LkSG
Berichtspflicht und Dokumentation nach § 10 LkSG: Jahresbericht, Mindestinhalt und Aufbewahrung
LkSG-Berichtspflicht nach § 10: Mindestinhalt des Berichts, Frist, Einreichung, sieben Jahre Dokumentation und Vollzug. Stand: 5. November 2026.
Kurz gesagt
Die Berichtspflicht nach § 10 LkSG umfasst zwei Pflichten: Unternehmen dokumentieren die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten fortlaufend und bewahren die Dokumentation mindestens sieben Jahre auf, und sie veröffentlichen jährlich spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahrs einen Bericht auf ihrer Internetseite.
Grundlage ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), das seit dem 1. Januar 2023 gilt und seit dem 1. Januar 2024 Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland erfasst (§ 1 Abs. 1 LkSG). § 10 enthält die neunte Sorgfaltspflicht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LkSG), die das Lieferkettengesetz (LkSG) Unternehmen für ihre Lieferketten auferlegt.
Die Seite behandelt zuerst die Dokumentation, dann den Bericht mit Frist, Mindestinhalt, verkürztem Bericht und Geheimnisschutz, danach die Einreichung und behördliche Prüfung und schließlich die Organisation im Unternehmen. Die aktuelle Vollzugslage fasst der folgende Stand zusammen.
Die Pflichten aus § 10 Abs. 2 bis 4 und §§ 12, 13 LkSG stehen unverändert im Gesetz; das BAFA prüft die Berichte jedoch seit dem 1. Oktober 2025 nicht mehr (Stand: 5. November 2026).
Das BAFA hat die Prüfung der Berichte nach den §§ 12 und 13 LkSG auf Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vollständig eingestellt, und die Einreichung über den vom BAFA bereitgestellten Zugang ist nicht mehr möglich (BAFA, Seite zur Berichtspflicht, Stand: 7. November 2025; FAQ des BAFA zum LkSG, Stand: 21. November 2025, Kapitel 13). Verfahren zu Tatbeständen, die der Gesetzentwurf streichen würde, stellt das BAFA ein (Kurzmeldung vom 1. Oktober 2025). Das ist Verwaltungspraxis, keine Änderung des Gesetzes. Der 2024 angekündigte Prüfungsbeginn zum 1. Januar 2026 ist überholt.
Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 (Kabinettsbeschluss am 3. September 2025) würde von § 10 LkSG die Absätze 2 bis 4 und die §§ 12 und 13 streichen und § 10 in „Dokumentationspflicht“ umbenennen, rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2023. Berichte für 2023 und 2024 müssten dann nicht nachträglich erstellt werden. Der Bundestag hat den Entwurf am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen (Bundestag, Textarchiv); verkündet ist die Änderung nicht (Stand: 5. November 2026).
Die Dokumentation und ihre siebenjährige Aufbewahrung würden bestehen bleiben. Nach Schätzung des Nationalen Normenkontrollrats sind bislang rund 5 200 Unternehmen nach dem LkSG berichtspflichtig (BT-Drs. 21/2474). Alle Verfahrensschritte stehen auf der Seite zur geplanten Änderung des LkSG.
Die Tabelle fasst § 10 und die §§ 12 und 13 LkSG zusammen.
| Punkt | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wer | Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland | § 1 Abs. 1 Satz 3 LkSG |
| Dokumentation | Fortlaufend unternehmensintern; Aufbewahrung ab Erstellung mindestens sieben Jahre | § 10 Abs. 1 LkSG |
| Bericht | Jährlich, spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite, sieben Jahre kostenfrei zugänglich | § 10 Abs. 2 Satz 1 LkSG |
| Inhalt | Vier Berichtspunkte; verkürzt, wenn weder Risiko noch Verletzung festgestellt wurden | § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 LkSG |
| Einreichung | Deutsch, elektronisch, spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende; Wortlaut im LkSG-Gesetzestext | § 12 Abs. 1 und 2 LkSG |
| Prüfung | Behörde prüft Vorliegen und Einhaltung von § 10 Abs. 2 und 3 | § 13 Abs. 1 LkSG |
| Bußgeld | Bis zu 100 000 Euro, keine Verzehnfachung; mehr unter LkSG-Bußgelder | § 24 Abs. 1 Nr. 9 bis 12, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LkSG |
| Behörde | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) | § 19 LkSG |
| Stand | Gesetz unverändert, BAFA prüft seit 1. Oktober 2025 nicht mehr | Stand: 5. November 2026 |
Zwei Pflichten in § 10: Dokumentation und Berichterstattung
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LkSG nennt als neunte Sorgfaltspflicht „die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2)“: zwei Pflichten mit unterschiedlichem Zweck und unterschiedlichem Adressaten. Die Dokumentation ist ein interner Nachweis. Der Bericht richtet sich an die Öffentlichkeit und nach § 12 LkSG zusätzlich an die Behörde. Den Wortlaut der Sorgfaltspflichten gibt § 3 LkSG auf gesetze-im-internet.de wieder.
Beide Pflichten setzen auf den übrigen acht auf: Die Dokumentation hält ihre Erfüllung fest, der Bericht beschreibt sie. Die Einordnung in das Gefüge zeigt die Übersicht über die neun Sorgfaltspflichten des LkSG.
Dokumentationspflicht: Fortlaufend und mindestens sieben Jahre (§ 10 Abs. 1)
Nach § 10 Abs. 1 LkSG dokumentiert ein Unternehmen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 fortlaufend unternehmensintern und bewahrt die Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre auf. Die Frist beträgt sieben, nicht fünf Jahre, und sie läuft für jedes Dokument ab dessen Erstellung (§ 10 LkSG).
Eine fehlende oder zu kurze Aufbewahrung ist ein Bußgeldtatbestand (§ 24 Abs. 1 Nr. 9 LkSG; Höhe in der Tabelle oben). Die Pflicht besteht unabhängig vom Bericht; was der Regierungsentwurf dazu vorsieht, steht im Stand oben.
Der jährliche Bericht (§ 10 Abs. 2)
§ 10 Abs. 2 Satz 1 LkSG verpflichtet das Unternehmen, jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Drei Regeln gelten dafür: Frist und Veröffentlichung, Mindestinhalt sowie Verkürzung und Geheimnisschutz.
Frist und Veröffentlichung auf der Internetseite
Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 LkSG). Die sieben Jahre der Veröffentlichung und die sieben Jahre der Aufbewahrung nach Abs. 1 sind zwei getrennte Fristen. Dieselbe Viermonatsfrist gilt für die Einreichung nach § 12 Abs. 2 LkSG.
Mindestinhalt: Die vier Berichtspunkte nach § 10 Abs. 2 Satz 2
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LkSG ist im Bericht nachvollziehbar mindestens darzulegen, ob und welche Risiken oder Verletzungen das Unternehmen festgestellt hat, was es dagegen unternommen hat, wie es die Wirkung bewertet und welche Schlussfolgerungen es zieht.
| Nr. | Der Bericht legt dar | Bezug |
|---|---|---|
| 1 | ob und welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen das Unternehmen festgestellt hat, siehe Risikoanalyse nach § 5 LkSG | § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LkSG |
| 2 | was das Unternehmen unter Bezugnahme auf die §§ 4 bis 9 zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat, einschließlich der Elemente der Grundsatzerklärung nach LkSG (§ 6 Abs. 2) und der Maßnahmen aufgrund von Beschwerden nach § 8 oder § 9 Abs. 1, siehe Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG | § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LkSG |
| 3 | wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet, siehe Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG | § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LkSG |
| 4 | welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht | § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LkSG |
| Abs. 3 | Nr. 2 bis 4 entfallen bei plausibel dargelegter Feststellung ohne Risiko und ohne Verletzung | § 10 Abs. 3 LkSG |
Die Tabelle gibt die Struktur wieder, die das Gesetz vorschreibt; sie ist keine Vorlage einer Behörde. Die Seite zeigt keinen Bericht eines Unternehmens.
Verkürzter Bericht ohne festgestellte Risiken (§ 10 Abs. 3)
Hat das Unternehmen weder ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko noch eine Verletzung festgestellt und legt es dies im Bericht plausibel dar, entfallen nach § 10 Abs. 3 LkSG die Ausführungen zu § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4. Nr. 1 und die plausible Darlegung bleiben Pflicht.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 10 Abs. 4)
Bei der Erstellung des Berichts ist nach § 10 Abs. 4 LkSG den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gebührend Rechnung zu tragen. Die Regel begrenzt die Detailtiefe, nicht die vier Berichtspunkte des Abs. 2 Satz 2.
Einreichung beim Bundesamt und behördliche Prüfung (§§ 12 und 13)
Nach § 12 LkSG reicht das Unternehmen den Bericht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang ein, spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 19 LkSG. Es prüft nach § 13 Abs. 1 LkSG, ob der Bericht vorliegt und die Anforderungen des § 10 Abs. 2 und 3 eingehalten sind, und kann nach § 13 Abs. 2 LkSG eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
| Vorschrift | Regel |
|---|---|
| § 12 Abs. 1 LkSG | Einreichung in deutscher Sprache und elektronisch über den Zugang der Behörde |
| § 12 Abs. 2 LkSG | Frist: spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahrs |
| § 13 Abs. 1 LkSG | Prüfung, ob der Bericht vorliegt und § 10 Abs. 2 und 3 eingehalten sind |
| § 13 Abs. 2 LkSG | Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist |
| § 13 Abs. 3 LkSG | Verordnungsermächtigung des BMAS im Einvernehmen mit dem BMWE, ohne Zustimmung des Bundesrates, für Einreichung und Prüfung |
| § 24 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 LkSG | Bußgeldtatbestände: Bericht nicht richtig erstellt; nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich gemacht; nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht |
Die Tatbestände nach Nr. 10 bis 12 sind mit einem Bußgeld bis zu 100 000 Euro bewehrt (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LkSG); die Verzehnfachung für juristische Personen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG gilt für diese Tatbestände nicht. Im Jahr 2023 gingen 53 Berichte beim BAFA ein (Rechenschaftsbericht 2023); die Zahlen bündelt die Seite zu den Kontrollen und Vollzugspraxis des BAFA.
Dokumentation und Bericht im Unternehmen organisieren
Für die Umsetzung zählt vor allem die laufende Dokumentation: Sie bildet die Grundlage jedes Berichts und muss nach § 10 Abs. 1 LkSG mindestens sieben Jahre verfügbar bleiben. Die vier Schritte unten folgen dieser Reihenfolge.
- Legen Sie die Nachweise zu jeder Sorgfaltspflicht fortlaufend ab.
- Sichern Sie die Aufbewahrung ab Erstellung für mindestens sieben Jahre.
- Richten Sie die Berichtsgliederung an § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 aus, Nachweise je Pflicht ordnet die LkSG- und CSDDD-Checkliste.
- Wählen Sie Werkzeuge nach Bedarf; nach der BAFA-Handreichung „Standards, Audits und Zertifizierungen“ schreibt das Gesetz keine Software vor, mehr unter LkSG- und CSDDD-Software.
Werkzeuge und externe Dienstleister nehmen dem Unternehmen die Pflicht nicht ab: Nach der BAFA-Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ befreien Tools allein nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht.
Wie sich die jährliche Erklärung der EU-Richtlinie unterscheidet
Die EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) kennt statt des LkSG-Berichts eine jährliche Erklärung: Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. b CSDDD vorsehen, dass Unternehmen auf ihrer Website eine jährliche Erklärung spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlichen. Art. 16 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen (Art. 37 Abs. 1 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470); delegierte Rechtsakte zum Inhalt sind bis zum 31. März 2029 vorgesehen (Art. 16 Abs. 3 CSDDD in der Fassung derselben Richtlinie). Die Einzelheiten erklärt die Seite zur jährlichen Erklärung nach Art. 15 und 16 CSDDD.
Unternehmen, die nach den Art. 19a, 29a und 40a der Richtlinie 2013/34/EU über Nachhaltigkeit berichten, sind von Art. 16 CSDDD ausgenommen (Art. 16 Abs. 2 CSDDD); diese Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein eigenes EU-Regime und hier nicht Thema. Als Richtlinie bindet die CSDDD die Mitgliedstaaten; Unternehmen verpflichtet erst das nationale Umsetzungsgesetz. Die Umsetzungsfrist endet am 26. Juli 2028, die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029 (Richtlinie (EU) 2026/470 auf EUR-Lex).
Häufige Fragen zur Berichtspflicht
Drei Fragen zu § 10 und § 12 LkSG beantwortet dieser Abschnitt.
Wie ist ein Bericht nach dem LkSG gegliedert?
Ein Bericht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LkSG folgt den vier gesetzlichen Punkten: festgestellte Risiken und Verletzungen, ergriffene Maßnahmen, Bewertung ihrer Wirksamkeit und Schlussfolgerungen für künftige Maßnahmen. Ohne Feststellungen dürfen Nr. 2 bis 4 bei plausibler Darlegung entfallen (§ 10 Abs. 3 LkSG); die Struktur zeigt die Tabelle zum Mindestinhalt.
In welcher Sprache wird der Bericht eingereicht?
Nach § 12 Abs. 1 LkSG wird der Bericht in deutscher Sprache und elektronisch eingereicht.
Gilt für die Dokumentation dieselbe Frist wie in der EU-Richtlinie?
Nein: § 10 Abs. 1 LkSG verlangt mindestens sieben Jahre, Art. 5 Abs. 4 CSDDD mindestens fünf Jahre Aufbewahrung. Die CSDDD-Frist gilt erst über das nationale Umsetzungsrecht ab dem 26. Juli 2029; den Gesamtvergleich zeigt die Seite CSDDD und LkSG im Vergleich.
Quellen
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__3.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__10.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__12.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__13.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__24.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/owig_1968/__30.html
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.html
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Lieferketten/…
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/FAQ/haeufig_gestellte_fragen_node.html
- bafa.de: bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/…
- German Bundestag: dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102474.pdf
- German Bundestag: bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-lieferketten-1136308
- EUR-Lex: Directive (EU) 2026/470
- EUR-Lex: CELEX 02024L1760