Internationale Rahmenwerke und angrenzendes EU-Recht
Wirtschaft und Menschenrechte: UN-Leitprinzipien, OECD-Leitsätze, ILO-Kernarbeitsnormen, NAP und EU-Zwangsarbeitsverordnung als Rahmen der Sorgfaltspflichtengesetze
Wirtschaft und Menschenrechte: wie LkSG und CSDDD auf UN-Leitprinzipien, OECD-Leitsätze und ILO-Übereinkommen verweisen. Stand: 5. November 2026.
Kurz gesagt
Unter dem Begriff Wirtschaft und Menschenrechte stehen internationale Leitlinien wie die UN-Leitprinzipien, die OECD-Leitsätze und die grundlegenden ILO-Übereinkommen, die selbst keine Unternehmen binden, deren Inhalte das LkSG und die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) aber in Teilen zur gesetzlichen Pflicht machen.
Daneben steht die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015, die ab dem 14. Dezember 2027 unmittelbar gilt und keine Sorgfaltspflicht begründet, sondern Produkte aus Zwangsarbeit vom Unionsmarkt fernhält. Das LkSG verweist dabei nicht auf die Leitprinzipien selbst, sondern auf 14 Übereinkommen in seiner Anlage; die CSDDD nennt die Leitprinzipien und die OECD-Leitsätze in ihren Erwägungsgründen und listet die maßgeblichen Übereinkommen in ihrem Anhang.
Diese Seite ordnet die vier Instrumente nach ihrer Rechtsnatur ein, zeigt die Anlage zum LkSG und den Anhang der CSDDD Eintrag für Eintrag und erklärt, warum die beiden Arbeitsschutz-Übereinkommen der ILO in keinem der beiden Texte stehen. Sie beschreibt außerdem den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte als freiwilligen Vorläufer des LkSG und ordnet die Bausteine der UN-Leitprinzipien den Paragrafen des LkSG und den Artikeln der CSDDD zu. Welche Gesetze für Unternehmen in Deutschland, der EU und anderen Staaten daraus folgen, zeigt der Überblick zum Lieferkettengesetz auf der Startseite.
Stand: 5. November 2026. Die vier wichtigsten Eckdaten sind in der folgenden Liste zusammengefasst.
- LkSG: in Kraft seit dem 1. Januar 2023, Gesetzestext unverändert; die Anlage nennt 14 Übereinkommen.
- CSDDD: Umsetzung in nationales Recht bis zum 26. Juli 2028, die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029; den Anhang hat die Richtlinie (EU) 2026/470 nicht geändert.
- ILO: zehn grundlegende Übereinkommen seit Juni 2022, davon acht in der Anlage zum LkSG und im Anhang der CSDDD.
- Verordnung (EU) 2024/3015: Produktverbot ab dem 14. Dezember 2027.
Was bedeutet Wirtschaft und Menschenrechte?
Wirtschaft und Menschenrechte bezeichnet das Feld der Regeln, nach denen Unternehmen negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit und ihrer Geschäftsbeziehungen auf Menschenrechte und Umwelt ermitteln, verhindern und beheben sollen. Bezugspunkt des Feldes sind die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011. Sie unterscheiden drei Arten, wie ein Unternehmen an einer nachteiligen Auswirkung beteiligt sein kann: Es kann sie verursachen, zu ihr beitragen oder über eine Geschäftsbeziehung unmittelbar mit ihr verbunden sein (Prinzip 13). Für diese Verantwortung verlangen die Leitprinzipien drei Grundlagen: eine Grundsatzverpflichtung, ein Verfahren der menschenrechtlichen Sorgfalt und Verfahren zur Wiedergutmachung (Prinzip 15).
Welche Menschenrechte gemeint sind, legt Prinzip 12 fest. Als Mindestbezug nennt es die Internationale Menschenrechtscharta (International Bill of Human Rights) und die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit. Über diese Erklärung führt der Weg zu den ILO-Übereinkommen, etwa zu Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Vereinigungsfreiheit, die das LkSG und die CSDDD später ausdrücklich aufzählen. Die Leitprinzipien selbst sind eine Erwartung der Staatengemeinschaft an Unternehmen und keine Rechtsnorm mit Sanktionen.
Von freiwilligen Erwartungen zur gesetzlichen Pflicht
Die internationalen Rahmenwerke richten sich als Erwartung an Unternehmen, rechtlich verbindlich werden ihre Inhalte erst durch Gesetze wie das LkSG und die nationalen Umsetzungsgesetze zur CSDDD. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschreibt das Verhältnis auf seiner Seite VN-Leitprinzipien und OECD-Leitsätze so: „Das LkSG baut auf diesem internationalen Konsensus auf und macht ihn in Teilen verbindlich.“ Auf derselben Seite hält das BAFA fest: „Die OECD-Leitsätze sind rechtlich nicht verbindlich“ (Stand: 5. November 2026).
Verbindlich ist in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), das seit dem 1. Januar 2023 gilt; die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de weist keinen Änderungsvermerk aus (Stand: 5. November 2026). Auf EU-Ebene ist die Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) hinzugekommen, die sich als Richtlinie an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2024/1760 bis zum 26. Juli 2028 umsetzen; die nationalen Regeln gelten ab dem 26. Juli 2029. Erst über diese nationalen Gesetze werden die Erwartungen der Rahmenwerke für Unternehmen zur Pflicht; die Pflichten im Einzelnen erklärt die Seite zum LkSG.
Die Rahmenwerke im Überblick: vier Instrumente und ihre Rechtsnatur
Vier Instrumente bilden den Rahmen der Sorgfaltspflichtengesetze: die UN-Leitprinzipien von 2011, die OECD-Leitsätze in der Fassung von 2023 mit dem OECD-Leitfaden für die Sorgfaltspflicht, die grundlegenden ILO-Übereinkommen und die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015. Die UN-Leitprinzipien hat der UN-Menschenrechtsrat mit der Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligt; sie umfassen 31 Prinzipien in drei Säulen (Schutzpflicht der Staaten, Verantwortung der Unternehmen, Zugang zu Abhilfe). Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen wurden 1976 erstmals angenommen; ihre Aktualisierung ist seit dem 8. Juni 2023 wirksam und wurde von „51 Adherents“ sowie der Europäischen Union getragen. Den sechsstufigen Prozess der Sorgfalt beschreibt der OECD-Leitfaden von 2018, und nach der Seite des BAFA bestehen Beschwerdeverfahren vor der Nationalen Kontaktstelle (NKS) und Antragsverfahren beim BAFA unabhängig voneinander.
Die grundlegenden Prinzipien der ILO gehen auf die Erklärung von 1998 zurück, seit Juni 2022 zählen zehn Übereinkommen zu den grundlegenden. Anders als die drei übrigen Instrumente ist die Verordnung (EU) 2024/3015 vom 27. November 2024 verbindliches EU-Recht: Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen Wirtschaftsakteure Produkte, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, weder in Verkehr bringen noch auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder ausführen (Art. 3). Eine Größenschwelle kennt die Verordnung nicht (Art. 2 Nr. 9), und neue Sorgfaltspflichten schafft sie ausdrücklich nicht (Art. 1 Abs. 3). Die Tabelle führt zu den vier Seiten der Rahmenwerke.
| Rahmenwerk | Herkunft und Stand | Rechtsnatur | Bezug zu LkSG und CSDDD |
|---|---|---|---|
| UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte | UN-Menschenrechtsrat, Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011; 31 Prinzipien | nicht verbindlich | Grundlage des LkSG (BAFA); Erwägungsgründe 5 und 59 der CSDDD |
| OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und OECD-Leitfaden | 1976, Aktualisierung wirksam seit 8. Juni 2023; Leitfaden 2018 mit sechs Schritten | rechtlich nicht verbindlich | Grundlage des LkSG (BAFA); Erwägungsgrund 6 der CSDDD |
| ILO-Kernarbeitsnormen: die zehn grundlegenden Übereinkommen | Erklärung von 1998, ergänzt im Juni 2022 | Übereinkommen binden Staaten nach Ratifikation | acht Übereinkommen und das Protokoll von 2014 in der Anlage zum LkSG und im Anhang der CSDDD |
| EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015 | Verordnung vom 27. November 2024, gilt ab 14. Dezember 2027 | unmittelbar geltendes EU-Recht, Produktverbot | weder das LkSG noch die Richtlinie verweisen auf sie |
Stand: 5. November 2026.
Der Verweis im deutschen Gesetz: 14 Übereinkommen in der Anlage zu § 2
Das LkSG verweist nicht auf die UN-Leitprinzipien oder die OECD-Leitsätze, sondern auf 14 internationale Übereinkommen, die es in seiner Anlage aufzählt (Anlage zu § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Satz 2 LkSG). Geschützte Rechtspositionen im Sinne des Gesetzes sind die Rechte, die sich aus den Übereinkommen der Anlage Nr. 1 bis 11 ergeben (§ 2 Abs. 1 LkSG). Das Gesetz übersetzt sie in zwölf menschenrechtsbezogene Verbote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 LkSG) und ergänzt acht umweltbezogene Verbote (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 LkSG). Aus diesen Verboten ergeben sich die Risiken in der Lieferkette, die das Gesetz meint.
Die Anlage besteht aus drei Gruppen. Nr. 1 bis 9 sind acht ILO-Übereinkommen und das Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29. Nr. 10 und 11 sind die beiden UN-Pakte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR). Nr. 12 bis 14 sind die drei Umweltübereinkommen von Minamata, Stockholm und Basel, auf die sich die umweltbezogenen Verbote stützen.
Zwangsarbeit und alle Formen der Sklaverei verbietet das LkSG in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4. Die Arbeitsschutz-Übereinkommen Nr. 155 und Nr. 187 stehen dagegen nicht in der Anlage. Die Tabelle gibt die Anlage in der amtlichen Reihenfolge wieder.
| Nr. | Übereinkommen | Bereich |
|---|---|---|
| 1 | ILO-Übereinkommen Nr. 29 | Zwangsarbeit |
| 2 | Protokoll vom 11. Juni 2014 zum ILO-Übereinkommen Nr. 29 | Zwangsarbeit |
| 3 | ILO-Übereinkommen Nr. 87 | Vereinigungsfreiheit |
| 4 | ILO-Übereinkommen Nr. 98 | Kollektivverhandlungen |
| 5 | ILO-Übereinkommen Nr. 100 | Entgeltgleichheit |
| 6 | ILO-Übereinkommen Nr. 105 | Abschaffung der Zwangsarbeit |
| 7 | ILO-Übereinkommen Nr. 111 | Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf |
| 8 | ILO-Übereinkommen Nr. 138 | Mindestalter |
| 9 | ILO-Übereinkommen Nr. 182 | schlimmste Formen der Kinderarbeit |
| 10 | Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) | Menschenrechte |
| 11 | Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) | Menschenrechte |
| 12 | Minamata-Übereinkommen | Quecksilber |
| 13 | Stockholmer Übereinkommen | persistente organische Schadstoffe |
| 14 | Basler Übereinkommen | gefährliche Abfälle |
Anlage zu § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Satz 2 LkSG nach der amtlichen Fassung; welche Rechtspositionen daraus folgen, zeigt Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken nach § 2 LkSG.
Der Verweis in der EU-Richtlinie: Erwägungsgründe und Anhang
Die CSDDD nennt die UN-Leitprinzipien und die OECD-Leitsätze in ihren Erwägungsgründen und legt die geschützten Rechte und Verbote in einem Anhang fest, auf den die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c CSDDD verweisen. Nach Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erkennen die UN-Leitprinzipien die Verantwortung der Unternehmen an, menschenrechtliche Sorgfalt auszuüben. Erwägungsgrund 6 beschreibt die OECD-Leitsätze, den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die sektorbezogenen Leitfäden als international anerkannte Rahmenwerke. Erwägungsgrund 59 verlangt, die Begriffe des Beschwerdeverfahrens im Einklang mit Prinzip 31 der UN-Leitprinzipien zu verstehen.
Der Anhang ist zweigeteilt. Teil I Abschnitt 1 enthält 16 nummerierte Rechte und Verbote, Teil I Abschnitt 2 die zugrunde liegenden Instrumente: IPbpR, IPwskR, die UN-Kinderrechtskonvention sowie die ILO-Übereinkommen Nr. 87, 98, 29 mit dem Protokoll von 2014, 105, 138, 182, 100 und 111. Teil II enthält 16 umweltbezogene Punkte aus Übereinkommen wie Minamata, Stockholm und Basel. Über Art. 3 Abs. 1 Buchst. b (Umwelt) und Buchst. c (Menschenrechte) bestimmt der Anhang, was als negative Auswirkung gilt.
Die Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit dem 18. März 2026, enthält keinen Verweis auf UN-Leitprinzipien, OECD oder ILO und hat den Anhang nicht geändert (Stand: 5. November 2026). Die Bezugnahmen von 2024 gelten damit unverändert in der konsolidierten Fassung fort. Artikel, Anhang und konsolidierte Fassung im Wortlaut zeigt der CSDDD-Richtlinientext.
| Stelle | Inhalt | Rahmenwerk |
|---|---|---|
| Erwägungsgrund 5 | Sorgfaltspflicht nach den UN-Leitprinzipien | UN-Leitprinzipien |
| Erwägungsgrund 6 | OECD-Leitsätze, Leitfaden, Sektorleitfäden | OECD |
| Erwägungsgrund 32 | alle fünf Grundprinzipien der ILO-Erklärung von 1998 | ILO |
| Erwägungsgrund 59 | Beschwerdeverfahren im Einklang mit Prinzip 31 | UN-Leitprinzipien |
| Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c | Begriffe der negativen Auswirkungen über den Anhang | Anhang |
| Anhang Teil I Abschnitt 2 | IPbpR, IPwskR, UN-Kinderrechtskonvention, acht ILO-Übereinkommen und Protokoll | UN, ILO |
| Anhang Teil II | 16 Umweltpunkte aus Übereinkommen wie Minamata, Stockholm, Basel | Umweltabkommen |
| Art. 3 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2 | Anhang per delegiertem Rechtsakt änderbar | ILO 155, 187 |
Richtlinie (EU) 2024/1760, durch die Richtlinie (EU) 2026/470 insoweit unverändert; Stand: 5. November 2026.
Arbeitsschutz: zehn Grundprinzipien, acht gelistete Übereinkommen
Seit der Resolution der Internationalen Arbeitskonferenz vom Juni 2022 zählen zehn ILO-Übereinkommen zu den grundlegenden, darunter die Arbeitsschutz-Übereinkommen Nr. 155 und Nr. 187, die weder die Anlage des LkSG noch der Anhang der CSDDD aufführen. Das LkSG schützt den Arbeitsschutz dennoch, und zwar über ein eigenes Verbot: Untersagt ist die Missachtung der Pflichten des Arbeitsschutzes, die nach dem Recht des Beschäftigungsortes gelten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG). Auf der Ebene der ILO müssen nach Angaben der ILO alle Mitgliedstaaten das Prinzip einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung achten, unabhängig davon, ob sie die beiden Übereinkommen ratifiziert haben.
Die CSDDD will nach Erwägungsgrund 32 alle fünf Grundprinzipien der ILO-Erklärung von 1998 erfassen. Die Kommission kann die Übereinkommen Nr. 155 und Nr. 187 deshalb durch delegierten Rechtsakt in den Anhang aufnehmen, sobald alle Mitgliedstaaten sie ratifiziert haben (Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 CSDDD). Die Befugnis dazu besteht seit dem 25. Juli 2024 auf unbestimmte Zeit.
Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte: vom freiwilligen Ansatz zum Gesetz
Der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), den das Bundeskabinett am 21. Dezember 2016 verabschiedet hat, setzte die UN-Leitprinzipien in Deutschland zunächst ohne gesetzliche Pflicht um. Erarbeitet wurde er seit 2014 unter Federführung des Auswärtigen Amtes. Der NAP beschreibt die menschenrechtliche Sorgfalt von Unternehmen in den fünf Kernelementen, die unten aufgeführt sind.
- Grundsatzerklärung
- Risiken ermitteln
- Risiken minimieren
- Informieren und berichten
- Beschwerden ermöglichen
Ziel des NAP war, dass bis 2020 mindestens die Hälfte der rund 7 400 Unternehmen in Deutschland mit mehr als 500 Beschäftigten die Kernelemente in ihre Prozesse integriert. Ob das gelang, prüfte das Monitoring der Bundesregierung in zwei Erhebungen; die Ergebnisse stehen in der Tabelle.
Für den Fall, dass die Überprüfung 2020 den freiwilligen Ansatz als unzureichend ausweist, kündigte der Koalitionsvertrag von 2018 (S. 158) eine gesetzliche Regelung auf nationaler Ebene an. Das Ziel wurde verfehlt, und es folgte das LkSG: das Gesetz vom 16. Juli 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2023.
| Erhebung | Erfüller | Ergebnis gemessen am Ziel von mindestens 50 % |
|---|---|---|
| 2019 | 17 bis 19 % | unter dem Ziel |
| 2020 (vorgestellt am 11. August 2020) | 13 bis 17 % | Ziel verfehlt |
Monitoring der Bundesregierung, Ergebnisse 2019 und 2020.
Der Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit
Einen zweiten Aktionsplan mit Bezug zu Lieferketten hat das Bundeskabinett am 12. Februar 2025 beschlossen: den Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit (NAP A/Z) unter Federführung des BMAS. Der Plan gliedert sich in vier arbeitsmarktbezogene Handlungsfelder, und die Länder unterstützen ihn mit 125 Maßnahmen in eigener Zuständigkeit. Parallel dazu hat das Kabinett am 11. Dezember 2024 den Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel beschlossen. Der NAP A/Z ist ein Regierungsprogramm und kein Gesetz, er begründet keine zusätzliche Pflicht für Unternehmen.
Einordnung: Rahmenwerke, gesetzliche Sorgfaltspflichten und Umsetzung im Unternehmen
Wer die Rahmenwerke kennt, erkennt ihre Bausteine in den Pflichten von LkSG und CSDDD wieder: Grundsatzerklärung, Risikoanalyse, Abhilfe und Beschwerdeverfahren gehen auf die UN-Leitprinzipien zurück. Die Mitgliedstaaten müssen diese Bausteine nach Art. 5 bis 16 CSDDD für Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz vorsehen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Inhalt und Zeitplan der Richtlinie erklärt die Seite zur EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760.
Die Tabelle ist eine redaktionelle Zuordnung; weder das LkSG noch die CSDDD verweisen an diesen Stellen auf einzelne Prinzipien.
| Baustein | UN-Leitprinzipien | LkSG | CSDDD | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|
| Grundsatzerklärung | Prinzip 16 | § 6 Abs. 2 | Art. 7 | Grundsatzerklärung nach LkSG |
| Risiken ermitteln | Prinzipien 17, 18 | § 5 | Art. 8 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 | Risikoanalyse nach § 5 LkSG |
| Abhilfe | Prinzip 22 | § 7 | Art. 11 und 12 | Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG |
| Beschwerdeverfahren | Prinzipien 29, 31 | § 8 | Art. 14 | Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG |
Redaktionelle Zuordnung, keine gesetzliche Verweisung.
Häufige Fragen zu Wirtschaft und Menschenrechten
Kurze Antworten auf häufige Fragen zum Verhältnis von Rahmenwerken und Gesetzen.
Sind die internationalen Rahmenwerke rechtlich verbindlich?
Nein, UN-Leitprinzipien, OECD-Leitsätze und NAP binden Unternehmen nicht; verbindlich werden ihre Inhalte über das LkSG und die nationalen Umsetzungsgesetze zur CSDDD. Unmittelbar verbindlich ist dagegen die Verordnung (EU) 2024/3015, die ab dem 14. Dezember 2027 gilt.
Was ist ein Nationaler Aktionsplan?
Ein Nationaler Aktionsplan ist ein Regierungsprogramm, mit dem ein Staat die UN-Leitprinzipien umsetzt, in Deutschland der NAP Wirtschaft und Menschenrechte vom 21. Dezember 2016. Er formuliert Erwartungen an Unternehmen, begründet aber keine rechtliche Pflicht.
Hat die Omnibus-Richtlinie die Verweise auf die Rahmenwerke geändert?
Nein, die Richtlinie (EU) 2026/470 enthält keinen Verweis auf UN-Leitprinzipien, OECD oder ILO und hat den Anhang der CSDDD nicht geändert (Stand: 5. November 2026). Die Erwägungsgründe 5, 6 und 59 der Richtlinie (EU) 2024/1760 bleiben damit maßgeblich.
Ist das Produktverbot der EU für Zwangsarbeit eine Sorgfaltspflicht?
Nein, die Verordnung (EU) 2024/3015 verbietet Produkte aus Zwangsarbeit auf dem Unionsmarkt und schafft nach ihrem Art. 1 Abs. 3 keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten. In der Vorphase einer Prüfung berücksichtigt die zuständige Behörde aber, welche Sorgfalt ein Wirtschaftsakteur nach Unionsrecht oder nationalem Recht bereits ausübt (Art. 17 Abs. 1).
Quellen
- bafa.de: bafa.de/DE/Lieferketten/VN-Leitprinzipien_OECD-Leitsaetze/…
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html
- Gesetze im Internet: gesetze-im-internet.de/lksg/__2.html
- EUR-Lex: CELEX 32024L1760
- EUR-Lex: CELEX 02024L1760
- EUR-Lex: CELEX 32026L0470
- EUR-Lex: CELEX 32024R3015
- ohchr.org: ohchr.org/documents/publications/guidingprinciplesbusinesshr_en.pdf
- oecd.org: oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2023/06/…
- bundeswirtschaftsministerium.de: bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/…
- libguides.ilo.org: libguides.ilo.org/c.php?g=657806&p=4649148
- ilo.org: ilo.org/resource/article/…
- csr-in-deutschland.de: csr-in-deutschland.de/grundlagen/nationaler-aktionsplan-wirtschaft-und-menschenrechte/…
- csr-in-deutschland.de: csr-in-deutschland.de/grundlagen/nationaler-aktionsplan-wirtschaft-und-menschenrechte/…
- csr-in-deutschland.de: csr-in-deutschland.de/grundlagen/…