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LkSG: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erklärt, Pflichten, Anwendungsbereich und Kontrolle

Das LkSG gilt seit 1. Januar 2023, seit 2024 ab 1 000 Arbeitnehmern im Inland: 9 Sorgfaltspflichten, BAFA-Kontrolle, Bußgelder, Stand der Änderung.

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen · Seite drucken

Kurz gesagt

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland, in ihren Lieferketten neun menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 LkSG); es gilt seit dem 1. Januar 2023, die Schwelle von 1 000 seit dem 1. Januar 2024.

Die amtliche Langbezeichnung lautet „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“, im Sprachgebrauch heißt das Gesetz meist LkSG oder schlicht Lieferkettengesetz. Das Gesetz ist verbindliches Recht: Seine Einhaltung kontrolliert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeld geahndet.

Diese Seite ordnet das LkSG als Ganzes ein: seine Entstehung und seinen Aufbau aus 24 Paragrafen und einer Anlage, die neun Pflichten und ihre Reichweite in der Lieferkette, die Durchsetzung durch das BAFA und den datierten Stand der geplanten Änderung. Zu jedem Teilthema führt ein Themenverzeichnis auf die vertiefenden Seiten. Den Abschluss bildet das Verhältnis zur europäischen Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD), die erst über ein deutsches Umsetzungsgesetz für Unternehmen verbindlich wird. Wer zuerst wissen möchte, wie sich das LkSG in die übrigen Regelwerke einordnet, findet die Gesamtschau im Überblick zum Lieferkettengesetz auf der Startseite.

Stand: 30. Oktober 2026. Der aktuelle Stand des LkSG lässt sich in vier Punkten zusammenfassen.

  • Gesetz: Das LkSG ist in Kraft; der Gesetzestext ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
  • Gesetzentwurf: Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde unter anderem die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 streichen; er wurde am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten, an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und ist nicht verkündet.
  • BAFA-Praxis: Seit dem 1. Oktober 2025 prüft das BAFA keine Berichte mehr, eine Einreichung ist nicht mehr möglich, und Bußgelder kommen nur noch bei schweren Verstößen in Betracht; das ist Verwaltungspraxis auf Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums, keine Gesetzesänderung.
  • Koalitionsplan: Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 angekündigt, den Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Jahresnettoumsatz zu beschränken; das ist ein politischer Plan, kein Gesetz, und § 1 LkSG nennt weiterhin 1 000 Arbeitnehmer.

Was ist das LkSG und was regelt es?

Das LkSG ist das deutsche Bundesgesetz, das Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, Verletzungen abzustellen und darüber Rechenschaft abzulegen. Gegenstand des Gesetzes ist nicht das Produkt, sondern der Weg dorthin: Das LkSG regelt, wie ein Unternehmen mit Risiken für Menschenrechte und Umwelt umgeht, die bei der Herstellung seiner Produkte und der Erbringung seiner Dienstleistungen entstehen. Es schreibt dafür Verfahren vor, etwa Risikoanalyse, Prävention und Beschwerdeverfahren, und legt fest, wer sie anwenden muss und wer ihre Anwendung überwacht.

Das LkSG ist ein Gesetz und keine freiwillige Leitlinie wie ein Branchenstandard oder ein Verhaltenskodex. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht eine Bundesbehörde, das BAFA (§ 19 Abs. 1 LkSG). Verstöße gegen die Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 LkSG, die das BAFA mit einem Bußgeld ahndet.

Erfasst sind Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LkSG), und ebenso ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung nach § 13d HGB im Inland (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LkSG). Maßgeblich ist seit dem 1. Januar 2024, dass das Unternehmen in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LkSG); im Jahr 2023 lag die Schwelle bei mindestens 3 000 Arbeitnehmern. Eine Umsatzschwelle kennt das LkSG nicht, es kommt allein auf Sitz oder Zweigniederlassung und die Zahl der Arbeitnehmer im Inland an.

Geschützt sind nach § 2 Abs. 1 LkSG die Rechtspositionen, die sich aus den in Nr. 1 bis 11 der Anlage genannten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte ergeben. Das Gesetz konkretisiert sie in zwölf menschenrechtsbezogenen Verboten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 LkSG), etwa zu Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Arbeitsschutz, und in acht umweltbezogenen Verboten (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 LkSG). Die umweltbezogenen Verbote stützen sich auf das Minamata-Übereinkommen über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über gefährliche Abfälle (Anlage Nr. 12 bis 14).

Wann das LkSG verabschiedet wurde und seit wann es gilt

Der Bundestag hat das LkSG am 11. Juni 2021 beschlossen (412 Ja-, 159 Nein-Stimmen, 59 Enthaltungen); ausgefertigt wurde es am 16. Juli 2021 als Artikel 1 eines Mantelgesetzes, Vollzitat: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959). Die Abstimmung war namentlich, insgesamt wurden 630 Stimmen abgegeben. Grundlage der Beratungen war der Regierungsentwurf BT-Drs. 19/28649 aus der 19. Wahlperiode.

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023; § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und die §§ 19 bis 21 gelten seit dem 23. Juli 2021 (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021). Zu den früher in Kraft getretenen Vorschriften gehören die Zuständigkeit des BAFA (§ 19), die Handreichungen (§ 20) und der jährliche Rechenschaftsbericht (§ 21). Die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de weist keinen Änderungsvermerk aus: Der Gesetzestext ist seit dem Inkrafttreten nicht geändert worden (Stand: 30. Oktober 2026).

Aufbau des Gesetzes: 24 Paragrafen in sechs Abschnitten und die Anlage

Das LkSG besteht aus 24 Paragrafen in sechs Abschnitten und einer Anlage mit 14 internationalen Übereinkommen. Abschnitt 1 legt in § 1 den Anwendungsbereich fest und definiert in § 2 neben den geschützten Rechtspositionen die Begriffe Lieferkette, eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer (§ 2 Abs. 5 bis 8 LkSG). Den Kern bildet Abschnitt 2 mit den §§ 3 bis 10, der die Sorgfaltspflichten, ihre Angemessenheit sowie Dokumentation und Bericht regelt; Abschnitt 4 gibt dem BAFA seine Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse. Den Wortlaut aller Paragrafen mit Anlage enthält eine eigene Seite zum LkSG-Gesetzestext.

Die folgende Tabelle zeigt die sechs Abschnitte des LkSG mit ihren Paragrafen und ihrem Regelungsinhalt sowie die Anlage.

Abschnitt Paragrafen Inhalt
1 Allgemeine Bestimmungen §§ 1, 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
2 Sorgfaltspflichten §§ 3 bis 10 neun Pflichten, Dokumentation und Bericht
3 Zivilprozess § 11 besondere Prozessstandschaft
4 Behördliche Kontrolle und Durchsetzung §§ 12 bis 21 Berichtsprüfung, Kontrolle, BAFA, Handreichungen, Rechenschaftsbericht
5 Öffentliche Beschaffung § 22 Ausschluss von Vergabeverfahren
6 Zwangsgeld und Bußgeld §§ 23, 24 Zwangsgeld, Bußgeldvorschriften
Anlage zu § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 14 Übereinkommen (Nr. 1 bis 11 Menschenrechte, Nr. 12 Minamata, Nr. 13 Stockholm, Nr. 14 Basel)

Gliederung nach der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de (Stand: 30. Oktober 2026).

Die neun Sorgfaltspflichten im Überblick

Das LkSG enthält neun Sorgfaltspflichten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 LkSG), vom Risikomanagement über Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Prävention, Abhilfe und Beschwerdeverfahren bis zur Dokumentation und Berichterstattung. Unternehmen müssen sie „in angemessener Weise“ beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG); was angemessen ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall.

Die Angemessenheit bemisst sich nach vier Kriterien des § 3 Abs. 2 LkSG: Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen auf den unmittelbaren Verursacher, typischerweise zu erwartende Schwere, Umkehrbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Verletzung sowie Art des Verursachungsbeitrages. Nach der Auslegung des BAFA (FAQ zum LkSG, Stand: 21. November 2025, Frage 8.4) begründen die Sorgfaltspflichten eine Bemühenspflicht und keine Erfolgspflicht: Ein Unternehmen muss nicht garantieren, dass in seiner Lieferkette keine Verletzung geschieht, sondern nachweisen, dass es die angemessenen Maßnahmen ergriffen hat.

Die neun Pflichten bauen aufeinander auf. Grundlage ist die Risikoanalyse, und sobald sie ein Risiko feststellt, muss das Unternehmen unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen ergreifen (§ 6 Abs. 1 LkSG). Das Risikomanagement und die interne Zuständigkeit bilden den organisatorischen Rahmen, Beschwerdeverfahren und Abhilfe reagieren auf Hinweise und festgestellte Verletzungen, die Dokumentation hält alle Schritte fest. Das Risikomanagement muss angemessen und wirksam sein und in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe eingebunden werden (§ 4 Abs. 1 LkSG). Für die interne Zuständigkeit nennt § 4 Abs. 3 Satz 1 LkSG den Menschenrechtsbeauftragten nur als Beispiel; die Geschäftsleitung muss sich mindestens einmal jährlich über die Arbeit der zuständigen Person informieren (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LkSG). Die Grundsatzerklärung gibt die Unternehmensleitung ab, sie beschreibt mindestens das Verfahren zur Erfüllung der Pflichten, die prioritären Risiken und die Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 LkSG). Präventions- und Abhilfemaßnahmen sind einmal im Jahr sowie anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 LkSG), das Beschwerdeverfahren mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen (§ 8 Abs. 5 LkSG). Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nach § 7 Abs. 3 LkSG nur das letzte Mittel und an drei Voraussetzungen geknüpft. Jede der neun Pflichten hat eine eigene Seite; die Tabelle nennt den Wortlaut aus § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG und die maßgebliche Norm.

Nr. Pflicht Norm Vertiefung
1 Einrichtung eines Risikomanagements § 4 Abs. 1 Risikomanagement nach § 4 LkSG
2 Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit § 4 Abs. 3 Menschenrechtsbeauftragter nach § 4 Abs. 3 LkSG
3 Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen § 5 Risikoanalyse nach § 5 LkSG
4 Abgabe einer Grundsatzerklärung § 6 Abs. 2 Grundsatzerklärung nach LkSG
5 Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern § 6 Abs. 1, 3, 4 Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG
6 Ergreifen von Abhilfemaßnahmen § 7 Abs. 1 bis 3 Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG
7 Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens § 8 Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG
8 Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern § 9 Mittelbare Zulieferer nach § 9 LkSG
9 Dokumentation und Berichterstattung § 10 Abs. 1, 2 LkSG-Berichtspflicht und Dokumentation

Wie weit die Pflichten in die Lieferkette reichen

Die Pflichten gelten in vollem Umfang für den eigenen Geschäftsbereich und für unmittelbare Zulieferer; mittelbare Zulieferer erfassen sie nur über das Beschwerdeverfahren und bei substantiierter Kenntnis. Diese Staffelung trennt den Bereich, den ein Unternehmen selbst steuert oder vertraglich erreicht, von den vorgelagerten Stufen, auf die es nur mittelbar einwirken kann.

Die Lieferkette im Sinne des LkSG umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden (§ 2 Abs. 5 LkSG). Die Risikoanalyse erfasst den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer und ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen (§ 5 Abs. 4 LkSG). Sie verlangt also keine jährliche Durchleuchtung der gesamten Lieferkette bis zum Rohstoff.

Mittelbare Zulieferer sind auf zwei Wegen einbezogen. Erstens muss das Beschwerdeverfahren so eingerichtet sein, dass Personen auch auf Risiken und Verletzungen hinweisen können, die durch die wirtschaftliche Tätigkeit eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind (§ 9 Abs. 1 LkSG). Zweitens lösen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Verletzung bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen, anlassbezogene Pflichten aus: eine Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher, ein Konzept zur Vermeidung und gegebenenfalls eine aktualisierte Grundsatzerklärung (§ 9 Abs. 3 LkSG). Alle Schritte sind fortlaufend zu dokumentieren, und die Dokumentation ist mindestens sieben Jahre aufzubewahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG). Was die Pflichten großer Kunden für KMU und Zulieferer bedeuten, behandelt eine eigene Seite des Themenverzeichnisses.

Behördliche Kontrolle und Durchsetzung des LkSG

Das LkSG wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durchgesetzt, das nach einem risikobasierten Ansatz kontrolliert, Anordnungen trifft, Zwangsgelder festsetzt und Bußgelder verhängt (§§ 14 bis 19, 23 und 24 LkSG). Die Behördenzuständigkeit ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 LkSG, den risikobasierten Ansatz schreibt § 19 Abs. 2 LkSG vor.

Die Rechts- und Fachaufsicht über das BAFA führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Einvernehmen mit dem BMAS (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 LkSG). Das BAFA wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig (§ 14 Abs. 1 LkSG). Es kann Anordnungen treffen und dabei verlangen, dass ein Unternehmen innerhalb von drei Monaten einen Maßnahmenplan zur Behebung von Missständen vorlegt (§ 15 LkSG). Hinzu kommen Betretensrechte (§ 16 LkSG), Auskunfts- und Herausgabepflichten der Unternehmen (§ 17 LkSG) sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten (§ 18 LkSG). Zur Durchsetzung von Anordnungen kann das BAFA ein Zwangsgeld von bis zu 50 000 Euro festsetzen (§ 23 LkSG). Außerdem veröffentlicht es Handreichungen zur Erfüllung der Pflichten (§ 20 LkSG) und berichtet jährlich in einem Rechenschaftsbericht über seine Kontrolltätigkeit (§ 21 LkSG).

Von Amts wegen hat das BAFA im Jahr 2023 insgesamt 492 und im Jahr 2024 insgesamt 851 Kontrollen begonnen (BT-Drs. 21/2141). Im Jahr 2024 hat es nach seinem Rechenschaftsbericht 2024 kein Bußgeld verhängt, aber 18 Bußgeldverfahren eingeleitet und neun Verwarnungen ausgesprochen.

Die Bußgeldrahmen für die 13 Ordnungswidrigkeiten des § 24 Abs. 1 LkSG liegen je nach Tatbestandsgruppe bei bis zu 800 000 Euro (Nr. 3, 6, 7 a, 7 b und 8), bis zu 500 000 Euro (Nr. 1, 2, 4, 5 und 13) oder bis zu 100 000 Euro (Nr. 9 bis 12) nach § 24 Abs. 2 LkSG, und für juristische Personen verzehnfacht § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG die Höchstbeträge der ersten beiden Gruppen auf 8 Mio. Euro und 5 Mio. Euro. Bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes sind nur gegen juristische Personen mit mehr als 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz und nur für Verstöße nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 und 7 a möglich (§ 24 Abs. 3 LkSG), und nach einer rechtskräftigen Geldbuße oberhalb der Schwellen des § 22 Abs. 2 LkSG kann ein Unternehmen für bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

Zivilrechtlich begründet eine Verletzung der Pflichten aus dem LkSG keine Haftung; eine unabhängig vom LkSG begründete zivilrechtliche Haftung bleibt jedoch unberührt (§ 3 Abs. 3 LkSG). Eine prozessuale Erleichterung schafft § 11 LkSG mit der besonderen Prozessstandschaft. Wer geltend macht, in einer überragend wichtigen geschützten Rechtsposition verletzt zu sein, kann eine inländische Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation zur Prozessführung ermächtigen. Die Organisation braucht dafür eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz und muss sich nach ihrer Satzung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend für Menschenrechte einsetzen (§ 11 Abs. 2 LkSG).

Das LkSG-Themenverzeichnis: Alle Unterseiten im Überblick

Zum LkSG gibt es neun vertiefende Seiten, vom Anwendungsbereich und den Sorgfaltspflichten über BAFA, Bußgelder und Haftung bis zum aktuellen Stand der Änderung und zum Gesetzestext. Die Tabelle führt sie in der Reihenfolge des Gesetzes auf. Die Seiten zu den einzelnen Pflichten nach §§ 4 bis 10 LkSG sind über die Pflichtentabelle oben erreichbar, dieses Verzeichnis ergänzt sie um die Themen, die das Gesetz als Ganzes betreffen. Wer klären möchte, ob das LkSG überhaupt gilt, beginnt beim Anwendungsbereich nach § 1 LkSG. Wer bereits verpflichtet ist, findet die Anforderungen im Zusammenhang auf der Pflichtenseite, die Befugnisse der Behörde auf der BAFA-Seite und die Folgen von Verstößen auf den Seiten zu Bußgeld und Haftung.

Thema Was die Seite beantwortet Fundstelle
Für wen gilt das LkSG? Schwelle von 1 000 Arbeitnehmern im Inland, Konzernzurechnung, Zweigniederlassungen und Leiharbeitnehmer § 1 LkSG
Die neun Sorgfaltspflichten des LkSG Alle Pflichten im Zusammenhang, ihre Zeitpunkte und ihr Bezug zu den Bußgeldtatbeständen § 3 LkSG
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Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken nach § 2 LkSG Geschützte Rechtspositionen, die 20 Verbote und die Übereinkommen der Anlage § 2 LkSG, Anlage
BAFA und LkSG Befugnisse, Kontrollen, Handreichungen und Vollzugspraxis der Behörde §§ 14 bis 21 LkSG
LkSG-Bußgelder und Sanktionen Bußgeldrahmen, Umsatzbezug, Zwangsgeld und Vergabeausschluss §§ 22 bis 24 LkSG
Haftung nach dem LkSG Keine neue zivilrechtliche Haftung, besondere Prozessstandschaft § 3 Abs. 3, § 11 LkSG
LkSG aktueller Stand Geplante Änderung, Verfahrensstand und was heute gilt BT-Drs. 21/2474
LkSG-Gesetzestext Alle Paragrafen von § 1 bis § 24 mit Anlage §§ 1 bis 24 LkSG

Einordnung: Europäisches Recht, andere Staaten und internationale Rahmenwerke

Neben dem LkSG gilt auf EU-Ebene die Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD), die Unternehmen erst über ein nationales Umsetzungsgesetz bindet, und beide Regelwerke stützen sich auf internationale Übereinkommen und Leitprinzipien. Die CSDDD ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft und wurde durch die Richtlinie (EU) 2026/470 geändert, die seit dem 18. März 2026 in Kraft ist. Als Richtlinie richtet sie sich an die Mitgliedstaaten; die EU-Regeln erklärt die Seite zur EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760.

Die Mitgliedstaaten müssen die Sorgfaltspflichten der CSDDD nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 auf Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz erstrecken; für Unternehmen aus Drittstaaten ist ein Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro in der Union maßgeblich (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a CSDDD). Die Schwellen müssen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht sein (Art. 2 Abs. 5 CSDDD). Das LkSG erfasst mehr Unternehmen, weil es bereits ab in der Regel 1 000 Arbeitnehmern im Inland greift und keinen Umsatz voraussetzt.

Die CSDDD muss bis zum 26. Juli 2028 in deutsches Recht umgesetzt werden, die nationalen Vorschriften sind ab dem 26. Juli 2029 anzuwenden (konsolidierte Fassung auf EUR-Lex). Art. 1 Abs. 2 Satz 2 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 erlaubt den Mitgliedstaaten, bestehende nationale Sorgfaltspflichtengesetze wie das LkSG anzupassen, insbesondere in ihrem Anwendungsbereich. Das BAFA ist nach dem LkSG zuständig, nicht für die CSDDD.

Unterschiede zwischen beiden Regelwerken bestehen unter anderem beim Anwendungsbereich, bei der Reichweite in der Kette sowie bei Haftung und Sanktionen. Die Unterschiede Punkt für Punkt zeigt CSDDD und LkSG im Vergleich.

Den internationalen Rahmen bilden die Übereinkommen der Anlage zum LkSG: acht Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), das Protokoll von 2014 zum ILO-Übereinkommen Nr. 29, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) sowie die drei Umweltübereinkommen. Sie gehören zum Feld Wirtschaft und Menschenrechte, auf dem das LkSG aufbaut. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD ist ein eigenes EU-Regelwerk und nicht Teil des LkSG.

Gilt das deutsche Lieferkettengesetz auch außerhalb Deutschlands?

Das LkSG verpflichtet nur Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland, ihre Pflichten erfassen aber weltweite Lieferketten. Nach der Auslegung des BAFA (FAQ 4.15) betreffen die Sorgfaltspflichten alle Lieferketten, die das verpflichtete Unternehmen veranlasst oder steuert, und nicht nur Sachverhalte im Inland. Ein Zulieferer im Ausland ist deshalb nicht selbst Adressat des LkSG, wird aber über die Präventions- und Abhilfemaßnahmen seines deutschen Kunden erreicht. Für die deutsche Tochtergesellschaft eines ausländischen Konzerns gilt nach den BAFA-FAQ (Abschnitt 4): Ihre Pflichten erfassen den eigenen Geschäftsbereich und ihre Zulieferer, nicht den gesamten Konzern.

Außerhalb Deutschlands gelten eigene Regeln für die Sorgfalt in Lieferketten, die neben dem LkSG stehen und es nicht ersetzen. Ein Beispiel sind die Sorgfaltspflichten der Schweiz nach Art. 964j bis 964l OR. Den Stand in anderen Staaten zeigt die Übersicht Lieferkettengesetze nach Ländern.

Wofür steht die Abkürzung LkSG und wie heißt das Gesetz auf Englisch?

LkSG steht für Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten. „Lieferkettengesetz“ ist der verbreitete Kurzname, „Lieferkettensorgfaltsgesetz“ eine verbreitete Falschschreibung. Die vom BAFA auf seiner englischen Übersichtsseite verlinkte englische Übersetzung trägt den Titel „Act on Corporate Due Diligence Obligations in Supply Chains“. Im Englischen wird das Gesetz außerdem als „German Supply Chain Act“ bezeichnet. Nicht zu verwechseln ist das LkSG mit der europäischen Richtlinie, die als CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) abgekürzt wird. Zitiert wird das Gesetz in deutschen Texten mit seinem Vollzitat oder als LkSG mit Paragraf, Absatz und Satz, etwa „§ 5 Abs. 4 LkSG“.

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