie ein.

Häufige Fragen zu Österreich

Die vier häufigsten Fragen zur Rechtslage in Österreich beantworten die folgenden Abschnitte.

Ab wann gilt ein Lieferkettengesetz in Österreich?

Ein nationales Lieferkettengesetz gibt es in Österreich nicht (Stand: 30. Oktober 2026). Die CSDDD muss Österreich bis zum 26. Juli 2028 umsetzen; das österreichische Umsetzungsgesetz gilt ab dem 26. Juli 2029 für Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz. Alle Fristen der Richtlinie zeigt der CSDDD-Zeitplan.

Gilt das deutsche LkSG für österreichische Unternehmen?

Nicht als österreichisches Recht. Das LkSG erreicht österreichische Zulieferer über die Risikoanalyse und die Präventionsmaßnahmen deutscher Kunden (§ 5 und § 6 Abs. 4 LkSG) und österreichische Tochtergesellschaften über den eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft (§ 2 Abs. 6 Satz 3 LkSG). Unmittelbar erfasst ist ein österreichisches Unternehmen mit Zweigniederlassung und in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern in Deutschland (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LkSG).

Muss ein österreichischer Zulieferer Pflichten seines deutschen Kunden übernehmen?

Nein, eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist nach der BAFA-Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ nicht zulässig. Zulässig ist eine vertragliche Zusicherung nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG; eine pauschale Zusicherung für die gesamte Lieferkette geht zu weit. Kleine und mittlere Unternehmen außerhalb des § 1 LkSG haben keine eigenen Pflichten nach dem Gesetz.

Was wurde aus dem Volksbegehren zum Lieferkettengesetz?

Das Volksbegehren erreichte im April 2023 120 397 Eintragungen und Unterstützungserklärungen (1,90 %). Der Nationalrat nahm am 31. Januar 2024 den Bericht des Ausschusses zur Kenntnis. Ein Gesetz folgte daraus nicht.

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