LkSG
Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG: Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern
Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG: eigener Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer, BAFA-Grenzen, Wirksamkeitsprüfung. Stand: 30. Oktober 2026.
Kurz gesagt
Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG sind die Maßnahmen, die ein Unternehmen im Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes unverzüglich ergreifen muss, sobald seine Risikoanalyse ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer festgestellt hat.
Präventionsmaßnahmen sind die fünfte der neun Sorgfaltspflichten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LkSG), die das Lieferkettengesetz (LkSG) Unternehmen für ihre Lieferketten auferlegt.
Grundlage ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), das seit dem 1. Januar 2023 gilt und dessen Text unverändert ist (Stand: 30. Oktober 2026). Die Pflicht trifft Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland (§ 1 Abs. 1 LkSG, Konzernzurechnung nach § 1 Abs. 3 LkSG).
Die Seite erklärt den Auslöser, die je vier Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer, die Grenzen des BAFA für Zusicherungen und Kontrollen, die Wirksamkeitsprüfung und den Stand der Pflicht.
Die Tabelle fasst § 6 LkSG und die angrenzenden Vorschriften zusammen.
| Punkt | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Was | Prävention gegen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken nach § 2 LkSG | § 6 Abs. 1, § 2 LkSG |
| Auslöser | Risiko aus der Risikoanalyse nach § 5 LkSG; Maßnahmen unverzüglich | § 6 Abs. 1 LkSG |
| Maßstab | Angemessen, gemessen an vier Kriterien, siehe Angemessenheit nach § 3 Abs. 2 LkSG | § 3 Abs. 2 LkSG |
| Grundsatzerklärung | Erklärung der Unternehmensleitung über die Menschenrechtsstrategie, siehe Grundsatzerklärung nach LkSG | § 6 Abs. 2 LkSG |
| Eigener Geschäftsbereich | Vier benannte Maßnahmen | § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 LkSG |
| Unmittelbare Zulieferer | Vier benannte Maßnahmen | § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 LkSG |
| Wirksamkeit | Prüfung einmal im Jahr sowie anlassbezogen; Anpassung bei Bedarf unverzüglich | § 6 Abs. 5 LkSG |
| Mittelbare Zulieferer | Präventionsmaßnahmen nur bei substantiierter Kenntnis, siehe mittelbare Zulieferer nach § 9 LkSG | § 9 Abs. 3 LkSG |
| Bußgeld | Nr. 3 bis 800 000 Euro, Nr. 4 und 5 bis 500 000 Euro; juristische Personen: 8 Mio. Euro bzw. 5 Mio. Euro, Details unter LkSG-Bußgelder | § 24 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 LkSG; § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG |
| Behörde | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, siehe BAFA und LkSG | § 19 LkSG |
| Stand | § 6 unverändert in Kraft | Stand: 30. Oktober 2026 |
Was die Pflicht zu Präventionsmaßnahmen umfasst
§ 6 LkSG regelt die Prävention in vier Schritten: den Auslöser und die Frist (Abs. 1), die Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (Abs. 3), die Maßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern (Abs. 4) und die Überprüfung der Wirksamkeit (Abs. 5). Der Wortlaut steht in § 6 LkSG auf gesetze-im-internet.de.
Zusammen mit § 6 Abs. 3 und 4 bilden die Präventionsmaßnahmen die Pflicht Nr. 5 im Katalog des § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG. Wie sich die Prävention zwischen Risikoanalyse und Abhilfe einordnet, zeigt die Übersicht über die neun Sorgfaltspflichten des LkSG.
Die Maßnahmen müssen angemessen sein; Maßstab sind die vier Kriterien des § 3 Abs. 2 LkSG. Zum selben Paragrafen gehört die Grundsatzerklärung: Nach § 6 Abs. 2 LkSG gibt die Unternehmensleitung eine Erklärung über die Menschenrechtsstrategie ab, die mindestens drei Elemente enthält. Abzugeben ist sie nach den FAQ des BAFA zum LkSG (Stand: 21. November 2025, Frage 8.1) unverzüglich nach der ersten Risikoanalyse. Wie alle Sorgfaltspflichten ist die Prävention eine Bemühenspflicht, keine Erfolgspflicht (FAQ 8.4).
Auslöser und Frist: Unverzüglich nach einem festgestellten Risiko (§ 6 Abs. 1)
Die Pflicht zu Präventionsmaßnahmen entsteht nach § 6 Abs. 1 LkSG, sobald ein Unternehmen im Rahmen seiner Risikoanalyse nach § 5 LkSG ein Risiko feststellt; die Maßnahmen sind dann unverzüglich zu ergreifen.
Die Risikoanalyse selbst wiederholt das Unternehmen einmal im Jahr sowie anlassbezogen (§ 5 Abs. 4 LkSG). Ob eine Maßnahme angemessen war, beurteilt das BAFA aus der Sicht vor der Entscheidung, also mit dem Wissen, das dem Unternehmen damals zur Verfügung stand (FAQ 6.4). Wie Risiken ermittelt, gewichtet und priorisiert werden, erklärt die Seite zur Risikoanalyse nach § 5 LkSG.
Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 3)
Im eigenen Geschäftsbereich nennt § 6 Abs. 3 LkSG vier Präventionsmaßnahmen, die ein Unternehmen verankern muss: die Umsetzung der Menschenrechtsstrategie in den Geschäftsabläufen, geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen und risikobasierte Kontrollmaßnahmen. Die Tabelle gibt den Wortlaut der vier Nummern wieder.
| Nr. | Maßnahme nach § 6 Abs. 3 LkSG |
|---|---|
| 1 | Die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dargelegten Menschenrechtsstrategie in den relevanten Geschäftsabläufen |
| 2 | Die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken verhindert oder minimiert werden |
| 3 | Die Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen, siehe LkSG-Schulungen |
| 4 | Die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird |
Der eigene Geschäftsbereich erfasst nach § 2 Abs. 6 LkSG jede Tätigkeit des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels, im In- oder Ausland. Im Konzern zählen dazu auch konzernangehörige Gesellschaften, auf die die Obergesellschaft bestimmenden Einfluss ausübt. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die vier Maßnahmen nicht vor. Tools allein befreien nach der Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ des BAFA nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht.
Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4)
Gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verlangt § 6 Abs. 4 LkSG vier Präventionsmaßnahmen: die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl, eine vertragliche Zusicherung, Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung dieser Zusicherung sowie vertragliche Kontrollmechanismen. Die Tabelle nennt die vier Nummern im Wortlaut und die Seite, die jede Maßnahme vertieft.
| Nr. | Maßnahme nach § 6 Abs. 4 LkSG | Vertiefung |
|---|---|---|
| 1 | Die Berücksichtigung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers | Lieferantenbewertung nach LkSG |
| 2 | Die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert | LkSG-Vertragsklauseln |
| 3 | Die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2 | Erläuterung unter der Tabelle |
| 4 | Die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen | Siehe unten |
Für Schulungen nach Nr. 3 sorgt nach der Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ grundsätzlich das verpflichtete Unternehmen. Der Vertrag sollte regeln, wer die Schulungen organisiert und wer die Kosten trägt; externe Anbieter dürfen eingesetzt werden.
Was das BAFA bei Zusicherungen für unzulässig hält
Das BAFA zieht eine klare Grenze: „Eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist nicht zulässig.“ So steht es in der Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“. Zu weit geht nach derselben Handreichung eine schriftliche Zusicherung, dass in der gesamten Lieferkette alle menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben eingehalten werden.
Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs nach § 1 LkSG haben keine Pflichten aus dem Gesetz. Das BAFA „kann und wird KMU auch nicht daraufhin kontrollieren oder mit Sanktionen, wie Bußgeldern, belegen“, heißt es in der KMU-FAQ des BAFA „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ (1. Auflage, Juni 2023). Welche Anforderungen Kunden an solche Zulieferer stellen dürfen, behandelt die Seite LkSG für KMU und Zulieferer.
Nach derselben KMU-FAQ sollen KMU keine pauschalen vertraglichen Zusicherungen abgeben, alle Pflichten aus dem LkSG zu erfüllen; wer solche Zusicherungen verlangt, kann selbst gegen das LkSG verstoßen und eine Kontrolle durch das BAFA auslösen. Nach FAQ 17.5 sollen KMU nicht zusichern, „in der Lieferkette alle Menschenrechte einzuhalten“. Klauseln, die mittelbare Zulieferer binden sollen, sind als Verträge zu Lasten Dritter grundsätzlich unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen misst die Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ an § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Eine zivilrechtliche Haftung zwischen den Vertragspartnern begründet das LkSG nicht.
Vertragliche Kontrollmechanismen nach § 6 Abs. 4 Nr. 4
Als vierte Präventionsmaßnahme gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer nennt § 6 Abs. 4 Nr. 4 LkSG vertragliche Kontrollmechanismen; sie sind die Rechtsgrundlage für Kontrollen und Audits beim Zulieferer. Eine unterschriebene Selbstauskunft des Zulieferers erfüllt die Pflicht nach FAQ 10.4 nicht automatisch.
Ein LkSG-Zertifikat gibt es nicht. Die Handreichung „Standards, Audits und Zertifizierungen“ des BAFA (1. Auflage, Dezember 2024) räumt Standards, Audits und Zertifizierungen keine Privilegierung ein: Für das BAFA sind sie Anhaltspunkte, „weder hinreichend noch erforderlich“. FAQ 13.1 nennt Siegel, Audits und Zertifikate „wichtige Anhaltspunkte“, wenn sie nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Wann Prüfungen beim Zulieferer tragen, erläutert die Seite zu Lieferantenaudits und Zertifikate.
Wirksamkeit prüfen: Jährlich und anlassbezogen (§ 6 Abs. 5)
Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist nach § 6 Abs. 5 LkSG einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, und erforderliche Anpassungen sind unverzüglich vorzunehmen. Satz 1 des Absatzes regelt die Überprüfung, Satz 3 die Aktualisierung der Maßnahmen bei Bedarf.
Denselben Rhythmus schreibt das Gesetz für die Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 LkSG) und für die Wirksamkeitsprüfung der Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 4 LkSG) vor. Das Beschwerdeverfahren ist „mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen“ zu überprüfen (§ 8 Abs. 5 LkSG). Jede Prüfung gehört zur Dokumentation, die fortlaufend zu führen und mindestens sieben Jahre ab Erstellung aufzubewahren ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG).
Wo Prävention endet: Abhilfe und mittelbare Zulieferer
Präventionsmaßnahmen richten sich nach § 6 LkSG gegen Risiken, Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG gegen eine Verletzung, die bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch Abhilfemaßnahmen sind unverzüglich zu ergreifen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LkSG).
Abhilfe verlangt mehr als Prävention: Im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss die Maßnahme zur Beendigung der Verletzung führen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LkSG). Was bei Zulieferern gilt und wann ein Konzept nötig wird, beschreibt die Seite zu Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG.
Gegenüber mittelbaren Zulieferern gilt § 6 LkSG nicht regelmäßig. Erst bei substantiierter Kenntnis, also bei tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine Verletzung möglich erscheinen lassen, verlangt § 9 Abs. 3 LkSG unter anderem eine Risikoanalyse, angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher, ein Konzept und gegebenenfalls die Aktualisierung der Grundsatzerklärung.
Gilt die Pflicht zu Präventionsmaßnahmen noch? Stand: 30. Oktober 2026
Ja: § 6 LkSG gilt unverändert, und auch die Bußgeldtatbestände für fehlende Präventionsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 LkSG) und für eine fehlende Überprüfung oder Aktualisierung (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LkSG) sind geltendes Recht (Stand: 30. Oktober 2026). Nach § 24 Abs. 2 LkSG reicht der Rahmen für Nr. 3 bis 800 000 Euro (Satz 1 Nr. 1) und für Nr. 4 und 5 bis 500 000 Euro (Satz 1 Nr. 2); für juristische Personen gilt der zehnfache Betrag, also bis 8 Mio. Euro bzw. 5 Mio. Euro (§ 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG mit § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Die Umsatzregel des § 24 Abs. 3 LkSG (bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes, nur bei mehr als 400 Mio. Euro durchschnittlichem Jahresumsatz) erfasst nur die Tatbestände Nr. 6 und Nr. 7 Buchst. a, nicht diese drei.
Die Vollzugspraxis hat sich geändert. Seit dem 1. Oktober 2025 verhängt das BAFA auf Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen verbunden sind; Verfahren zu Tatbeständen, die der Gesetzentwurf streichen würde, stellt es ein (Überblick des BAFA zum Lieferkettengesetz). Das ist Verwaltungspraxis, keine Gesetzesänderung. Risikobasierte Kontrollen nach § 14 LkSG und die Bearbeitung von Beschwerden laufen weiter.
Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 (Kabinettsbeschluss am 3. September 2025) würde den Bußgeldtatbestand für fehlende Präventionsmaßnahmen nur für menschenrechtliche Risiken nach § 2 Abs. 2 LkSG behalten (neue Nr. 1) und die Tatbestände Nr. 4 und 5 streichen; § 6 LkSG selbst bliebe unverändert. Der Bundestag hat den Entwurf am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen (Bundestag, Textarchiv); verkündet ist die Änderung nicht (Stand: 30. Oktober 2026). Alle Schritte des Verfahrens dokumentiert die Seite zur geplanten Änderung des LkSG.
Präventionsmaßnahmen in der Praxis umsetzen
Präventionsmaßnahmen sind kein einmaliges Paket: Sie folgen den priorisierten Risiken der Risikoanalyse, werden jährlich und anlassbezogen überprüft und fortlaufend dokumentiert. Die fünf Schritte unten folgen der Reihenfolge des § 6 LkSG.
- Ordnen Sie jedem festgestellten Risiko Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 und 4 LkSG zu.
- Legen Sie die Erwartungen an Zulieferer fest; einen Lieferantenkodex verlangt das LkSG nicht, er kann die Erwartungen aber tragen.
- Vereinbaren Sie Zusicherungen gezielt nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG, ohne Pflichten aus dem Gesetz an den Zulieferer weiterzugeben.
- Planen Sie Kontrollen risikobasiert nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 LkSG und nutzen Sie Selbstauskünfte nicht als alleinigen Nachweis.
- Prüfen Sie die Wirksamkeit jährlich und anlassbezogen und dokumentieren Sie das Ergebnis, etwa mit der LkSG- und CSDDD-Checkliste.
Wer Beratungen, Auditoren oder Software beauftragt, bleibt selbst verantwortlich: Nach der Handreichung „Standards, Audits und Zertifizierungen“ entlastet die Beauftragung Dritter das Unternehmen nicht.
Wie die EU-Richtlinie die Verhinderung negativer Auswirkungen regelt
Die EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) regelt die Prävention in Art. 10: Die Mitgliedstaaten müssen vorsehen, dass Unternehmen potenzielle negative Auswirkungen verhindern oder mindern, unter anderem mit einem Aktionsplan zur Prävention, vertraglichen Zusicherungen direkter Geschäftspartner, Investitionen, angepassten Einkaufspraktiken und Unterstützung für KMU-Geschäftspartner. Als letztes Mittel müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 6 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 vorsehen, dass Unternehmen von neuen oder erweiterten Geschäftsbeziehungen absehen, bestehende aussetzen, soweit das anwendbare Recht dies erlaubt, und einen verstärkten Präventionsaktionsplan umsetzen; eine Pflicht zur Beendigung sieht die Richtlinie nicht mehr vor.
Das LkSG kennt dagegen den Abbruch der Geschäftsbeziehung als Ultima Ratio (§ 7 Abs. 3 LkSG). Die Unterschiede im Einzelnen erklärt die Seite zur Verhinderung, Behebung und Abhilfe nach Art. 10 bis 12 CSDDD. Als Richtlinie bindet die CSDDD die Mitgliedstaaten; Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz verpflichtet erst das nationale Umsetzungsgesetz. Die Umsetzungsfrist endet am 26. Juli 2028, die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029 (Richtlinie (EU) 2026/470 auf EUR-Lex).
Häufige Fragen zu Präventionsmaßnahmen
Vier Fragen zu Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG beantwortet dieser Abschnitt kurz.
Reicht eine unterschriebene Selbstauskunft des Zulieferers aus?
Nein: Eine unterschriebene Selbstauskunft des Zulieferers erfüllt die Pflicht nach FAQ 10.4 des BAFA nicht automatisch. Das Unternehmen bleibt für vertragliche Kontrollmechanismen und deren risikobasierte Durchführung nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 LkSG selbst verantwortlich.
Ersetzt ein Zertifikat oder Audit die eigenen Präventionsmaßnahmen?
Nein: Ein LkSG-Zertifikat gibt es nicht, und für das BAFA sind Standards, Audits und Zertifizierungen Anhaltspunkte, die weder hinreichend noch erforderlich sind. Die Beauftragung von Auditoren oder Beratern entlastet das Unternehmen nicht.
Welche Beispiele für Präventionsmaßnahmen nennt das Gesetz?
Das Gesetz nennt acht Präventionsmaßnahmen: vier für den eigenen Geschäftsbereich in § 6 Abs. 3 LkSG und vier gegenüber unmittelbaren Zulieferern in § 6 Abs. 4 LkSG. Es sind Menschenrechtsstrategie in den Geschäftsabläufen, Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, Schulungen und Kontrollen sowie Auswahl, Zusicherung, Schulungen und Kontrollmechanismen beim Zulieferer.
Sind Präventionsmaßnahmen eine Erfolgspflicht?
Nein: Das BAFA versteht die Sorgfaltspflichten als Bemühenspflicht, nicht als Erfolgspflicht (FAQ 8.4), und beurteilt die Angemessenheit aus der Sicht vor der Entscheidung (FAQ 6.4).
Quellen
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__6.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__3.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__5.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__7.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__9.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__24.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/owig_1968/__30.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/FAQ/haeufig_gestellte_fragen_node.html
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Lieferketten/…
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102474.pdf
- German Bundestag: bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-lieferketten-1136308
- EUR-Lex: Directive (EU) 2026/470
- EUR-Lex: CELEX 02024L1760