Umsetzung
Lieferkettengesetz-Checkliste: Alle Punkte zum Abhaken mit Fundstelle, Turnus und Nachweis
Lieferkettengesetz-Checkliste: jede LkSG-Pflicht mit Paragraf, Zuständigkeit, Nachweis und Turnus, dazu die CSDDD-Punkte. Stand: 30. Oktober 2026.
Kurz gesagt
Diese Lieferkettengesetz-Checkliste ordnet jede der neun Sorgfaltspflichten des LkSG (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 LkSG) einem Prüfpunkt mit Fundstelle, gesetzlich benannter Zuständigkeit, Nachweis und Turnus zu und ergänzt die Punkte, die nationale Umsetzungsgesetze zur CSDDD ab dem 26. Juli 2029 hinzufügen.
Grundlage ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), kurz LkSG oder Lieferkettengesetz.
Die Checkliste ist eine Arbeitshilfe ohne amtlichen Status und ohne Datei zum Herunterladen. Sie gliedert sich in die Punkte für den Start, die wiederkehrenden Prüfpunkte, die Nachweise mit ihren Aufbewahrungsfristen und die Zusatzpunkte nach der EU-Richtlinie. Welche Regelwerke insgesamt gelten, zeigt der Überblick zum Lieferkettengesetz auf der Startseite.
Stand: 30. Oktober 2026. Für die Checkliste sind drei Punkte maßgeblich.
- Gesetz: Der Gesetzestext des LkSG ist unverändert; alle Punkte der Checkliste sind geltendes Recht.
- Gesetzentwurf: Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 streichen und die Dokumentation beibehalten; er wurde am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten, an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und ist nicht verkündet.
- BAFA-Praxis: Seit dem 1. Oktober 2025 prüft das BAFA keine Berichte mehr, eine Einreichung ist nicht mehr möglich, und Bußgelder verfolgt es nur noch bei schweren Verstößen; das ist Verwaltungspraxis auf Weisung, keine Gesetzesänderung.
Was diese Checkliste leistet und wo ihre Grenzen liegen
Eine amtliche Checkliste zum LkSG gibt es nicht: Nach den FAQ des BAFA zum LkSG (Stand: 21. November 2025, Frage 6.7) besteht keine verbindliche Checkliste, und Checklisten allein können den Sorgfaltsprozess nicht umfänglich abbilden. In dieselbe Richtung geht die BAFA-Handreichung Standards, Audits und Zertifizierungen (1. Auflage, Dezember 2024): „Ein reiner Checklisten-Ansatz ist nicht zielführend“. Den Wortlaut der Antworten enthalten die häufig gestellten Fragen auf bafa.de.
Die Sorgfaltspflichten sind Bemühenspflichten, keine Erfolgspflichten (FAQ 8.4), und gelten „in angemessener Weise“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Sie gelten seit dem 1. Januar 2023, im Jahr 2023 für Unternehmen mit in der Regel mindestens 3 000, seit dem 1. Januar 2024 mit mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland (§ 1 Abs. 1 LkSG).
Die Checkliste zeigt deshalb, ob ein Verfahren besteht; ob es angemessen ist, beurteilt sich nach den vier Kriterien des § 3 Abs. 2 LkSG. Sie folgt der Reihenfolge des § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG; was jede Pflicht inhaltlich verlangt, erklären die neun Sorgfaltspflichten des LkSG.
Checkliste für den Start: Was ab dem ersten Tag stehen muss
Zwei Punkte müssen nach FAQ 6.2 vom ersten Tag an bestehen, an dem ein Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt: die betriebsinterne Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 LkSG und das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG. Die übrigen Startpunkte folgen in einer festen Reihenfolge. Die erste Risikoanalyse fällt in das Jahr des Eintritts, die Grundsatzerklärung folgt unverzüglich nach dieser ersten Analyse (FAQ 8.1). Präventionsmaßnahmen sind unverzüglich zu ergreifen, sobald die Analyse ein Risiko feststellt (§ 6 Abs. 1 LkSG).
Die Tabelle führt die acht Startpunkte mit Fundstelle, gesetzlich benannter Zuständigkeit, Nachweis und Bußgeldtatbestand auf.
| Nr. | Prüfpunkt | Fundstelle (LkSG) | Zuständig laut Gesetz | Nachweis | Bußgeld (§ 24 Abs. 1 Nr.) | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements festlegen, etwa durch einen Menschenrechtsbeauftragten | § 4 Abs. 3 Satz 1 | im Unternehmen benannte Person (FAQ 7.1) | Festlegung der Zuständigkeit | Nr. 1 | Menschenrechtsbeauftragter nach § 4 Abs. 3 LkSG |
| 2 | Angemessenes und wirksames Risikomanagement in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankern | § 4 Abs. 1 | nach interner Festlegung (§ 4 Abs. 3) | Dokumentation nach § 10 Abs. 1 | kein eigener Tatbestand | Risikomanagement nach § 4 LkSG |
| 3 | Interessen der eigenen Beschäftigten, der Beschäftigten in der Lieferkette und der unmittelbar Betroffenen berücksichtigen | § 4 Abs. 4 | nach interner Festlegung | Dokumentation nach § 10 Abs. 1 | kein eigener Tatbestand | |
| 4 | Beschwerdeverfahren einrichten, Verfahrensordnung in Textform veröffentlichen, auch für Hinweise zu mittelbaren Zulieferern | § 8 Abs. 1 und 2; § 9 Abs. 1 | unparteiische, unabhängige, nicht weisungsgebundene, zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (§ 8 Abs. 3) | Verfahrensordnung, Eingangsbestätigungen (§ 8 Abs. 1 Satz 3) | Nr. 8 | Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG |
| 5 | Erste Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern, Risiken gewichten und priorisieren | § 5 Abs. 1 und 2 | Ergebnis an die maßgeblichen Entscheidungsträger (§ 5 Abs. 3) | Analyse und Priorisierung | Nr. 2 | Risikoanalyse nach § 5 LkSG |
| 6 | Grundsatzerklärung mit den drei Mindestinhalten abgeben, unverzüglich nach der ersten Risikoanalyse | § 6 Abs. 2 | Unternehmensleitung (§ 6 Abs. 2 Satz 2) | öffentlich zugängliche Erklärung (FAQ 9.1) | kein eigener Tatbestand | Grundsatzerklärung nach LkSG |
| 7 | Präventionsmaßnahmen verankern, unverzüglich nach einem festgestellten Risiko | § 6 Abs. 1, 3 und 4 | nach interner Festlegung | Maßnahmen und ihre Begründung | Nr. 3 | Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG |
| 8 | Dokumentation der Pflichterfüllung fortlaufend führen | § 10 Abs. 1 | nach interner Festlegung | gesamte Dokumentation | Nr. 9 |
Quelle: LkSG auf gesetze-im-internet.de und FAQ des BAFA; Stand: 30. Oktober 2026.
Im Jahr 2024 sprach das BAFA neun Verwarnungen aus, weil ein Beschwerdeverfahren, eine festgelegte Zuständigkeit oder beides fehlte (Rechenschaftsbericht 2024); die Kontrollpraxis beschreibt die Seite BAFA und LkSG.
Vorbeugende Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern
Für vorbeugende Maßnahmen nennt § 6 LkSG je vier Bausteine, getrennt für den eigenen Geschäftsbereich (Abs. 3) und für unmittelbare Zulieferer (Abs. 4). Die beiden Gruppen sind im Folgenden aufgeführt.
- Eigener Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 3 LkSG): Umsetzung der Menschenrechtsstrategie in den Geschäftsabläufen, Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen, risikobasierte Kontrollmaßnahmen.
- Unmittelbare Zulieferer (§ 6 Abs. 4 LkSG): Berücksichtigung bei der Auswahl, vertragliche Zusicherung, Schulungen und Weiterbildungen, vertragliche Kontrollmechanismen.
Eine unterschriebene Selbstauskunft des Zulieferers erfüllt die Pflicht allein nicht (FAQ 10.4). Ebenso wenig lassen sich die Pflichten auf Zulieferer abwälzen: „Eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist nicht zulässig.“ So steht es in der BAFA-Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ und in FAQ 17.5.
Wiederkehrende Prüfpunkte: Was jährlich und was anlassbezogen fällig ist
Das LkSG kennt zwei Rhythmen: Die Geschäftsleitung informiert sich mindestens einmal jährlich über die Arbeit der zuständigen Person, und Risikoanalyse sowie Wirksamkeitsprüfungen sind einmal im Jahr sowie anlassbezogen fällig (§ 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 LkSG). Nur beim Beschwerdeverfahren schreibt § 8 Abs. 5 LkSG ausdrücklich „mindestens“ einmal im Jahr vor. Die regelmäßige Risikoanalyse erfasst den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer, nicht die gesamte Lieferkette.
Die Tabelle ordnet jedem wiederkehrenden Prüfpunkt Fundstelle, Turnus und Bußgeldtatbestand zu.
| Prüfpunkt | Fundstelle (LkSG) | Turnus | Bußgeld (§ 24 Abs. 1 Nr.) | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|
| Geschäftsleitung informiert sich über die Arbeit der zuständigen Person | § 4 Abs. 3 Satz 2 | regelmäßig, mindestens einmal jährlich | kein eigener Tatbestand | |
| Risikoanalyse | § 5 Abs. 4 | einmal im Jahr sowie anlassbezogen | Nr. 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1) | |
| Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen prüfen, bei Bedarf unverzüglich aktualisieren | § 6 Abs. 5 | einmal im Jahr sowie anlassbezogen | Nr. 4 und 5 | |
| Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen prüfen | § 7 Abs. 4 | einmal im Jahr sowie anlassbezogen | Nr. 4 und 5 | |
| Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens prüfen | § 8 Abs. 5 | mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen | Nr. 4 und 5 | |
| Jahresbericht veröffentlichen | § 10 Abs. 2 Satz 1 | jährlich, spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres | Nr. 10 und 11 | |
| Abhilfe bei eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verletzung | § 7 Abs. 1 Satz 1 | anlassbezogen, unverzüglich | Nr. 6 | Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG |
| Konzept mit konkretem Zeitplan, wenn die Verletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit endet | § 7 Abs. 2 Satz 1 | anlassbezogen | Nr. 7 Buchst. a | |
| Pflichten bei substantiierter Kenntnis über einen mittelbaren Zulieferer | § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 | anlassbezogen | Nr. 2 und Nr. 7 Buchst. b | Mittelbare Zulieferer nach § 9 LkSG |
Die Spalte zum Bußgeld nennt nur die Nummer des Tatbestands in § 24 Abs. 1 LkSG, denn die Höhe hängt von der Tatbestandsgruppe und der Rechtsform ab. Die seit dem 1. Oktober 2025 eingeschränkte Verfolgungspraxis des BAFA ändert diese Tatbestände nicht; die Bußgeldrahmen erklärt die Seite LkSG-Bußgelder und Sanktionen.
Anlassbezogene Punkte: Verletzung, substantiierte Kenntnis und veränderte Risikolage
Anlassbezogen wird die Checkliste in drei Fällen: bei einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage (§ 5 Abs. 4 LkSG), bei einer eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verletzung (§ 7 Abs. 1 LkSG) und bei substantiierter Kenntnis über einen mittelbaren Zulieferer (§ 9 Abs. 3 LkSG). Bei einer Verletzung im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss die Abhilfe zur Beendigung führen, im Ausland in der Regel (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 LkSG). Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur das letzte Mittel und setzt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 LkSG drei Bedingungen zugleich voraus: eine sehr schwerwiegende Verletzung, ein Konzept ohne Abhilfe nach Ablauf der Frist und keine milderen Mittel bei aussichtsloser Erhöhung des Einflussvermögens.
Substantiierte Kenntnis liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Verletzung bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen (§ 9 Abs. 3 LkSG). Dann folgen unverzüglich vier Schritte: eine Risikoanalyse nach § 5 Abs. 1 bis 3, Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher, ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung und gegebenenfalls die Aktualisierung der Grundsatzerklärung.
Nachweise und Aufbewahrung: Was sieben Jahre dokumentiert bleibt
Die Erfüllung aller Sorgfaltspflichten ist nach § 10 Abs. 1 LkSG unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren und mindestens sieben Jahre ab Erstellung aufzubewahren. Neben dieser Dokumentation verlangt das Gesetz einzelne Unterlagen in bestimmter Form; die Tabelle nennt sie mit Fundstelle und Frist.
| Unterlage | Fundstelle | Aufbewahrung oder Veröffentlichung | Vertiefung |
|---|---|---|---|
| Dokumentation der Erfüllung der Sorgfaltspflichten | § 10 Abs. 1 LkSG | fortlaufend, mindestens sieben Jahre ab Erstellung | LkSG-Berichtspflicht und Dokumentation |
| Grundsatzerklärung | § 6 Abs. 2 LkSG | öffentlich zugänglich (FAQ 9.1) | |
| Verfahrensordnung des Beschwerdeverfahrens | § 8 Abs. 2 LkSG | in Textform, öffentlich zugänglich | |
| Konzept mit Zeitplan | § 7 Abs. 2 LkSG | Teil der Dokumentation nach § 10 Abs. 1 LkSG | |
| Jahresbericht | § 10 Abs. 2 LkSG | auf der Internetseite, sieben Jahre kostenfrei zugänglich | |
| Dokumentation nach der CSDDD | Art. 5 Abs. 4 CSDDD | mindestens fünf Jahre, nach dem jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetz |
Quelle: LkSG und Richtlinie (EU) 2024/1760, konsolidierte Fassung vom 18. März 2026; Stand: 30. Oktober 2026.
Die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG ist weiterhin geltendes Recht. Seit dem 1. Oktober 2025 prüft das BAFA jedoch keine Berichte mehr, eine Einreichung ist nicht mehr möglich (Kurzmeldung des BAFA vom 1. Oktober 2025).
Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde die Dokumentationspflicht mit der Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren beibehalten; er wurde am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen (Bundestag, Textarchiv) und ist nicht verkündet (Stand: 30. Oktober 2026).
Zusatzpunkte nach der EU-Richtlinie ab dem 26. Juli 2029
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2024/1760 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 bis zum 26. Juli 2028 umsetzen und vorsehen, dass Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz die Sorgfaltspflichten ab dem 26. Juli 2029 erfüllen. Als Richtlinie bindet die CSDDD zunächst die Mitgliedstaaten; Unternehmen verpflichtet erst das nationale Umsetzungsgesetz. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis h CSDDD sehen die Mitgliedstaaten acht Handlungen vor: Einbeziehung in Strategien und Risikomanagement, Ermittlung und Priorisierung, Verhinderung und Behebung, Abhilfe, Einbeziehung der Interessenträger, Meldemechanismus und Beschwerdeverfahren, Überwachung sowie Kommunikation. Aufbau und Stand der EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 erklärt die CSDDD-Übersicht.
Die Tabelle stellt die Prüfpunkte der Richtlinie ihrem Gegenstück im LkSG gegenüber.
| Prüfpunkt | Fundstelle (CSDDD) | Turnus oder Frist | Gegenstück im LkSG | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|
| Strategie mit Verhaltenskodex, vorher Beschäftigte und ihre Vertretungen konsultieren | Art. 7 Abs. 2 | Überprüfung mindestens alle 24 Monate (Art. 7 Abs. 3) | Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2) | Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Art. 7 CSDDD |
| Ermittlung in zwei Stufen: Scoping auf Grundlage vernünftigerweise verfügbarer Informationen, dann eingehende Bewertung; Anfragen an Geschäftspartner mit weniger als 5 000 Beschäftigten nur, wenn die Information nicht anders erhältlich ist | Art. 8 Abs. 2 und Abs. 2a Buchst. a | laufend, mit der Überwachung | Risikoanalyse (§ 5) | Risikoermittlung nach Art. 8 und 9 CSDDD |
| Letztes Mittel: keine neuen oder erweiterten Geschäftsbeziehungen, Aussetzung, soweit das anwendbare Recht es erlaubt; keine Pflicht zur Beendigung | Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 7 | anlassbezogen | Abbruch als letztes Mittel (§ 7 Abs. 3) | Verhinderung, Behebung und Abhilfe nach Art. 10 bis 12 CSDDD |
| Abhilfe (Wiedergutmachung), wenn das Unternehmen die Auswirkung verursacht oder mitverursacht hat | Art. 12 | anlassbezogen | kein direktes Gegenstück | |
| Sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern, Konsultation in drei Phasen | Art. 13 Abs. 3 Buchst. a, b und d | je Phase | Interessen berücksichtigen (§ 4 Abs. 4) | Stakeholder-Einbindung nach Art. 13 CSDDD |
| Meldemechanismus für jede Person oder Organisation und Beschwerdeverfahren | Art. 14 | laufend | Beschwerdeverfahren (§ 8) | Beschwerdeverfahren nach Art. 14 CSDDD |
| Überwachung der Wirksamkeit | Art. 15 | mindestens alle fünf Jahre sowie anlassbezogen | jährlich (§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5) | Überwachung und jährliche Erklärung nach Art. 15 und 16 CSDDD |
| Jährliche Erklärung auf der Internetseite | Art. 16 | für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030 | Bericht (§ 10 Abs. 2) |
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/1760, konsolidierte Fassung vom 18. März 2026.
Gleiche Wörter bedeuten nicht immer dasselbe: „Abhilfe“ bezeichnet in der deutschen Fassung der Richtlinie die Wiedergutmachung nach Art. 12 CSDDD, während die Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG auf die Beendigung einer Verletzung zielen. Diese Beendigung entspricht in der Richtlinie Art. 11 CSDDD.
Turnus und Aufbewahrung weichen ebenfalls ab: Die Mitgliedstaaten müssen die Überwachung in längeren Abständen vorsehen, als das LkSG Wirksamkeitsprüfungen verlangt, und eine kürzere Aufbewahrungsfrist.
Umsetzung: Wer die Punkte im Unternehmen abarbeitet
Das LkSG verlangt keine bestimmte Organisationsform, benennt aber einzelne Rollen: Die Unternehmensleitung gibt die Grundsatzerklärung ab, die Geschäftsleitung informiert sich mindestens jährlich, und die Ergebnisse der Risikoanalyse gehen an die maßgeblichen Entscheidungsträger. Die zuständige Person nach § 4 Abs. 3 LkSG wird im Unternehmen benannt; eine besondere Qualifikation verlangt das Gesetz nicht, externe Unterstützung ist zulässig (FAQ 7.1).
Die Prüfpunkte zur Risikoanalyse und zu den Zulieferern hängen eng mit der Bewertung einzelner Lieferanten zusammen. Wie Kriterien und Fragebogen dafür aufgebaut werden, zeigt Lieferantenbewertung nach LkSG und CSDDD.
Externe Hilfe ersetzt die eigene Verantwortung nicht: Die Beauftragung von Beratern oder Auditoren entbindet ein Unternehmen nicht von seinen Pflichten, und das BAFA schreibt weder Werkzeuge noch Anbieter vor und bewertet sie nicht (BAFA-Handreichung Standards, Audits und Zertifizierungen).
Einordnung: Checkliste, Fahrplan und die übrigen Umsetzungsthemen
Die Checkliste ist der Arbeitsstand zum Abhaken; den Weg dorthin in acht Schritten, von der Zuständigkeit bis zur Überwachung, beschreibt die übergeordnete Umsetzungsseite. Die Checkliste hält fest, welche Punkte erledigt sind und wann sie wieder fällig werden; den Aufbau der Prozesse behandelt die Umsetzungsseite.
Das LkSG und die nationalen Gesetze zur Umsetzung der CSDDD werden nebeneinander stehen, mit unterschiedlichen Schwellen, Fristen und Turnussen. Die Unterschiede Punkt für Punkt zeigt der Überblick CSDDD und LkSG im Vergleich.
Die weiteren Umsetzungsthemen behandeln jeweils eine eigene Seite.
- Lieferantenkodex (Supplier Code of Conduct): Rolle des Kodex nach LkSG und CSDDD.
- LkSG-Vertragsklauseln: vertragliche Zusicherungen und Weitergabe.
- Lieferantenaudits und Zertifikate im Lieferkettengesetz: Stellenwert von Audits.
- LkSG- und CSDDD-Software: Funktionen und Auswahlkriterien.
- LkSG- und CSDDD-Schulungen: wer geschult werden muss.
- LkSG-Beratung: staatliche Angebote und private Dienstleister.
- Brancheninitiativen im Lieferkettengesetz: gemeinsame Risikoanalyse und Audit-Pooling.
- LkSG für KMU und Zulieferer: welche Pflichten Kunden weitergeben dürfen.
Häufige Fragen zur Checkliste
Vier Fragen kommen bei der Arbeit mit der Checkliste regelmäßig auf.
Gibt es eine offizielle Checkliste des BAFA?
Nein, das BAFA stellt keine amtliche Checkliste bereit und betont in Frage 6.7 seiner FAQ, dass Checklisten den Prozess allein nicht abbilden. Ob ein Unternehmen seine Pflichten erfüllt, misst das Gesetz an der Angemessenheit nach § 3 Abs. 2 LkSG, nicht an abgehakten Punkten.
Müssen Zulieferer diese Checkliste selbst abarbeiten?
Nein, die Pflichten treffen nur das verpflichtete Unternehmen; das BAFA hält eine Übertragung von LkSG-Pflichten an Zulieferer für unzulässig. Was Kunden von ihren Zulieferern verlangen dürfen, erklärt die Seite für KMU und Zulieferer.
Gibt es die Checkliste als Datei zum Herunterladen?
Nein, diese Seite bietet keine Datei zum Herunterladen; die Tabellen lassen sich über die Druckfunktion des Browsers ausgeben. Sie geben die Rechtslage wieder (Stand: 30. Oktober 2026).
Gilt die Checkliste weiter, wenn der Gesetzgeber das Gesetz ändert?
Ja, bis zur Verkündung einer Änderung gilt das LkSG unverändert, und der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde nach seinem Text die Dokumentationspflicht beibehalten. Den Stand des Verfahrens beschreibt LkSG aktueller Stand (Stand: 30. Oktober 2026).
Quellen
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__1.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__3.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__4.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__5.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__6.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__7.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__8.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__9.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__10.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__24.html
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/FAQ/haeufig_gestellte_fragen_node.html
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102474.pdf
- German Bundestag: bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-lieferketten-1136308
- EUR-Lex: CELEX 02024L1760
- EUR-Lex: Directive (EU) 2026/470